Archiv der Kategorie: Fernabsatzvertrag

Nathalie Grudzinski

23. Februar 2017

eBay: Gewerblich oder Privatverkauf?

Wer gewerblich auf eBay Waren verkauft, muss in seinem eBay-Profil einige Pflichtinformationen (beispielsweise ein Impressum) bereithalten. Beim Verkauf an Verbraucher müssen Händler ihre Kunden außerdem ordentlich über ihr Widerrufsrecht belehren sowie weitere Informationspflichten erfüllen, zum Beispiel Hinweis auf OS-Plattform.

Diese Pflichten gelten für Unternehmer/innen, nicht aber für Verkäufer/innen, die privat verkaufen. An die Unternehmereigenschaft sind einige Pflichten geknüpft.

Die Frage, ob ein Privatverkauf vorliegt oder ob der Verkäufer gewerblich und damit als Unternehmer (vgl. § 14 BGB) handelt, beschäftigt die Gerichte daher seit Jahren.

Landgericht Dessau-Roßlau: Urteil vom 11.1.2017

In der Entscheidung vom 11.1.2017 trägt das Landgericht Dessau (Az. 3 O 36/16) einige wesentliche Indizien zur Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf zusammen.

Schmuck von der Oma

Grund für das Gerichtsverfahren war ein Streit zwischen zwei Verkäufern. Beide verkauften Schmuck. Der eine hatte sich bei eBay als gewerblicher Verkäufer registriert, der andere als privater Verkäufer. Der Privatverkäufer bot auf eBay unter anderem neue Schmuckartikel in mehreren Mengen an und verkaufte immer wieder verschiedene Schmuckartikel. Er schaltete mehrere Anzeigen zur gleichen Zeit. Als Verkäufer hatte er mehr als 25 Bewertungen erhalten. Ein Impressum oder eine Widerrufsbelehrung hatte er in seinem Account nicht.

Der gewerbliche Schmuckverkäufer fand, dass das kein haushaltstypischer Privatverkauf mehr war, und mahnte den Konkurrenten ab. Als das nichts half, verklagte er den vermeintlichen Privatverkäufer.

Auch im Prozess behauptete der auf eBay privat registrierte Verkäufer, dass er nicht gewerblich handele: Er verkaufe Artikel, die er von seiner Oma und einem Bekannten geschenkt bekommen habe, für die er aber keine Verwendung habe. Die Größenordnung der Verkäufe entspreche nicht der von gewerblichen Verkäufern. Einzelne Schmuckstücke würde er mehrfach anbieten, weil sich dafür nicht immer ein Käufer finde. T-Shirts, die er verkaufe, seien ihm in der falschen Größe geliefert worden. Schließlich habe er Babykleidung für weibliche Zwillinge geschenkt bekommen, sei aber Vater von 2 Jungen geworden.

Das Gericht konnte er damit nicht überzeugen: Er wurde als gewerblicher Verkäufer eingestuft und verlor den Prozess.

Professionell gestaltete Seite: Indiz für gewerbliches Handeln  

Mit den folgenden Indizien begründet das Landgericht Dessau-Roßlau ein gewerbliches Handeln:

  • Angebot und Verkauf in größerem Umfang von gleichartigen neuwertigen Artikeln (dabei war egal, ob der Schmuck von der Oma stammte)
  • Anzahl der Verkäufe und der Bewertungen: ca. 15-25 Verkaufsaktionen im Monat
  • Verkäufe über einen längeren Zeitraum
  • professionell gestaltete Seite

Nach Ansicht des Gerichts ist nicht allein die Zahl der Bewertungen maßgebend, sondern das gesamte Erscheinungsbild der Verkäufe: Verkauft wurde (mit wenigen Ausnahmen, z. B. Babykleidung) mit dem Schmuck ein bestimmtes Sortiment. Die Ware war neu und zum Teil noch mit Preisetikett. Außerdem wurden mehrere Anzeigen gleichzeitig geschaltet. Gleichartige Artikel wurden in mehreren Mengen angeboten, was kein haushaltstypischer Verkauf mehr war.

