Rechtsgebiete

Informieren Sie sich gern unverbindlich und kostenlos über mein Leistungsangebot:

E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de

Büro Berlin: Telefon: 030 – 53641210

Büro Rostock: Telefon: 0179 – 3931638

  1. IT-Recht, Online-Handel und Datenschutz
  2. Gesellschaftsrecht
  3. Gewerberecht
  4. AGB und Vertragsrecht
  5. Existenzgründung


IT-Recht, Online-Handel und Datenschutz

Meine Leistungen im Überblick:

Erstellen/Prüfen von Verträgen für

  • Software (Verkauf, Miete, Lizenzverträge)
  • Webdesign
  • IT-Projekte

Rechtlicher Support in folgenden Bereichen:

  • Online-Handel und Online-Dienstleistungen
  • Verkauf über die eigene Website und auf Marktplätzen (eBay, Amazon, Etsy)
  • Fernabsatzverträge
  • Datenschutz gemäß DSGVO, Erstellen von Datenschutzerklärungen usw.

Für Online-Shops

Präsentieren Sie sich und Ihren Online-Shop professionell und rechtlich auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung – ohne Angst vor Abmahnungen.

Wollen Sie online Waren und/oder Dienstleistungen anbieten?

Egal, ob über die eigene Website oder Marktplätze wie eBay, Etsy oder Amazon: Damit Sie sich auf den Verkauf fokussieren können, erhalten Sie von mir alle erforderlichen Rechtstexte:

  • AGB
  • Pflichtinformationen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Verbraucherinformationen bzw. Pflichtinformationen bei Fernabsatzverträgen einschließlich Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung (nach DSGVO)
  • Anbieterkennzeichnung (Impressum)

Wenn Sie bereits im Internet verkaufen:  

Ich überprüfe, ob Ihre Website den rechtlichen Anforderungen stand hält. Mit Testkäufen wird kontrolliert, ob Sie Ihren Kunden alle gesetzlichen Pflichtinformationen in geeigneter Art und Weise zur Verfügung stellen. Sie erhalten zudem eine ausführliche Fehleranalyse zur Shop-Optimierung und bei Bedarf werden Ihre Texte überarbeitet und aktualisiert. Schließlich können Sie rechtliche Updates aufgrund neuer Gerichtsurteile zusätzlich zum monatlichen Festpreis buchen.

Für Ihre Fragen rund um den Online-Handel stehe ich Ihnen als Ihre persönliche Ansprechpartnerin zur Seite.

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Gesellschaftsrecht

Meine Leistungen im Überblick:

  • Erstellen und Überprüfen von Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen, zum Beispiel für
    • GmbH
    • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
    • Partnerschaftsgesellschaft
    • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) usw.
  • Rechtsberatung bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für Ihr Unternehmen

Wahl der Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform ist schon vor der Existenzgründung ein wichtiges Thema. Später kann es sinnvoll sein, die gewählte Rechtsform den neuen Anforderungen an das Unternehmen anzupassen. Da es nicht die Gesellschaft für alle Fälle gibt, sind die Vor- und Nachteile einzelner Gesellschaftsformen sorgsam abzuwägen. Schließlich sollten Sie sich für die Rechtsform entscheiden, die Ihren Interessen am meisten gerecht wird und mit der Sie sich am wohlsten fühlen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Rechtsformen:

Einzelunternehmen

Wollen Sie den Betrieb allein führen, können Sie mit wenig bürokratischem Aufwand und ohne Mindestkapital ein Einzelunternehmen gründen. Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, Angehörige Freier Berufe melden sich beim Finanzamt.

Sofern Ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise erfordert, sind Sie als Kaufmann bzw.  Kauffrau gesetzlich verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Mit dem Eintrag ins Handelsregister gelten für Sie die kaufmännischen Rechte und Pflichten nach dem Handelsgesetzbuch.

Einzelunternehmer/innen und Kaufleute haften unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts / BGB-Gesellschaft

Wenn Sie mindestens zu zweit sind, kommt für Angehörigen Freier Berufe und für Gewerbetreibende gleichermaßen die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Betracht. Die GbR wird auch „BGB-Gesellschaft“ genannt, weil die Vorschriften dazu im BGB geregelt sind, und zwar in §§ 705 ff. BGB. Diese Gesellschaftsform ist attraktiv, weil Sie kaum Formalitäten zu beachten haben. So können Sie den Gesellschaftsvertrag formfrei, also auch mündlich abschließen. Gleichwohl ist zu empfehlen, den  Vertrag schriftlich zu verfassen, um die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter/innen festzulegen. Dadurch schaffen Sie Klarheit und vermeiden im Konfliktfall langwierige Diskussionen.

