Archiv der Kategorie: Online-Shop

Button-Lösung: Landgericht Hildesheim vom 7.3.2023

In aller Kürze:

Die Button-Lösung war Streitpunkt zwischen der Verbraucherzentrale und der  Digistore24 GmbH: Die Verbraucherzentrale bemängelte, dass die Beschriftung des Bestellbuttons nicht klar genug war. Außerdem zeigte die Digistore24 die wesentlichen Informationen über ein Abonnement nicht korrekt an.

Das Landgericht Hildesheim gab der Verbraucherzentrale Recht und stellte fest, dass die Digistore24 GmbH gegen die Button-Lösung und die Informationspflichten verstoßen hatte. Im Einzelnen:

Button-Lösung: Worum ging es genau?  

Die Button-Lösung ist eine gesetzliche Regelung, die verlangt, dass der Bestellbutton bei Online-Käufen eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein muss.

Der Bestellbutton muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung, z. B. „kaufen“.

Formulierungen wie z. B. „anmelden“ oder „bestellen“ hingegen sind unzulässig, weil hier die Zahlungspflicht nicht klar genug wird.

Mit der Button-Lösung beschäftigte sich das Landgericht Hildesheim in seinem Urteil vom 7. März 2023 (Aktenzeichen 6 O 156/22).

Verbraucherzentrale bemängelt Bestellvorgang bei Digistore24

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und der Digistore24 GmbH.

Die Digistore24 GmbH betreibt eine digitale Plattform, auf der sie Bücher, Seminare und Ähnliches an Verbraucher:innen und Unternehmen vertreibt bzw. vertreiben lässt.

Die Verbraucherzentrale bemängelte wesentliche Punkte im Bestellprozess und mahnte Digistore24 zunächst ab. Als Digistore24 nicht einlenkte, ging der Fall vor Gericht.

Die Kritik betraf die Beschriftung des Bestellbuttons und außerdem das Fehlen wesentlicher Informationen beim Abschluss eines Abonnements:

Im Laufe des Bestellprozesses konnte man auf der Online-Plattform unter der Rubrik „Bezahloption“ die Zahlungsmethode auswählen. Hierfür gab es eine grüne Schaltfläche, die nach dem entsprechenden Zahlungsmittel folgende Beschriftung hatte:

„mit PayPal bezahlen“, „mit Kreditkarte bezahlen“, „bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ oder „bezahlen per Vorkasse“.

Bezahlen mit…“ versus „zahlungspflichtig bestellen“

Problematisch daran war, dass schon der Klick auf eine der grünen Schaltflächen die Bestellung auslöste. Zwar deutete der Begriff „bezahlen mit …“ auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hin. Allerdings ist die Rubrik „Bezahloption“ missverständlich, weil Verbraucher:innen möglicherweise davon ausgehen, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche „Bezahlen mit …“ zunächst nur das Zahlungsmittel auswählen und noch keine Bestellung auslösen.

Außerdem bemängelte die Verbraucherzentrale, dass Digistore24 bei der Bestellung eines Abonnements nicht alle wesentlichen Informationen ordnungsgemäß auf der letzten Bestellseite bereitstellte.

Darstellung auf der letzten Bestellseite

Shop-Betreiber:innen müssen den Verbraucher:innen unmittelbar, bevor diese ihre Bestellung aufgeben, die wesentlichen Informationen zur Bestellung „klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen“. Das ergibt sich aus § 312 j Abs. 2 BGB – der wiederum auf das Einführungsgesetz zum BGB verweist: In Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB werden die Pflichtinformationen aufgelistet.

Zu diesen Informationen zählen insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung – dies war hier der Abschluss eines Abonnementsvertrags – und der Gesamtpreis inklusive Steuern sowie etwaige Versandkosten. Bei einem Abonnement ist die Angabe des Gesamtpreises pro Abrechnungszeitraum erforderlich. Außerdem sind bei einem Abonnement die Laufzeit anzugeben, Kündigungsbedingungen und eine etwaige Mindestdauer.

Gegen diese Informationspflicht verstieß die Digistore24 GmbH, weil sie den Gesamtpreis und weitere Kerninformationen auf der letzten Bestellseite nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung anzeigte.