In der Gesamtwürdigung wurde daher ein gewerblicher Verkauf angenommen – mit der Folge, dass der Verkäufer verpflichtet ist, auf eBay ein Impressum vorzuhalten und beim Verkauf an Verbraucher ordentlich über das Widerrufsrecht zu belehren.

Fazit

Das Gericht trug einige gewichtige Indizien für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zusammen. Schon allein, dass der Verkäufer seine Artikel mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite  anbot, genügte dem Gericht, um einen „planmäßigen und auf dauerhaften Erwerb gerichteten Verkauf“ anzunehmen. Treten Verkäufer als Privatverkäufer auf, obwohl objektiv ein gewerbliches Handeln anzunehmen ist und ignorieren sie dementsprechend ihre Informationspflichten als Unternehmer (z. B. Impressumspflicht!), können sie von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.1.2017, Az. 3 O 36/16.

Das vollständige Urteil lesen Sie hier

Weitere Kriterien für die Einstufung als gewerbliche Verkäufer finden Sie übrigens auch auf der Website von eBay.

Informationen rund um die Gewerbeanmeldung finden Sie hier 

 

Rechtsanwältin
Nathalie H. Grudzinski
Rechtsberatung für Gewerbe & Freie Berufe
Niederbarnimstraße 25
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BGH zur Kündigung per Schriftform bei Online-Vertrag

BGH, Urteil vom 14.7.2016: Kündigung nur per Schriftform bei Online-Vertrag unwirksam

Eine Klausel zur Kündigung in AGB, wonach der Kunde einen Vertrag nur per Schriftform, aber nicht online kündigen darf, ist unwirksam, wenn der Vertrag ausschließlich online geschlossen und abgewickelt wird. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15.

Online-Vertrag nur mit eigenhändiger Unterschrift kündbar?

Anlass der BGH-Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Online-Partnervermittlungsdienstes, wonach Kunden den Dienst nur schriftlich kündigen durften. Die AGB-Klausel lautete:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E.    GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Verbraucherverband klagte auf Unterlassung

Die Partnervermittlung wurde deshalb (und wegen einiger anderer AGB-Klauseln) vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt. Der Verband verlangte die Unterlassung der Verwendung der Klausel, die er für unwirksam hielt gemäß § 309 Nr. 13 BGB.

Nach § 309 Nr. 13 BGB ist eine AGB-Klausel unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender der AGB oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Gemäß § 126 Absatz 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann (wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt).

Der Verbraucherverband sah die Kunden durch die AGB-Klausel unzulässig eingeschränkt. Die Kündigung, so der Verband, werde ersichtlich erschwert. Der Kunde wurde nach seiner Ansicht auch unangemessen benachteiligt, denn der Anbieter des Partnervermittlungsdienstes durfte den Vertrag – anders als seine Kunden – fristlos per E-Mail kündigen. Der Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung erfolgten auf rein elektronischem Weg.

Der Streit landete vor Gericht.

In der 1. Instanz (Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 30.4.2013, Az. 312 O 412/12) unterlag das Partnervermittlungsunternehmen. Im Berufungsverfahren vor dem Hamburger Oberlandesgericht hingegen wurde die Klage des Verbraucherverbands abgewiesen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. 10 U 12/13).

BGH: Kunde wird unangemessen benachteiligt   

Der Bundesgerichtshof widersprach dem Hamburger Oberlandesgericht und gab dem Verbraucherverband Recht: Der Kunde wird durch die AGB-Klausel unangemessen benachteiligt.

Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vorliegt,

„wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf dabei einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen, wobei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu berücksichtigen sind“.

Der BGH hebt in diesem Kontext hervor, wie der Partnervermittlungsvertrag geschlossen und durchgeführt wird.