Vorteil der GbR: Sie benötigen kein Mindestkapital. Die Gründung ist mit wenig Aufwand verbunden, insbesondere ist keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich.

Nachteil der GbR: Gesellschafter/innen haften neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Partnerschaftsgesellschaft

Exklusiv für Angehörige der Freien Berufe gibt es die Partnerschaftsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform sowie der notariellen Beurkundung. Die Partnerschaftsgesellschaft wird ins Partnerschaftsregister eingetragen. Auch hier haften Sie wie in der GbR mit Ihrem eigenen Vermögen neben dem Gesellschaftsvermögen, die Haftung für Fehler ist jedoch auf den Partner beschränkt, der hierfür die Verantwortung trägt. Regelungen zur Partnerschaftsgesellschaft finden sich im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

GmbH

Wenn Sie Ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen möchten, kommt für Sie die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht. Gründen können Sie eine GmbH – anders als eine GbR – auch allein. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €. Davon können Sie die Hälfte als Sacheinlage einbringen. Ein schriftlicher, notariell zu beurkundender Gesellschaftsvertrag ist Pflicht. Die Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden und unterliegt damit handelsrechtlichen Pflichten. Unter anderem ist für die GmbH ein Jahresabschluss zu erstellen. Soweit mit der Gesellschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, kann die Gründung einer steuerbegünstigten gGmbH sinnvoll sein.

UG (haftungsbeschränkt)

Die UG (haftungsbeschränkt) ist so etwas wie die kleine Schwester der GmbH: Sie können eine GmbH mit einem deutlich geringeren Stammkapital gründen in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt). Man spricht deshalb auch von „1-€-GmbH oder „Mini-GmbH“. In der Praxis sollten Sie jedoch wenigstens mit einigen hundert Euro starten. Eine Gründung mit Sacheinlagen ist – anders als bei der GmbH – nicht zulässig.

Als Gesellschafter/in einer UG (haftungsbeschränkt) sind Sie verpflichtet, jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden, und zwar in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses (abzüglich des Verlustvortrags). Sobald die Rücklagen den Betrag des Mindeststammkapitals der GmbH von 25.000 € erreichen, darf sich die Gesellschaft GmbH nennen.

Die UG (haftungsbeschränkt) darf wie die GmbH auch für gemeinnützige Zwecke errichtet werden – mit den damit verbundenen Steuererleichterungen (vgl. §§ 51 ff. der Abgabenordnung – AO).

Genossenschaft

Auch in einer Genossenschaft ist die Haftung auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Ein Mindestkapital ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Satzung der Genossenschaft ist schriftlich zu verfassen. Die Genossenschaft, die Sie bereits mit drei Mitgliedern gründen können, wird beim Genossenschaftsregister eingetragen.

Registergericht

Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Für Gesellschaften in Berlin werden alle Register zentral beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Alle in Deutschland im Handelsregister eingetragenen Unternehmen können Sie im Internet beim gemeinsamen Registerportal der Länder auf www.handelsregister.de einsehen.

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Gewerberecht


Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Droht Ihnen eine Gewerbeuntersagung? Nehmen Sie gleich Kontakt auf:

E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de oder via Kontaktformular

Büro Berlin: Telefon: 030 – 536 412 10
Büro Rostock: Telefon: 0179 – 3931638

Rechtsanwältin Grudzinski ist Ihre persönliche Ansprechpartnerin für Fragen zur Gewerbeuntersagung.

Gewerbeuntersagung: Was ich für Sie tun kann

Sie erhalten eine individuelle Beratung und Einschätzung der Lage, insbesondere zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln.

Sie erhalten konkrete Empfehlungen, wie Sie am besten vorgehen sollten.

Ich vertrete Sie gegenüber dem Gewerbeamt und verhandele mit den Behördenvertretern persönlich, um möglicherweise eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Falls erforderlich vertrete ich Sie auch vor Gericht.

Gewerbeuntersagung: Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Gewerbe ausüben und das Gewerbeamt Anhaltspunkte für Ihre Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) erhält, wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Das kann zum Beispiel wegen Steuerschulden der Fall sein. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Sie werden schriftlich von der Behörde (in Berlin: das Ordnungsamt) darüber informiert, dass Ihnen die Gewerbeuntersagung droht. Öffnen Sie also zeitnah Ihre Post und stecken Sie Ihren Kopf jetzt nicht in den Sand. Werden Sie stattdessen aktiv und unternehmen Sie ernsthafte Anstrengungen, um die Behörde vom Gegenteil zu überzeugen.