Das Landgericht führt dazu aus:
„Das Unmittelbarkeitserfordernis hat nach der Gesetzesbegründung sowohl einen zeitlichen als auch einen räumlichen Aspekt. In zeitlicher Hinsicht müssen die Informationen kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs bereitgestellt werden. Eine Information zu Beginn des Bestellprozesses – wie vorliegend – genügt den Anforderungen (…) nicht, da hier die Gefahr besteht, dass die wichtigen Kerninformationen im entscheidenden Zeitpunkt der Bestellung in der Fülle anderer Angaben (evtl. auch Werbung) schon wieder untergegangen sind“.

Weiterhin ist erforderlich, dass die Informationen in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen“, so das Gericht. Bei Bestellung über eine Schaltfläche „müssen die Kerninformationen daher in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden“.

Aufgrund der Mängel im Bestellprozess auf der Plattform von Digistore24 gab das Landgericht Hildesheim der Verbraucherzentrale Recht.

Button-Lösung: Fazit für Online-Händler:innen

Was das Landgericht Hildesheim zur Button-Lösung ausführt, ist nicht unbedingt neu. Die Button-Lösung gibt es schließlich schon seit 2012.

Festzuhalten bleibt: Kreativität schadet hier nur, bleiben Sie zur Sicherheit bei der Musterformulierung aus dem Gesetz: „Zahlungspflichtig bestellen“.

Damit vermeiden Sie nicht nur Abmahnungen, sondern sorgen auch für wirksame Vertragsschlüsse: Ein Vertrag kommt nämlich mit dem Verbraucher nur dann zustande, wenn Sie die Bestellfläche ordnungsgemäß beschriften (vgl. § 312j Abs. 4 BGB).

Wenn Sie im Online-Handel tätig sind und Fragen dazu haben, wenden Sie sich gern an mich.

Nathalie Grudzinski

23. Februar 2017

eBay: Gewerblich oder Privatverkauf?

Wer gewerblich auf eBay Waren verkauft, muss in seinem eBay-Profil einige Pflichtinformationen (beispielsweise ein Impressum) bereithalten. Beim Verkauf an Verbraucher müssen Händler ihre Kunden außerdem ordentlich über ihr Widerrufsrecht belehren sowie weitere Informationspflichten erfüllen, zum Beispiel Hinweis auf OS-Plattform.

Diese Pflichten gelten für Unternehmer/innen, nicht aber für Verkäufer/innen, die privat verkaufen. An die Unternehmereigenschaft sind einige Pflichten geknüpft.

Die Frage, ob ein Privatverkauf vorliegt oder ob der Verkäufer gewerblich und damit als Unternehmer (vgl. § 14 BGB) handelt, beschäftigt die Gerichte daher seit Jahren.

Landgericht Dessau-Roßlau: Urteil vom 11.1.2017

In der Entscheidung vom 11.1.2017 trägt das Landgericht Dessau (Az. 3 O 36/16) einige wesentliche Indizien zur Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf zusammen.

Schmuck von der Oma

Grund für das Gerichtsverfahren war ein Streit zwischen zwei Verkäufern. Beide verkauften Schmuck. Der eine hatte sich bei eBay als gewerblicher Verkäufer registriert, der andere als privater Verkäufer. Der Privatverkäufer bot auf eBay unter anderem neue Schmuckartikel in mehreren Mengen an und verkaufte immer wieder verschiedene Schmuckartikel. Er schaltete mehrere Anzeigen zur gleichen Zeit. Als Verkäufer hatte er mehr als 25 Bewertungen erhalten. Ein Impressum oder eine Widerrufsbelehrung hatte er in seinem Account nicht.

Der gewerbliche Schmuckverkäufer fand, dass das kein haushaltstypischer Privatverkauf mehr war, und mahnte den Konkurrenten ab. Als das nichts half, verklagte er den vermeintlichen Privatverkäufer.

Auch im Prozess behauptete der auf eBay privat registrierte Verkäufer, dass er nicht gewerblich handele: Er verkaufe Artikel, die er von seiner Oma und einem Bekannten geschenkt bekommen habe, für die er aber keine Verwendung habe. Die Größenordnung der Verkäufe entspreche nicht der von gewerblichen Verkäufern. Einzelne Schmuckstücke würde er mehrfach anbieten, weil sich dafür nicht immer ein Käufer finde. T-Shirts, die er verkaufe, seien ihm in der falschen Größe geliefert worden. Schließlich habe er Babykleidung für weibliche Zwillinge geschenkt bekommen, sei aber Vater von 2 Jungen geworden.

Das Gericht konnte er damit nicht überzeugen: Er wurde als gewerblicher Verkäufer eingestuft und verlor den Prozess.