Reine Online-Partnervermittlung

Die Partnervermittlung hat ihren Dienst so ausgestaltet, dass sie ausschließlich digital mit ihren Kunden kommuniziert. Alle Erklärungen werden online abgegeben. Auch der Vertrag wird online geschlossen, ohne dass Erklärungen in Schriftform, also mit eigenhändiger Unterschrift, abgegeben werden müssen. Ebenfalls ausschließlich elektronisch ruft der Kunde die Leistungen des Partnervermittlungsunternehmens ab. Einzige Ausnahme: die Kündigung durch den Kunden, die nur per Schriftform erfolgen darf.

Pflicht zur schriftlichen Kündigung verletzt schutzwürdige Interessen

Das Verlangen der Kündigung in Schriftform aber widerspricht den schutzwürdigen Interessen des Kunden, so der BGH. Da der gesamte Vertrag ausschließlich digital geschlossen und abgewickelt wird, kann nicht „gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift)“ vom Kunden verlangt werden.

Der BGH weiter:

„Der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.“

Dies gilt umso mehr, als der Partnervermittlungsdienst sich selbst die fristlose Kündigung per E-Mail gestattet. Auch das Widerrufsrecht kann nach den AGB des Unternehmens in „Textform (Brief, Fax, E-Mail)“ wahrgenommen werden. Dieses Recht – genau wie das Kündigungsrecht – unterliegt der Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners. Der BGH erkennt daher kein berechtigtes Interesse des Unternehmens, allein für die Kündigung durch den Kunden die Schriftform zu verlangen, während alle anderen Erklärungen in Textform abgegeben werden können.

Kein sachlicher Grund für Schriftform  

Das Partnervermittlungsunternehmen argumentierte unter anderem mit besonderen Vorkehrungen im Falle einer Kündigung, mit Identitätsproblemen sowie dem Missbrauch der digitalen Möglichkeiten. Das waren für den BGH jedoch keine sachlichen Gründe, insbesondere war für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb für eine Kündigung, mit der alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag beendet werden, größere Vorkehrungen getroffen werden müssten als für das Zustandekommen des Vertrags. Die vorgeschriebene Schriftform ließ sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Unternehmen weitere persönliche Daten vom Kunden wegen etwaig offener Forderungen benötigte oder um die Ernsthaftigkeit der Kündigung festzustellen. Der BGH verweist darauf, dass das Unternehmen die relevanten Zahlungsdaten bereits vor der Kündigung erhoben hat. Außerdem vertraut das Unternehmen darauf, dass der Kunde bei der Anmeldung richtige Angaben macht. Weder findet eine Identitätsprüfung statt, noch werden Maßnahmen zum Schutz gegen Missbrauch ergriffen.

Mit der Schriftform-Klausel werden folglich die Interessen der Verbraucher einseitig und spürbar beeinträchtigt, nicht zuletzt deshalb, weil den Kunden die Vertragsbeendigung durch den Zwang zur Schriftform erschwert wird und sie „ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen“ gehalten werden.

Wichtige Gesetzesänderung ab 1. Oktober 2016

Der BGH lässt zwar die Frage offen, ob auch ein Verstoß gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 13 BGB vorliegt. Er weist bei der Gelegenheit aber auf die ab 1. Oktober 2016 geltende neue Fassung der Norm hin: Künftig darf in AGB für Erklärungen von Verbrauchern wie die  Kündigung eines Mobilfunkvertrags, die  gegenüber dem Verwender der AGB oder Dritten abzugeben sind, nur noch die Textform, nicht aber die Schriftform verlangt werden.

Lesen Sie mehr zur gesetzlichen Neuregelung und den Auswirkungen für die AGB-Praxis.

Hier geht´s zum Volltext der Entscheidung des BGH, Urteil vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15.

BGH: Widerrufsrecht bei Immobilien-Maklervertrag

BGH: Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Immobilien-Maklervertrag

Ein Immobilien-Maklervertrag, der zwischen Makler und Verbraucher per E-Mail oder am Telefon geschlossen wird, ist ein Fernabsatzvertrag und kann vom Kunden widerrufen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren am 7.7.2016.

