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Nathalie Grudzinski

12. März 2015

Abmahnung: Ebay-Händler im Fokus vom IDO Interessenverband

Abmahnungen an Ebay-Händler werden derzeit wieder häufiger verschickt, unter anderem vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Bei einer Abmahnung durch den IDO Interessenverband werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Abmahnkosten verlangt in Höhe von 232,05 € (einschließlich 19% USt). Für beides wird eine Frist von wenigen Tagen gesetzt.

Der Vorwurf: Der Kunde wird nicht über die Speicherung des Vertragstextes unterrichtet und/oder es fehlt die Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren bei Fernabsatzverträgen.

Abmahnung durch den IDO Interessenverband

Haben Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten? Dann sollten Sie zwar nicht überstürzt, aber dennoch schnell handeln.

Ist die Abmahnung berechtigt, muss fristgerecht eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Den in der Abmahnung beigelegten Vordruck müssen Sie hierfür nicht verwenden. Häufig sind die Unterlassungserklärungen ohnehin zu weit gefasst, sodass es sich in den meisten Fällen empfiehlt, die Unterlassungserklärung zu ändern. Man spricht von einer modifizierten Unterlassungserklärung.

In dem Zusammenhang sollte auch darauf geachtet werden, dass der Erklärende sich nicht zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Über deren Höhe lässt sich nämlich oftmals verhandeln und trefflich streiten sowieso.

Wenn Sie auf die Abmahnung gar nicht reagieren, fängt der Ärger erst richtig an: Es besteht Wiederholungsgefahr und der Abmahnende kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen (und das sogar dann, wenn sich die Abmahnung als nicht berechtigt entpuppt).

Praxistipp

Wenn Sie vom IDO Interessenverband oder von Mitbewerbern eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie auf eBay oder auf Ihrer Shop-Website gegen Informationspflichten verstoßen (z. B. zur Vertragstextspeicherung), sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren. Wenn die Vorwürfe gerechtfertigt sind und die Abmahnung ordnungsgemäß ist, muss eine (gegebenenfalls modifizierte) Verpflichtungsunterlassungserklärung abgegeben werden. Stellen Sie den betroffenen Online-Shop unverzüglich offline. Und zwar so lange, bis Sie die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflichtinformationen ordentlich erfüllen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Unterlassungserklärung belangt werden und eine empfindliche Strafzahlung fällig wird.

Update vom 16. Oktober 2015: IHK warnt vor Abmahnung durch IDO Interessenverband

Vor Abmahnungen durch den IDO Interessenverband warnt inzwischen auch die IHK , unter anderem sind dort Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationen zur Datenspeicherung und zu den Versandkosten bekannt geworden.

Hat der IDO Interessenverband Sie auch abgemahnt?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten haben, wenden Sie sich gern an uns. Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zuverlässig. Zeitnahe Terminvereinbarung unter Telefon: 030 – 536 412 10 oder E-Mail an: info@kanzlei-grudzinski.de

Abmahnung wegen fehlender Angabe zur Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr

Wer Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, das heißt unter Verwendung von Telemedien, muss die Kunden darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist. Anderenfalls begeht er einen Wettbewerbsverstoß und kann im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.  (Lesen Sie hierzu auch die Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 16.12.2014).

Die Angaben zur Vertragstextspeicherung müssen dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitgeteilt werden. Unbeachtlich ist dabei, ob der Kunde Verbraucher ist oder selbst Unternehmer.

Das ergibt sich aus § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Fernabsatzvertrag: Unterrichtung von Verbrauchern über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

Bei Fernabsatzverträgen müssen Kunden, die Verbraucher sind, unter anderem auch über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts unterrichtet werden. Die Information müssen Sie als Unternehmer/in Ihren Kunden vor Abgabe der Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen, vgl. Artikel 246 Nr. 1 EGBGB, § 312a Absatz 2 BGB. Auch hier droht anderenfalls eine Abmahnung.

Exkurs: Fernabsatzvertrag

Unter einem Fernabsatzvertrag wird ein Vertrag verstanden, bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss nur mit Fernkommunikationsmitteln erfolgen, beispielsweise per Brief, Katalog, Telefon, E-Mail oder SMS.

Das gilt nur dann nicht, wenn Sie den Vertrag nicht „im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ schließen (vgl. § 312c BGB).