Professionell gestaltete Seite: Indiz für gewerbliches Handeln  

Mit den folgenden Indizien begründet das Landgericht Dessau-Roßlau ein gewerbliches Handeln:

  • Angebot und Verkauf in größerem Umfang von gleichartigen neuwertigen Artikeln (dabei war egal, ob der Schmuck von der Oma stammte)
  • Anzahl der Verkäufe und der Bewertungen: ca. 15-25 Verkaufsaktionen im Monat
  • Verkäufe über einen längeren Zeitraum
  • professionell gestaltete Seite

Nach Ansicht des Gerichts ist nicht allein die Zahl der Bewertungen maßgebend, sondern das gesamte Erscheinungsbild der Verkäufe: Verkauft wurde (mit wenigen Ausnahmen, z. B. Babykleidung) mit dem Schmuck ein bestimmtes Sortiment. Die Ware war neu und zum Teil noch mit Preisetikett. Außerdem wurden mehrere Anzeigen gleichzeitig geschaltet. Gleichartige Artikel wurden in mehreren Mengen angeboten, was kein haushaltstypischer Verkauf mehr war.

In der Gesamtwürdigung wurde daher ein gewerblicher Verkauf angenommen – mit der Folge, dass der Verkäufer verpflichtet ist, auf eBay ein Impressum vorzuhalten und beim Verkauf an Verbraucher ordentlich über das Widerrufsrecht zu belehren.

Fazit

Das Gericht trug einige gewichtige Indizien für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zusammen. Schon allein, dass der Verkäufer seine Artikel mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite  anbot, genügte dem Gericht, um einen „planmäßigen und auf dauerhaften Erwerb gerichteten Verkauf“ anzunehmen. Treten Verkäufer als Privatverkäufer auf, obwohl objektiv ein gewerbliches Handeln anzunehmen ist und ignorieren sie dementsprechend ihre Informationspflichten als Unternehmer (z. B. Impressumspflicht!), können sie von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.1.2017, Az. 3 O 36/16.

Das vollständige Urteil lesen Sie hier

Weitere Kriterien für die Einstufung als gewerbliche Verkäufer finden Sie übrigens auch auf der Website von eBay.

Informationen rund um die Gewerbeanmeldung finden Sie hier 

 

Rechtsanwältin
Nathalie H. Grudzinski
Rechtsberatung für Gewerbe & Freie Berufe
Niederbarnimstraße 25
10247 Berlin
E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de
Telefon: +49 30 536 412 10

Nathalie Grudzinski

4. Mai 2016

LG Bochum: Online-Händler, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, aber nicht über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) informieren und darauf nicht verlinken, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht. 

LG Bochum: Fehlender Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig, Urteil vom 31.3.2016

Das LG Bochum hat entschieden, dass das Fehlen der Information über die OS-Plattform und des Links wettbewerbswidrig ist und Verbraucher dadurch spürbar beeinträchtigt werden im Sinne von § 3 a UWG.

Anlass für die Entscheidung gab ein Unternehmer, der einen Konkurrenten am 25. Januar 2016 abmahnte. Dieser bot wie er selbst Uhren an Verbraucher über das Internet zum Verkauf an, versäumte es jedoch, auf die OS-Plattform hinzuweisen.

Als der abgemahnte Unternehmer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, wurde ihm im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss des LG Bochum vom 9.2.2016 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link zur Plattform zur Verfügung zu stellen.

Der abgemahnte Konkurrent legte gegen die Entscheidung zwar Widerspruch ein. Das LG Bochum bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung.

OS-Plattform erst seit 15. Februar 2016 in Betrieb

Bemerkenswert an der Entscheidung des Gerichts ist, dass die einstweilige Verfügung vom 9. Februar 2016 datiert. Zu dieser Zeit war die OS-Plattform noch gar nicht in Betrieb. Das geschah erst einige Tage später am 15. Februar 2016. Aber auch zu diesem Zeitpunkt war eine  Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich. Dennoch sah das Gericht in dem Versäumnis, über die OS-Plattform zu informieren und darauf zu verlinken, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Online-Händlers.

Das LG Bochum vertritt die Auffassung, dass selbst, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Streitbeilegung in Deutschland stattfinde, damit nicht fest stehe,

„dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzen kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.“

Fazit

Auch wer sich mit diesem Urteil des LG Bochum schwer tun mag und vermutet, dass andere Gerichte in dieser Konstellation zu Gunsten des Abgemahnten entscheiden würden:

Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, sollten – falls noch nicht geschehen – so schnell wie möglich sowohl die Information über die OS-Plattform als auch den Link zur Plattform leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Anderenfalls droht ihnen eine Abmahnung.