Streit um Maklerprovision

Anlass für die BGH-Entscheidungen gab der Streit zwischen einer Immobilienmaklerin und ihrem Kunden über die Zahlung der Maklerprovision: Die Maklerin hatte im Jahr 2013 in einem Internetportal ein Hausgrundstück inseriert. Als sich ein Interessent per E-Mail bei ihr meldete, schickte sie ihm das Exposé zu. Darin war eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision in Höhe von 6,25% des Kaufpreises angegeben. Was das Exposé nicht enthielt, war eine Widerrufsbelehrung. Diese ließ sich auch nicht in der Anzeige im Internet finden. Es folgte ein Besichtigungstermin. Einige Wochen danach kaufte der Kunde das Grundstück für 240.000 €. Die Maklerprovision in Höhe von 15.000 € wollte er indes nicht zahlen. Die Maklerin zog vor Gericht. Im Prozess widerrief der Kunde den Maklervertrag. Das Landgericht Itzehoe gab der Maklerin Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung. Die Berufung des Käufers vor dem Oberlandesgericht Schleswig blieb ohne Erfolg. Schließlich landete der Streit beim BGH. Dieser widersprach der Ansicht der beiden Vorinstanzen und gab dem Kunden Recht.

Immobilien-Maklervertrag als Fernabsatzvertrag

Während das OLG Schleswig meint, dass  Grundstücksmaklerverträge grundsätzlich nicht den Regelungen über Fernabsatzverträge unterfallen würden, stuft der BGH den Maklervertrag klar als Fernabsatzvertrag ein.

Nach der zur Zeit des Vertragsschlusses in 2013 geltenden alten Definition verstand man unter Fernabsatzverträgen Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB alte Fassung).

Der BGH sieht diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Maklervertrag stellt ein Fernabsatzgeschäft dar. Die Folge: Der Kunde kann den Vertrag  widerrufen.

Fehlende Widerrufsbelehrung

Da die Maklerin den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte, konnte der Kunde seinen Widerruf lange nach Vertragsschluss noch im Gerichtsverfahren erklären. Der BGH verweist auf die Übergangsregelung für Fernabsatzverträge, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform am 13. Juni 2014 geschlossen worden waren: Ohne Widerrufsbelehrung erlosch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erst mit Ablauf des 27. Juni 2015.

Widerrufsrecht nicht vorzeitig erloschen

Der BGH stellt klar, dass das Widerrufsrecht auch aus anderen Gründen noch nicht erloschen ist: So erlischt das Widerrufsrecht zwar vorzeitig, wenn bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (§ 312 d Absatz 3 BGB alte Fassung). Das war hier aber nicht der Fall, denn der Kunde hatte die Provision ja nicht  bezahlt, bevor er den Widerruf erklärte.

Kein Wertersatz ohne Belehrung

Schließlich konnte die Maklerin für ihre Leistungen keinen Wertersatz beanspruchen. Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt (§ 312e Absatz 2 BGB alte Fassung).

Auch über dieses Recht hatte die Maklerin den Kunden nicht belehrt – und ging damit leer aus.

Hinweise zur aktuellen Rechtslage

Anlässlich des um die Maklerprovision entbrannten Streits stellt der BGH klar, dass ein Maklervertrag, der mit Verbrauchern unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, einen Fernabsatzvertrag darstellt.

Der BGH hat die Entscheidung auf der Grundlage der damals geltenden Gesetzesfassung getroffen. Aber auch nach der jetzigen Rechtslage wäre dieser Maklervertrag als Fernabsatzvertrag zu werten.

Nach der aktuellen Definition sind Fernabsatzverträge

Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312c BGB).

Fernkommunikationsmittel sind zum Beispiel: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails oder SMS.

Wer als Makler/in Grundstücke im Internet bewirbt, anschließende Vertragsverhandlungen via E-Mail, Post und Telefon abwickelt und auch den Vertrag auf diese Weise abschließt, bewegt sich im Bereich des Fernabsatzrechts.

