Nathalie Grudzinski

26. August 2016

Am 1. Oktober 2016 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die die Wirksamkeit von Schriftformklauseln in AGB betrifft.

Konkret geht es um § 309 BGB. Dieser enthält einen Katalog von Bestimmungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Danach ist es in AGB unter anderem verboten, für Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform vorzuschreiben. Künftig gilt das nur in Verträgen, für die durch Gesetz die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Für alle anderen Verträge darf in AGB für Erklärungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden.

Schriftformklausel: Aktuelle Rechtslage (bis 30.9.2016)

Das Klauselverbot in § 309 Nr. 13 liest sich zur Zeit so:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

Nr. 13 (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden

Schriftform heißt, dass die Erklärung eigenhändig unterzeichnet werden muss oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (vgl. § 126 BGB). Der Schriftform gleich gestellt ist die elektronische Form (§ 126a BGB). Hierfür muss das elektronische Dokument mit Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, wofür eine Signaturkarte und ein Chiplesegerät benötigt werden.

Was nicht allen bekannt ist:

Die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form wird außerdem gewahrt bei „telekommunikativer Übermittlung“ und bei einem Vertrag durch Briefwechsel – das gilt zumindest, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist (§ 127 Absatz 2 BGB). Beispiele für eine telekommunikative Übermittlung sind die einfache E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur), Telefax und SMS.

Soweit sich bei Rechtsgeschäften in AGB eine Schriftformklausel findet, sind Erklärungen von Kunden folglich nicht nur eigenhändig unterschrieben wirksam, sondern auch in elektronischer Form und grundsätzlich auch per Fax oder einfacher E-Mail zulässig.

Schriftformklausel: Neue Rechtslage ab 1. Oktober 2016

Künftig ist in AGB eine Schriftformklausel unwirksam, wonach Verbrauchern für Erklärungen wie zum Beispiel die Kündigung eines Handyvertrags die Schriftform vorgeschrieben wird. Hier darf ab 1. Oktober 2016 keine strengere Form als die Textform verlangt werden.

Das gilt nicht für Verträge, für die durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist: Hierfür darf in AGB weiterhin die Schriftform verlangt werden.

Anmerkung: Soweit bereits per Gesetz die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. § 623 BGB), darf in AGB nach wie vor nicht davon abgewichen werden.

Was heißt Textform?

Mit Textform ist eine lesbare Erklärung gemeint, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (vgl. § 126 b BGB). Beispiele dafür sind die E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) und SMS.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern schließen und in ihren AGB eine  Schriftformklausel verwenden.

Empfehlung: AGB überprüfen

Eine Schriftformklausel, die gegen den neuen § 309 Nr. 13 verstößt, ist künftig unwirksam und kann abgemahnt werden. Unternehmen sollten deshalb ihre AGB auf Regelungen zur Schriftform überprüfen und bei Bedarf an die neue Rechtslage anpassen. Das kann bereits jetzt passieren, spätestens jedoch zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.10.2016.

Quellen

Die ab 1.10.2016 geltende Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB basiert auf dem  Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016.

Gesetzestexte (Auszüge)

§ 309 BGB neue Fassung ab 1.10.2016:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

  1. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse.

§ 309 BGB in der nur noch bis 30.9.2016 geltenden Fassung

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

13.  (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden

A propos:

Besprechung des BGH-Urteils vom 14.7.2016: Kündigungsklausel bei Online-Vertrag