Die EU-Verordnung, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist am 9.1.2016 in Kraft getreten, die OS-Plattform läuft seit dem 15. Februar 2016 und in Deutschland gibt es seit dem 1. April 2016 auch eine Verbraucherschlichtungsstelle.

 

Praxistipp

Wie Sie Ihre Kunden über die OS-PLattform unterrichten und den Link leicht zugänglich setzen, können Sie hier lesen.

 

§ 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Link zum Urteil  des Landgerichts Bochum, Urteil vom 31.3.2016 (14 O 21/16)
Link zur OS-Plattform

OS-Plattform online

Online-Streitbeilegung: EU-Plattform für die Online-Streitbeilegung seit dem 15. Februar 2016 in Betrieb

Unternehmen, die mit Verbrauchern Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge schließen, sind verpflichtet auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen und einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Das ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013, die am 9.1.2016 in Kraft getreten ist.

Anderenfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung. Lesen Sie mehr.

Hier geht´s zur OS-Plattform

OS-Plattform: Tipps für Shophändler

Online-Streitbeilegung über die OS-Plattform: Neue Informationspflicht für Shop-Betreiber/innen

Die OS-Plattform ist da: Seit dem 9.1.2016 gelten für Online-Shop-Händler/innen neue Informationspflichten.

OS-Plattform: Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung

Um Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften zwischen Verbraucher/innen und Unternehmen mit Sitz in der EU möglichst einfach und außergerichtlich beizulegen, wurde von der EU Kommission eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung errichtet: die so genannte OS-Plattform.

Die OS-Plattform soll als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher/innen und Unternehmen dienen, die Streitigkeiten aus Online-Verträgen außergerichtlich beilegen möchten. Die Plattform ist interaktiv und stellt unter anderem online Beschwerdeformulare bereit. Die Nutzung der OS-Plattform ist kostenfrei.

Grundlage ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013, die seit dem 9.1.2016 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.

Wer muss handeln?

Betroffen sind alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbraucher/innen (ebenfalls mit Wohnsitz in der EU) eingehen.

Was ist zu tun?

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zu setzen, die aktuell wie folgt erreichbar ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Dieser Link muss für Verbraucher/innen „leicht zugänglich“ sein. Zusätzlich ist die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben.

Wie ist der Link zur OS-Plattform zu setzen?

Da der Link leicht zugänglich sein muss, empfiehlt es sich, den Link zur OS-Plattform im Impressum zu setzen: Das Impressum der Website muss ja ohnehin leicht erkennbar sein und enthält als Pflichtangabe auch bereits die E-Mail-Adresse des Unternehmens. Auf Marktplätzen wie eBay können die Verbraucher/innen in der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ informiert werden.

Formulierungsbeispiel:

Online-Streitbeilegung: OS-Plattform
Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen aus Online-Rechtsgeschäften hat die Kommission im Internet eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Sie erreichen die Plattform hier (» LINK  ZUR WEBSITE EINFÜGEN: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wann muss gehandelt werden?

An sich sofort: Mit dem Inkrafttreten der EU Verordnung am 9.1.2016 sind Online-Shop-Händler/innen im B-2-C Bereich verpflichtet, auf die Website der OS-Plattform zu verlinken.

Zwar soll die OS-Plattform erst ab 15. Februar 2016 in Betrieb genommen werden; dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Early Birds unter den Abmahnern schon die Feder zücken…

 

Bei allen Fragen rund um den Online-Shop wenden Sie sich gern an mich:

Telefon (030) – 536 412 10 oder E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de

Nathalie Grudzinski

2. Juni 2015

Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden – zumindest dann, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss existiert. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klar gestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2015, Az.: 4 U 30/15).

OLG Hamm: Verfügbare Telefonnummer ist in Widerrufsbelehrung Pflicht

Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht, das sie schriftlich oder eben auch telefonisch ausüben dürfen. In dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster für die Widerrufsbelehrung heißt es in den Gestaltungshinweisen unter anderem:

Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“ (Ziffer 2 der Gestaltungshinweise)

Das OLG Hamm bemängelt in seinem Beschluss, dass der Verkäufer das Muster der Widerrufsbelehrung falsch ausgefüllt hat: Nach den Angaben in seinem Impressum verfügte er sehr wohl über einen Telefonanschluss. Diese Rufnummer hätte er in der Widerrufsbelehrung für die Widerrufe von Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen – und zwar auch dann, wenn er, wie der Verkäufer argumentierte, keinen Mitarbeiter für die telefonische Annahme von Widerrufserklärungen zur Verfügung habe.