Damit steht Kunden, die den Vertrag als Verbraucher abschließen, ein Widerrufsrecht zu. Der Makler ist in der Pflicht, seine Kunden hierüber ordentlich zu belehren. Wird die Widerrufsbelehrung versäumt oder nicht ordentlich erteilt, fängt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht an zu laufen. Sie erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. § 356 Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB, § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Der Makler kann das Widerrufsrecht jedoch auch nach der jetzigen Rechtslage vorzeitig zum Erlöschen bringen: Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Gleichzeitig muss er seine Kenntnis davon bestätigt haben, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert (§ 356 Absatz 4 BGB).

Schließlich besteht auch jetzt die Möglichkeit bei einem Dienstleistungsvertrag Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Hierüber ist der Kunde ebenfalls zu unterrichten, anderenfalls kann Wertersatz nicht beansprucht werden (vgl. § 357 Absatz 8 BGB).

Mehr zum Widerrufsrecht lesen Sie hier.

OLG Schleswig: Vertragsschluss beim Besichtigungstermin

In der Vorinstanz vertritt das OLG Schleswig die Ansicht, dass der streitige Maklervertrag hier nicht schon per Telefon oder E-Mail, sondern erst im persönlichen Kontakt zwischen Makler und Kunden beim Besichtigungstermin zustande gekommen ist. Damit scheidet ein Fernabsatzgeschäft aus. Das Gericht führt dazu aus:

„Ein entgeltlicher Maklervertrag ist hier – wie regelmäßig: durch schlüssiges Verhalten – zustande gekommen, §§ 145 ff. BGB.

Das Angebot liegt – wie typisch – in der Übermittlung eines Exposés, das ein ausdrückliches Provisionsverlangen enthält. Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen, indem er in Kenntnis des Provisionsverlangens weitere Maklerleistungen in Anspruch genommen hat.

(…) Eine ausdrückliche Vertragsannahmeerklärung des Beklagten gibt es nicht. Der Beklagte hat vielmehr insoweit (nur) den Eingang des Exposés (mit dem Provisionsverlangen) bestätigt und um einen Besichtigungstermin gebeten. Es kommt also nur eine konkludente Annahme durch Anfordern und Gefallenlassen von Maklerdiensten in Betracht. Ob allein die Bitte um einen Besichtigungstermin (ohne dass dieser schon stattfindet) als konkludente Vertragsannahme ausreicht, erscheint dem Senat zweifelhaft. Sicherer und letztlich allein hinreichend eindeutig wird man von einer Inanspruchnahme von Maklerleistungen als schlüssige Annahme des Provisionsverlangens erst ausgehen können, wenn tatsächlich – wie hier – die Besichtigung auf Veranlassung und sogar in Anwesenheit des Maklers durchgeführt wird. So gesehen ist die Provisionsvereinbarung erst im Zuge der persönlichen Begegnung der Parteien bei der Besichtigung geschlossen worden.

Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Vorsicht: Ein Widerrufsrecht des Kunden lässt sich dadurch nicht umgehen: Wird der Vertrag beim Besichtigungstermin des Grundstücks geschlossen, liegt nämlich ein Vertrag vor, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird. Dazu zählen Verträge,

die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312 b Satz 1 Nr. 1 BGB)

Auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen haben Verbraucher ein Widerrufsrecht.

Im Übrigen lässt sich durchaus die Ansicht vertreten (so wohl auch der BGH), dass der Maklervertrag schon vor der Besichtigung zustande gekommen ist: durch Angebot (das per E-Mail übermittelte Exposé mit Hinweis auf die Provision) und die (schlüssige) Annahmeerklärung des Kunden in Gestalt der telefonisch oder per E-Mail geäußerten Bitte des Kunden um einen Besichtigungstermin.

