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OS-Plattform online

Online-Streitbeilegung: EU-Plattform für die Online-Streitbeilegung seit dem 15. Februar 2016 in Betrieb

Unternehmen, die mit Verbrauchern Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge schließen, sind verpflichtet auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen und einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Das ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013, die am 9.1.2016 in Kraft getreten ist.

Anderenfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung. Lesen Sie mehr.

Hier geht´s zur OS-Plattform

Nathalie Grudzinski

12. März 2015

Abmahnung: Ebay-Händler im Fokus vom IDO Interessenverband

Abmahnungen an Ebay-Händler werden derzeit wieder häufiger verschickt, unter anderem vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Bei einer Abmahnung durch den IDO Interessenverband werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Abmahnkosten verlangt in Höhe von 232,05 € (einschließlich 19% USt). Für beides wird eine Frist von wenigen Tagen gesetzt.

Der Vorwurf: Der Kunde wird nicht über die Speicherung des Vertragstextes unterrichtet und/oder es fehlt die Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren bei Fernabsatzverträgen.

Abmahnung durch den IDO Interessenverband

Haben Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten? Dann sollten Sie zwar nicht überstürzt, aber dennoch schnell handeln.

Ist die Abmahnung berechtigt, muss fristgerecht eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Den in der Abmahnung beigelegten Vordruck müssen Sie hierfür nicht verwenden. Häufig sind die Unterlassungserklärungen ohnehin zu weit gefasst, sodass es sich in den meisten Fällen empfiehlt, die Unterlassungserklärung zu ändern. Man spricht von einer modifizierten Unterlassungserklärung.

In dem Zusammenhang sollte auch darauf geachtet werden, dass der Erklärende sich nicht zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Über deren Höhe lässt sich nämlich oftmals verhandeln und trefflich streiten sowieso.

Wenn Sie auf die Abmahnung gar nicht reagieren, fängt der Ärger erst richtig an: Es besteht Wiederholungsgefahr und der Abmahnende kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen (und das sogar dann, wenn sich die Abmahnung als nicht berechtigt entpuppt).

Praxistipp

Wenn Sie vom IDO Interessenverband oder von Mitbewerbern eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie auf eBay oder auf Ihrer Shop-Website gegen Informationspflichten verstoßen (z. B. zur Vertragstextspeicherung), sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren. Wenn die Vorwürfe gerechtfertigt sind und die Abmahnung ordnungsgemäß ist, muss eine (gegebenenfalls modifizierte) Verpflichtungsunterlassungserklärung abgegeben werden. Stellen Sie den betroffenen Online-Shop unverzüglich offline. Und zwar so lange, bis Sie die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflichtinformationen ordentlich erfüllen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Unterlassungserklärung belangt werden und eine empfindliche Strafzahlung fällig wird.

Update vom 16. Oktober 2015: IHK warnt vor Abmahnung durch IDO Interessenverband

Vor Abmahnungen durch den IDO Interessenverband warnt inzwischen auch die IHK , unter anderem sind dort Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationen zur Datenspeicherung und zu den Versandkosten bekannt geworden.

Hat der IDO Interessenverband Sie auch abgemahnt?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten haben, wenden Sie sich gern an uns. Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zuverlässig. Zeitnahe Terminvereinbarung unter Telefon: 030 – 536 412 10 oder E-Mail an: info@kanzlei-grudzinski.de

Abmahnung wegen fehlender Angabe zur Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr

Wer Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, das heißt unter Verwendung von Telemedien, muss die Kunden darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist. Anderenfalls begeht er einen Wettbewerbsverstoß und kann im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.  (Lesen Sie hierzu auch die Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 16.12.2014).

Die Angaben zur Vertragstextspeicherung müssen dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitgeteilt werden. Unbeachtlich ist dabei, ob der Kunde Verbraucher ist oder selbst Unternehmer.