Telefonnummer ist Pflicht in der Widerrufsbelehrung

Fazit: Die Telefonnummer ist eine Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers/Dienstleisters. Die Chancen sich bei fehlender Rufnummer erfolgreich damit herauszureden, dass gar kein Telefonanschluss existiere, dürften gegen Null tendieren. Gleiches gilt für die Behauptung, dass kein Mitarbeiter für die telefonische Widerrufsannahme verfügbar sei (selbst wenn dem so ist). Achten Sie also sorgfältig auf die Gestaltungshinweise der Muster-Widerrufsbelehrung und vermeiden Sie überflüssige Abmahnungen.

Anmerkung: Nach der alten Rechtslage – vor Juni 2014 – war das Gegenteil der Fall: Der Widerruf war schriftlich auszuüben, die Angabe einer Rufnummer in der Widerrufsbelehrung hätte damals abgemahnt werden können.

Die Entscheidung des OLG Hamm können Sie hier nachlesen. Mehr zum Widerrufsrecht finden Sie hier.

Nathalie Grudzinski

12. März 2015

Abmahnung: Ebay-Händler im Fokus vom IDO Interessenverband

Abmahnungen an Ebay-Händler werden derzeit wieder häufiger verschickt, unter anderem vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Bei einer Abmahnung durch den IDO Interessenverband werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Abmahnkosten verlangt in Höhe von 232,05 € (einschließlich 19% USt). Für beides wird eine Frist von wenigen Tagen gesetzt.

Der Vorwurf: Der Kunde wird nicht über die Speicherung des Vertragstextes unterrichtet und/oder es fehlt die Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren bei Fernabsatzverträgen.

Abmahnung durch den IDO Interessenverband

Haben Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten? Dann sollten Sie zwar nicht überstürzt, aber dennoch schnell handeln.

Ist die Abmahnung berechtigt, muss fristgerecht eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Den in der Abmahnung beigelegten Vordruck müssen Sie hierfür nicht verwenden. Häufig sind die Unterlassungserklärungen ohnehin zu weit gefasst, sodass es sich in den meisten Fällen empfiehlt, die Unterlassungserklärung zu ändern. Man spricht von einer modifizierten Unterlassungserklärung.

In dem Zusammenhang sollte auch darauf geachtet werden, dass der Erklärende sich nicht zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Über deren Höhe lässt sich nämlich oftmals verhandeln und trefflich streiten sowieso.

Wenn Sie auf die Abmahnung gar nicht reagieren, fängt der Ärger erst richtig an: Es besteht Wiederholungsgefahr und der Abmahnende kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen (und das sogar dann, wenn sich die Abmahnung als nicht berechtigt entpuppt).

Praxistipp

Wenn Sie vom IDO Interessenverband oder von Mitbewerbern eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie auf eBay oder auf Ihrer Shop-Website gegen Informationspflichten verstoßen (z. B. zur Vertragstextspeicherung), sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren. Wenn die Vorwürfe gerechtfertigt sind und die Abmahnung ordnungsgemäß ist, muss eine (gegebenenfalls modifizierte) Verpflichtungsunterlassungserklärung abgegeben werden. Stellen Sie den betroffenen Online-Shop unverzüglich offline. Und zwar so lange, bis Sie die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflichtinformationen ordentlich erfüllen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Unterlassungserklärung belangt werden und eine empfindliche Strafzahlung fällig wird.

Update vom 16. Oktober 2015: IHK warnt vor Abmahnung durch IDO Interessenverband

Vor Abmahnungen durch den IDO Interessenverband warnt inzwischen auch die IHK , unter anderem sind dort Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationen zur Datenspeicherung und zu den Versandkosten bekannt geworden.

Hat der IDO Interessenverband Sie auch abgemahnt?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten haben, wenden Sie sich gern an uns. Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zuverlässig. Zeitnahe Terminvereinbarung unter Telefon: 030 – 536 412 10 oder E-Mail an: info@kanzlei-grudzinski.de

Abmahnung wegen fehlender Angabe zur Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr

Wer Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, das heißt unter Verwendung von Telemedien, muss die Kunden darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist. Anderenfalls begeht er einen Wettbewerbsverstoß und kann im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.  (Lesen Sie hierzu auch die Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 16.12.2014).

