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Nathalie Grudzinski

5. August 2014

Abmahnungen von Wettbewerbern wegen eines fehlenden Impressums sind nach wie vor en vogue. Dass auch auf einer Internet-Plattform wie XING grundsätzlich die Pflicht zum Impressum besteht – das Telemediengesetz spricht in § 5 von „Anbieterkennzeichnung“ – hat sich zwischenzeitig bei den meisten herumgesprochen. Seit dem Sommer 2013 gab es einen von XING bereit gestellten Platz für das Impressum am unteren Ende der Profilseite des XING-Mitglieds. Das aber genügte einem Rechtsanwalt nicht, der einen anderen Anwalt wegen eines fehlerhaften XING-Impressums abmahnte. Es kam zum Prozess.

Landgericht Stuttgart: Impressum auch auf XING

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.6.2014, Az. 11 O 51/14) stellte zunächst wenig überraschend fest, dass auf XING, wie auf anderen Internet-Plattformen auch, nicht nur der Plattformbetreiber ein Impressum bereit halten muss, sondern auch der Anbieter, der die Plattform für eine eigene Veröffentlichung nutzt, hier also das XING-Mitglied.

Leicht erkennbar

Die Impressumspflicht sah das Gericht verletzt, denn das Impressumsfeld im XING-Profil sei

nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar„.

Das Gericht störte sich insbesondere daran, dass der (von XING bereitgestellte) Impressumsplatz am unteren Ende der Profilseite erst nach Hinunterscrollen gefunden werden konnte und die Schriftgröße deutlich kleiner als andere Text-Passagen des XING-Profils war.

Diese Sicht der Dinge überrascht nun doch ein wenig, denn auch wenn der Streit um die Frage, ob ein  Hinunter-Scrollen das Impressum leicht erkennbar lässt, nicht neu ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, dort wurde ein Scrollen über vier Seiten als unzumutbar angesehen), schien es sich in den letzten Jahren mehr und mehr eingebürgert zu haben, dass das Impressum auf vielen Internetseiten in kleinerer Schrift formatiert und am unteren Ende der Seite angesiedelt über Scrollen zu erreichen ist. Insofern kann durchaus argumentiert werden, dass für einen heutigen Leser „mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ ein derart vorgehaltenes Impressum eben doch leicht erkennbar ist.

Nichtsdestotrotz

Das Urteil ist in der Welt. Auch wenn es nicht bindend für andere Landgerichte ist, erinnert es einmal mehr daran, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist – und dass zu einem „richtigen“ Impressum auch gehört, dass es „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist (vgl. § 5 TMG).

XING hat inzwischen auf das Urteil reagiert und dem Impressum einen prominenteren Platz in der oberen Profil-Seitenhälfte eingeräumt.

Nathalie Grudzinski

27. April 2014

Abmahnung wegen fehlender Angaben im Impressum 

Noch immer werden Betreiber/innen von Webseiten wegen eines fehlerhaften bzw. unvollständigen Impressums abgemahnt. Diese Abmahnungen können leicht und ohne Kosten vermieden werden, denn was in ein Impressum muss, ist keine Zauberei und lässt sich mit ein paar Minuten Lesezeit leicht selbst aneignen.

Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG

Das Impressum – das Gesetz spricht von der Anbieterkennzeichnung – ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Die Impressumspflicht gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Das heißt: Nicht nur Online-Shop-Betreiber/innen müssen ein Impressum vorhalten, sondern alle, die ihre Website sozusagen als geschäftliche Visitenkarte im Internet verwenden.

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Es hat sich eingebürgert, die Informationen unter der Rubrik Impressum oder Kontakt auf der Website bereit zu halten. Um zu den Impressumsangaben zu gelangen, dürfen nicht mehr als 2 Klicks erforderlich sein. Außerdem ist ein seitenlanges Hinunterscrollen auf der Website zu vermeiden.

Impressum in sozialen Netzwerken

Ein Impressum ist für Sie ebenfalls Pflicht, wenn Sie einen Account in sozialen Netzwerken wie Google+, Twitter oder Facebook haben, sofern Sie diese nicht nur rein privat nutzen.

Eine geschäftsmäßige Nutzung bei Facebook ist zum Beispiel anzunehmen, wenn Sie als freischaffende/r Künstler/in Ihre Facebook-Freunde hin und wieder auf eigene Veranstaltungen oder Auftritte hinweisen. Ein fehlerhaftes oder gänzlich fehlendes Impressum in sozialen Netzwerken kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen – was auch aktuell noch passiert.

Lesen Sie mehr zur Impressumspflicht auf XING .

Muster-Impressum: Beispiele

Die Informationen, die in Ihr Impressum gehören, stehen im § 5 Telemediengesetz (TMG) .

Im Folgenden zwei Beispiele für die Anbieterkennzeichnung eines Einzelunternehmens und einer UG (haftungsbeschränkt):

Muster-Impressum Einzelunternehmen

Vorbemerkung: Das Unternehmen ist nicht in einem Register (z. B. Handelsregister) eingetragen; es gehört keiner Kammer an und untersteht auch keiner Aufsichtsbehörde (vgl. zu weiteren Pflichtangaben § 5 TMG): 

Frau Klara Vendeur, Boutiquenstraße 1, 12345 Shoppinghausen
Telefon: …
E-Mail: …
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nur angeben, soweit vorhanden): …
Wirtschaftsidentifikationsnummer (nur soweit vorhanden):…

Muster-Impressum UG (haftungsbeschränkt)

Vorbemerkung: Das Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen; es gehört aber keiner Kammer an und untersteht auch keiner Aufsichtsbehörde (vgl. zu weiteren Pflichtangaben § 5 TMG): 

Klaras Musterschopp UG (haftungsbeschränkt), Boutiquenstraße 1, 12345 Shoppinghausen
Telefon: …
E-Mail: …
Geschäftsführung: Frau Klara Vendeur
Registergericht: Amtsgericht Shoppinghausen
Registernummer: HRB …
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nur angeben, soweit vorhanden): …
Wirtschaftsidentifikationsnummer (nur soweit vorhanden): …