Anmerkung

Das zweite vom BGH zu entscheidende Verfahren betrifft einen – bis auf die Provisionshöhe (hier: 23.205 Euro) – gleichen Fall. Das Landgericht Erfurt verurteilte den Kunden zur Zahlung der Provision. Dieser ging jedoch mit Erfolg in Berufung: Das Oberlandesgericht Jena wies die Zahlungsklage der Maklerin ab – und der BGH wies die Revision der Maklerin zurück.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 114/2016: BGH, Urteile vom 7.7.2016, Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15 sowie OLG Schleswig, Urteil vom 22.1.2015, Az. 16 U 89/14

Nathalie Grudzinski

25. Juni 2014

Ausnahmen vom Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucher/innen haben ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Das sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, beispielsweise E-Mail, Telefon, Post oder SMS (vgl. § 312 c BGB). Außerdem gilt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt einige wichtige Ausnahmen.

Als Unternehmer/in sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Verbraucher im Vorfeld über diese Ausnahmen zu informieren (vgl. Artikel 246a § 1 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz: EGBGB). Ein paar der Ausnahmen werden im Folgenden näher beleuchtet:

1. Kein Widerrufsrecht bei nach Verbraucherspezifikation angefertigter Ware

Das Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei Verträgen „zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“ (§ 312 g Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).

Eine entsprechende Regelung gab es bereits nach der alten Gesetzeslage. Auch nach der neuen Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.6.2014 bleibt es dabei, dass Verträge über die Lieferung von Waren nicht widerrufen werden können, wenn die Waren nicht bereits vorgefertigt sind und der Verbraucher die Herstellung durch seine individuelle Auswahl oder Bestimmung maßgeblich geprägt hat. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht auch, wenn die Waren eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Soweit also bei der Herstellung der Ware individuelle Wünsche und Vorgaben des Kunden berücksichtigt wurden und die Ware deshalb nicht mehr zum Verkauf (bzw. nur noch zu einem erheblich reduzierten Preis) an Dritte geeignet ist, besteht für Verbraucher/innen kein Widerrufsrecht. Beispielhaft für den Ausschluss des Widerrufsrechts sei ein nach den vorgegebenen Maßen des Kunden hergestellter Vorhang genannt.

2. Kein Widerrufsrecht bei schnell verderblichen Waren

Ebenfalls kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Lieferung über Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum schnell überschritten würde (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Auch hierzu gab es bereits eine Regelung im alten Recht. Zu denken ist beispielsweise an die Lieferung bestimmter Lebensmittel oder Schnittblumen.

3. Versiegelte Waren: Kein Widerrufsrecht wegen Gesundheitsschutz oder Hygiene bei Entsiegelung

Verträge über die Lieferung versiegelter Waren können grundsätzlich widerrufen werden. Wenn die Versiegelung nach der Lieferung aber entfernt wird, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig bei Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Die Versiegelung muss für den Verbraucher als Versiegelung zu erkennen sein, das heißt, ihm muss klar sein, dass er sein Widerrufsrecht durch das Entfernen der Versiegelung verliert. Hierfür genügt die bloße Verpackung nicht, denn diese dient vorrangig anderen Zwecken wie dem Schutz gegen Verschmutzung, sie hat aber keine Warnfunktion für die Verbraucher/innen.

4. Waren, die untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden

Das Widerrufsrecht erlischt auch dann vorzeitig, wenn Waren „nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt“ werden (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BGB). Hierunter fällt beispielsweise die Lieferung von Heizöl, wenn dieses nach der Lieferung vermischt wurde.

5. Alkoholische Getränke mit schwankendem Marktwert

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei der Lieferung alkoholischer Getränke, „deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Marktwert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat“ (§ 312g Absatz 2 S. 1 Nr. 5 BGB). In der EU-Richtlinie, die der deutschen Regelung zugrunde liegt, sollte hierdurch vor allem spekulativen Verträgen Rechnung getragen werden wie dem Verkauf von Wein kurz nach der Ernte (acheter un vin en primeur).