Das ergibt sich aus § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Fernabsatzvertrag: Unterrichtung von Verbrauchern über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

Bei Fernabsatzverträgen müssen Kunden, die Verbraucher sind, unter anderem auch über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts unterrichtet werden. Die Information müssen Sie als Unternehmer/in Ihren Kunden vor Abgabe der Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen, vgl. Artikel 246 Nr. 1 EGBGB, § 312a Absatz 2 BGB. Auch hier droht anderenfalls eine Abmahnung.

Exkurs: Fernabsatzvertrag

Unter einem Fernabsatzvertrag wird ein Vertrag verstanden, bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss nur mit Fernkommunikationsmitteln erfolgen, beispielsweise per Brief, Katalog, Telefon, E-Mail oder SMS.

Das gilt nur dann nicht, wenn Sie den Vertrag nicht „im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ schließen (vgl. § 312c BGB).

Nathalie Grudzinski

11. März 2015

Vertrauen Sie als Ebay-Händler/in besser nicht darauf, sich mit dem Hinweis auf technische Unzulänglichkeiten von Ebay oder anderen Online-Handelsplattformen, die Sie für Ihren Verkauf nutzen, aus der eigenen Verantwortung entlassen zu können.

Als Online-Händler/in müssen Sie beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen – egal, ob in Ihrem eigenen Shop oder über Handelsplattformen wie Ebay – Ihren Kunden einen Katalog gesetzlich vorgeschriebener Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Sie unter anderem klar und verständlich darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von Ihnen gespeichert wird und ob der Vertragstext Ihren Kunden zugänglich ist, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind Sie als Unternehmer/in selbst verantwortlich.

Das unterstreicht das Landgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 16.12.2014: In dem Rechtsstreit wurde ein Ebay-Händler verklagt, der über Ebay Haushaltswaren verkaufte. Dabei waren die erforderlichen Pflichtinformation zur Vertragstextspeicherung nicht über alle Browser abrufbar.

Pflichtinformation im elektronischen Geschäftsverkehr: Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss

Konkret ging es um die Pflicht von Online-Händlern beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob der Vertragstext den Kunden zugänglich ist (vgl. § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Unterlässt der Unternehmer diese Information – oder ist sie nicht abrufbar – , verstößt er gegen Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

So ist es hier geschehen: Abgemahnt wurde ein Verkäufer, der über Ebay gewerblich Haushaltswaren verkaufte. Die erforderliche Pflichtinformation über die Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr wurde auf den Ebay-Seiten nicht angezeigt. Der Händler wurde daraufhin von einem eingetragenen Verein abgemahnt, dem andere Händler angehören, die ebenfalls Haushaltswaren über Ebay verkaufen. Laut Satzung bezweckt der Verein die Förderung „insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“. Dass der Verein aktiv legitimiert war, das heißt, dazu berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, wurde vom abgemahnten Ebay-Händler nicht bestritten.

Der Ebay-Händler wehrte sich im Prozess damit, dass er durchaus über die Speicherung des Vertragstextes in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichten würde. Diese würden aber nicht über alle Browser gleichermaßen wiedergegeben, denn Ebay sei für den Internet Explorer von Microsoft optimiert. Hierfür fühlte sich der Händler aber nicht verantwortlich.

LG Leipzig: Technische Voreinstellungen bei Ebay entbinden Händler nicht aus der Verantwortung

Das Landgericht Leipzig sieht das anders: Selbst wenn die technischen Einstellungen bei Ebay die Abrufbarkeit der Seiten über manche Browser beeinflussen sollten, ist dem Händler der Wettbewerbsverstoß wegen der nicht angezeigten Pflichtinformation dennoch zuzurechnen, wenn er Ebay für die Veröffentlichung seiner Angebote nutzt.

Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn Ebay selbst für den Wettbewerbsverstoß wegen der fehlenden Wiedergabe von Pflichtinformationen der Händler aus technischen Gründen mitverantwortlich ist.

Quelle: Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az. 01 HK O 1295/14