Die Angaben zur Vertragstextspeicherung müssen dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitgeteilt werden. Unbeachtlich ist dabei, ob der Kunde Verbraucher ist oder selbst Unternehmer.

Das ergibt sich aus § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Fernabsatzvertrag: Unterrichtung von Verbrauchern über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

Bei Fernabsatzverträgen müssen Kunden, die Verbraucher sind, unter anderem auch über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts unterrichtet werden. Die Information müssen Sie als Unternehmer/in Ihren Kunden vor Abgabe der Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen, vgl. Artikel 246 Nr. 1 EGBGB, § 312a Absatz 2 BGB. Auch hier droht anderenfalls eine Abmahnung.

Exkurs: Fernabsatzvertrag

Unter einem Fernabsatzvertrag wird ein Vertrag verstanden, bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss nur mit Fernkommunikationsmitteln erfolgen, beispielsweise per Brief, Katalog, Telefon, E-Mail oder SMS.

Das gilt nur dann nicht, wenn Sie den Vertrag nicht „im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ schließen (vgl. § 312c BGB).

Nathalie Grudzinski

11. März 2015

Vertrauen Sie als Ebay-Händler/in besser nicht darauf, sich mit dem Hinweis auf technische Unzulänglichkeiten von Ebay oder anderen Online-Handelsplattformen, die Sie für Ihren Verkauf nutzen, aus der eigenen Verantwortung entlassen zu können.

Als Online-Händler/in müssen Sie beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen – egal, ob in Ihrem eigenen Shop oder über Handelsplattformen wie Ebay – Ihren Kunden einen Katalog gesetzlich vorgeschriebener Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Sie unter anderem klar und verständlich darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von Ihnen gespeichert wird und ob der Vertragstext Ihren Kunden zugänglich ist, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind Sie als Unternehmer/in selbst verantwortlich.

Das unterstreicht das Landgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 16.12.2014: In dem Rechtsstreit wurde ein Ebay-Händler verklagt, der über Ebay Haushaltswaren verkaufte. Dabei waren die erforderlichen Pflichtinformation zur Vertragstextspeicherung nicht über alle Browser abrufbar.

Pflichtinformation im elektronischen Geschäftsverkehr: Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss

Konkret ging es um die Pflicht von Online-Händlern beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob der Vertragstext den Kunden zugänglich ist (vgl. § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Unterlässt der Unternehmer diese Information – oder ist sie nicht abrufbar – , verstößt er gegen Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

So ist es hier geschehen: Abgemahnt wurde ein Verkäufer, der über Ebay gewerblich Haushaltswaren verkaufte. Die erforderliche Pflichtinformation über die Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr wurde auf den Ebay-Seiten nicht angezeigt. Der Händler wurde daraufhin von einem eingetragenen Verein abgemahnt, dem andere Händler angehören, die ebenfalls Haushaltswaren über Ebay verkaufen. Laut Satzung bezweckt der Verein die Förderung „insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“. Dass der Verein aktiv legitimiert war, das heißt, dazu berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, wurde vom abgemahnten Ebay-Händler nicht bestritten.

Der Ebay-Händler wehrte sich im Prozess damit, dass er durchaus über die Speicherung des Vertragstextes in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichten würde. Diese würden aber nicht über alle Browser gleichermaßen wiedergegeben, denn Ebay sei für den Internet Explorer von Microsoft optimiert. Hierfür fühlte sich der Händler aber nicht verantwortlich.

LG Leipzig: Technische Voreinstellungen bei Ebay entbinden Händler nicht aus der Verantwortung

Das Landgericht Leipzig sieht das anders: Selbst wenn die technischen Einstellungen bei Ebay die Abrufbarkeit der Seiten über manche Browser beeinflussen sollten, ist dem Händler der Wettbewerbsverstoß wegen der nicht angezeigten Pflichtinformation dennoch zuzurechnen, wenn er Ebay für die Veröffentlichung seiner Angebote nutzt.

Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn Ebay selbst für den Wettbewerbsverstoß wegen der fehlenden Wiedergabe von Pflichtinformationen der Händler aus technischen Gründen mitverantwortlich ist.