Sofern die Behörde Ihre Bemühungen für unzureichend hält, wird sie Ihnen per Bescheid die Gewerbeuntersagung aussprechen: Die weitere Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit wird Ihnen damit verboten.

Gegen die Gewerbeuntersagung können Sie binnen eines Monats, nachdem Ihnen die Gewerbeuntersagung mit der Post zugestellt wurde, Rechtsmittel einlegen.

In Berlin ist unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht geboten. In einigen anderen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg ist gegen die Untersagungsverfügung zunächst Widerspruch einzulegen. Hat die Behörde zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet, ist außerdem ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Wenn gegen die Gewerbeuntersagung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wird die Gewerbeuntersagung ins Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Absatz 2 GewO).

Schließlich können Sie einen Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes in der Regel nach Ablauf eines Jahres stellen (Antrag nach § 35 Absatz 6 GewO). Der Antrag wird Erfolg haben, wenn Sie bis dahin die Gründe Ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgeräumt haben.

Ermächtigungsgrundlage für die Gewerbeuntersagung ist § 35 Absatz 1GewO.

Gewerbeanmeldung

Informationen für Gründer/innen rund um die Gewerbeanmeldung finden Sie hier.

Gaststättenrecht

Wenn Sie beabsichtigen eine Gaststätte mit Alkoholausschank zu eröffnen, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis, die so genannte Konzession, beantragen. Maßgebend sind Ihre persönliche Eignung, Ihre Fachkenntnisse und einige objektbezogene Voraussetzungen der Gaststätte. Die Behörde kann die Erlaubnis abhängig von bestimmten Bedingungen und Auflagen machen, insbesondere zum Schutz der Gäste oder der Beschäftigten. Die Behörde kann die Erlaubnis auch zurücknehmen oder widerrufen, wenn Sie z. B. Auflagen nicht fristgerecht erfüllen oder nicht zugelassene Getränke anbieten.

Sofern Sie keinen Alkohol ausschenken, benötigen Sie keine Gaststättenerlaubnis und es gelten einige Vereinfachungen. So brauchen Sie weder Sitzgelegenheiten noch eine Gästetoilette zur Verfügung zu stellen. Da für den Betrieb einer Gaststätte neben dem Gaststättenrecht auch die Gewerbeordnung gilt, müssen Sie ihren Betrieb gewerberechtlich anmelden. Sie werden ebenfalls Mitglied bei der IHK.

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AGB und Vertragsrecht

Meine Leistungen im AGB- und Vertragsrecht:

Erstellen und Überprüfen von AGB und Verträgen für Geschäftskunden (B-to-B) und Verbraucher (B-to-C), zum Beispiel:

  • Kaufverträge
  • Werkverträge
  • Dienstverträge

Allgemeines zu AGB und dem Vertragsrecht

Nach dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Privatautonomie bestimmen die Vertragsparteien gemeinsam über den Gegenstand ihres Vertrages. Unter angemessener Berücksichtigung Ihrer Interessen berate ich Sie bei der Gestaltung und Abwicklung von AGB und Verträgen.

AGB

In der Praxis werden zumeist vorformulierte Regelungen verwendet: AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), die die Abwicklung von Verträgen vereinfachen und beschleunigen und zumeist die Rechte des Verwenders stärken. Um zu verhindern, dass eine Vertragspartei das Risiko vertraglichen Handelns unangemessen verteilt bzw. missbräuchliche Klauseln in den Vertrag einbezieht, werden AGB den Schranken des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schutze der Vertragsgerechtigkeit unterworfen (vgl. §§ 305 bis 310 BGB). An diesen müssen sich die AGB messen lassen. Wenn eine AGB-Klausel gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist sie unwirksam und kann abgemahnt werden.

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Existenzgründung

Meine Leistungen für Gründer:innen:

  • Beratung zur Wahl der geeigneten Rechtsform
  • Gestaltung von AGB und Verträgen für Ihre Kunden, z. B. AGB für die Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen
  • Beratung zu allgemeinen rechtlichen Fragen: von der Angebotserstellung und Einbeziehung von AGB über eine korrekte Rechnungstellung bis hin zum Forderungsmanagement bei säumigen Kunden

Bei Ihren Fragen rund um die Existenzgründung wenden Sie sich gern an mich.

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