6. Ton-, Videoaufnahmen oder Software in versiegelter Verpackung

Ein weiterer Fall, bei dem das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann, ist die Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware „in einer versiegelten Packung“, und zwar dann, „wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ (§ 312g Absatz 2 S. 1 Nr. 6 BGB). Es handelt sich dabei um Ton-, Videoaufnahmen oder Software auf einem körperlichen Datenträger wie CD oder DVD. Auch hier muss die Versiegelung der Packung eine klar erkennbare Warnfunktion haben: Dem Verbraucher muss dadurch bewusst werden, dass er sein Widerrufsrecht verwirkt, sobald er die Versiegelung entfernt.

7. Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen

Bei Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten steht den Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag telefonisch oder schriftlich geschlossen worden ist; das war vor der Gesetzesänderung am 13.6.2014 noch anders.

Ein Widerrufsrecht besteht aber bei Abschluss eines Abonnements.

8. Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt

Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

Eine entsprechende Vorschrift gab es bereits vor der Neuregelung am 13.6.2014. Sie dient dazu, das Risiko von Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt nicht einseitig auf den Unternehmer abzuwälzen.

9. Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen im Freizeitbereich, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin vorsieht

Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen

  • Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken,
  • Beförderung von Waren,
  • Kraftfahrzeugvermietung,
  • Lieferung von Speisen und Getränken sowie
  • zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen.

Weitere wesentliche Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechts ist hier, dass der jeweilige Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, vgl. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB.

Beispiele: Reservierung eines Mietautos oder Catering

Ausgenommen von diesem Katalog – mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht besteht – sind Verträge über Reiseleistungen (§ 651a BGB), wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind (es sei denn, dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind).

 10. Kein Widerrufsrecht bei öffentlichen Versteigerungen

Bei Verträgen, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerungen geschlossen worden sind, besteht – wie schon nach der alten Rechtslage – kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BGB).

Wichtig: Versteigerungen im Internet wie z. B. eine Auktion auf eBay fallen nicht hierunter, sodass dort ein Widerrufsrecht besteht und Sie die Pflicht haben, den Verbraucher darüber zu belehren.

 11. Kein Widerrufsrecht bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten

Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, vgl. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB. Der Grundsatz, dass der Verbraucher darüber belehrt werden muss, wenn ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht, gilt auch hier. So muss der Handwerker, der wegen dringender Reparaturarbeiten herbeigerufen wird, den Verbraucher darüber belehren, dass kein Widerrufsrecht für diese Reparaturarbeiten besteht.

Vorsicht: Wenn bei dem Besuch weitere Dienstleistungen erbracht werden, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder der Unternehmer Waren liefert, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, hat der Verbraucher diesbezüglich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Handwerker/Die Handwerkerin muss darauf achten, dass der Verbraucher hierüber ordnungsgemäß informiert wird und ihm auch das Widerrufsformular aushändigen.

12. Erbringung von Dienstleistungen

Bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Reparatur) erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht, wenn Sie als Unternehmer/in die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert (vgl. § 356 Absatz 4 BGB).

Eine solche Zustimmung lässt sich nicht über eine AGB-Klausel fingieren. Es empfiehlt sich, die Zustimmung über eine Checkbox auf der letzten Bestellseite einzuholen. Wichtig ist dabei, dass die Checkbox nicht bereits angekreuzt ist. Der Kunde muss selbst das Häkchen setzen.

13. Digitale Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden

Bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden (z. B. Download von Software, eBook etc.), erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Sie mit der Vertragsausführung anfangen und Ihr Kunde vorher der Vertragsausführung ausdrücklich zugestimmt hat und außerdem seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er mit dem Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert (vgl. § 356 Abs. 5 BGB).

Es empfiehlt sich, die Zustimmung über eine Checkbox auf der letzten Bestellseite einzuholen, die der Kunde aktiv abhaken muss.

 

Den vollständigen Katalog können Sie bei Interesse im Gesetz nachlesen: § 312g BGB 

Mehr zum Widerrufsrecht finden Sie hier.