Quelle: Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az. 01 HK O 1295/14

Nathalie Grudzinski

25. Juni 2014

Ausnahmen vom Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucher/innen haben ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Das sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, beispielsweise E-Mail, Telefon, Post oder SMS (vgl. § 312 c BGB). Außerdem gilt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt einige wichtige Ausnahmen.

Als Unternehmer/in sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Verbraucher im Vorfeld über diese Ausnahmen zu informieren (vgl. Artikel 246a § 1 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz: EGBGB). Ein paar der Ausnahmen werden im Folgenden näher beleuchtet:

1. Kein Widerrufsrecht bei nach Verbraucherspezifikation angefertigter Ware

Das Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei Verträgen „zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“ (§ 312 g Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).

Eine entsprechende Regelung gab es bereits nach der alten Gesetzeslage. Auch nach der neuen Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.6.2014 bleibt es dabei, dass Verträge über die Lieferung von Waren nicht widerrufen werden können, wenn die Waren nicht bereits vorgefertigt sind und der Verbraucher die Herstellung durch seine individuelle Auswahl oder Bestimmung maßgeblich geprägt hat. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht auch, wenn die Waren eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Soweit also bei der Herstellung der Ware individuelle Wünsche und Vorgaben des Kunden berücksichtigt wurden und die Ware deshalb nicht mehr zum Verkauf (bzw. nur noch zu einem erheblich reduzierten Preis) an Dritte geeignet ist, besteht für Verbraucher/innen kein Widerrufsrecht. Beispielhaft für den Ausschluss des Widerrufsrechts sei ein nach den vorgegebenen Maßen des Kunden hergestellter Vorhang genannt.

2. Kein Widerrufsrecht bei schnell verderblichen Waren

Ebenfalls kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Lieferung über Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum schnell überschritten würde (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Auch hierzu gab es bereits eine Regelung im alten Recht. Zu denken ist beispielsweise an die Lieferung bestimmter Lebensmittel oder Schnittblumen.

3. Versiegelte Waren: Kein Widerrufsrecht wegen Gesundheitsschutz oder Hygiene bei Entsiegelung

Verträge über die Lieferung versiegelter Waren können grundsätzlich widerrufen werden. Wenn die Versiegelung nach der Lieferung aber entfernt wird, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig bei Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Die Versiegelung muss für den Verbraucher als Versiegelung zu erkennen sein, das heißt, ihm muss klar sein, dass er sein Widerrufsrecht durch das Entfernen der Versiegelung verliert. Hierfür genügt die bloße Verpackung nicht, denn diese dient vorrangig anderen Zwecken wie dem Schutz gegen Verschmutzung, sie hat aber keine Warnfunktion für die Verbraucher/innen.

4. Waren, die untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden

Das Widerrufsrecht erlischt auch dann vorzeitig, wenn Waren „nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt“ werden (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BGB). Hierunter fällt beispielsweise die Lieferung von Heizöl, wenn dieses nach der Lieferung vermischt wurde.

5. Alkoholische Getränke mit schwankendem Marktwert

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei der Lieferung alkoholischer Getränke, „deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Marktwert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat“ (§ 312g Absatz 2 S. 1 Nr. 5 BGB). In der EU-Richtlinie, die der deutschen Regelung zugrunde liegt, sollte hierdurch vor allem spekulativen Verträgen Rechnung getragen werden wie dem Verkauf von Wein kurz nach der Ernte (acheter un vin en primeur).

6. Ton-, Videoaufnahmen oder Software in versiegelter Verpackung

Ein weiterer Fall, bei dem das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann, ist die Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware „in einer versiegelten Packung“, und zwar dann, „wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ (§ 312g Absatz 2 S. 1 Nr. 6 BGB). Es handelt sich dabei um Ton-, Videoaufnahmen oder Software auf einem körperlichen Datenträger wie CD oder DVD. Auch hier muss die Versiegelung der Packung eine klar erkennbare Warnfunktion haben: Dem Verbraucher muss dadurch bewusst werden, dass er sein Widerrufsrecht verwirkt, sobald er die Versiegelung entfernt.

7. Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen

Bei Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten steht den Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag telefonisch oder schriftlich geschlossen worden ist; das war vor der Gesetzesänderung am 13.6.2014 noch anders.

Ein Widerrufsrecht besteht aber bei Abschluss eines Abonnements.

8. Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt

Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BGB Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

Eine entsprechende Vorschrift gab es bereits vor der Neuregelung am 13.6.2014. Sie dient dazu, das Risiko von Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt nicht einseitig auf den Unternehmer abzuwälzen.

9. Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen im Freizeitbereich, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin vorsieht

Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen

  • Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken,
  • Beförderung von Waren,
  • Kraftfahrzeugvermietung,
  • Lieferung von Speisen und Getränken sowie
  • zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen.

Weitere wesentliche Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechts ist hier, dass der jeweilige Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, vgl. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB.

Beispiele: Reservierung eines Mietautos oder Catering

Ausgenommen von diesem Katalog – mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht besteht – sind Verträge über Reiseleistungen (§ 651a BGB), wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind (es sei denn, dass die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind).

 10. Kein Widerrufsrecht bei öffentlichen Versteigerungen

Bei Verträgen, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerungen geschlossen worden sind, besteht – wie schon nach der alten Rechtslage – kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BGB).

Wichtig: Versteigerungen im Internet wie z. B. eine Auktion auf eBay fallen nicht hierunter, sodass dort ein Widerrufsrecht besteht und Sie die Pflicht haben, den Verbraucher darüber zu belehren.

 11. Kein Widerrufsrecht bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten

Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, vgl. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB. Der Grundsatz, dass der Verbraucher darüber belehrt werden muss, wenn ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht, gilt auch hier. So muss der Handwerker, der wegen dringender Reparaturarbeiten herbeigerufen wird, den Verbraucher darüber belehren, dass kein Widerrufsrecht für diese Reparaturarbeiten besteht.

Vorsicht: Wenn bei dem Besuch weitere Dienstleistungen erbracht werden, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder der Unternehmer Waren liefert, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, hat der Verbraucher diesbezüglich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Handwerker/Die Handwerkerin muss darauf achten, dass der Verbraucher hierüber ordnungsgemäß informiert wird und ihm auch das Widerrufsformular aushändigen.

12. Erbringung von Dienstleistungen

Bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Reparatur) erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht, wenn Sie als Unternehmer/in die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert (vgl. § 356 Absatz 4 BGB).

Eine solche Zustimmung lässt sich nicht über eine AGB-Klausel fingieren. Es empfiehlt sich, die Zustimmung über eine Checkbox auf der letzten Bestellseite einzuholen. Wichtig ist dabei, dass die Checkbox nicht bereits angekreuzt ist. Der Kunde muss selbst das Häkchen setzen.

13. Digitale Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden

Bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden (z. B. Download von Software, eBook etc.), erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Sie mit der Vertragsausführung anfangen und Ihr Kunde vorher der Vertragsausführung ausdrücklich zugestimmt hat und außerdem seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er mit dem Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert (vgl. § 356 Abs. 5 BGB).

Es empfiehlt sich, die Zustimmung über eine Checkbox auf der letzten Bestellseite einzuholen, die der Kunde aktiv abhaken muss.

 

Den vollständigen Katalog können Sie bei Interesse im Gesetz nachlesen: § 312g BGB 

Mehr zum Widerrufsrecht finden Sie hier.

Nathalie Grudzinski

4. Juni 2014

Ein Widerrufsformular, mit dem der Verbraucher seinen Widerruf erklären kann, müssen Sie als Online-Shop-Betreiber/in bei Verkäufen an Verbraucher seit dem 13. Juni 2014 zwingend der Widerrufsbelehrung beizufügen.

Wichtig: Das Widerrufsformular ist nicht identisch mit der Widerrufsbelehrung, in der Sie den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren müssen. Informationen zum neuen Widerrufsrecht und zur Widerrufsbelehrung finden Sie hier.

Es bietet sich an, das folgende Muster-Widerrufsformular unterhalb der Widerrufsbelehrung einzufügen. Denken Sie daran, in die eckigen Klammern die Angaben zu Ihrem Unternehmen einzutragen. Zusätzlich können Sie dieses Formular auch so auf Ihrer Website einbinden, dass der Verbraucher seinen Widerruf direkt per Eingabe auf Ihrer Website erklären und an Sie übermitteln kann. Stellen Sie in diesem Fall eine unverzügliche Bestätigung für den Verbraucher sicher, z. B. per E-Mail.

Das Muster-Widerrufsformular entspricht dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Formular gemäß Anlage 2 zu Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):

 


Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.)

–       An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail- Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

–       Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

–       Bestellt am(*)/erhalten am(*)

–       Name des/der Verbraucher(s)

–       Anschrift des/der Verbraucher(s)

–       Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

–       Datum

___________________________
(*) Unzutreffendes streichen