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Bund: Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen

Update: Der folgende Beitrag zur Soforthilfe ist inzwischen überholt. Eine Übersicht der aktuellen Corona-Hilfsprogramme finden Sie auf der Website der IBB

Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige vom Bund

Der Bund hat für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige, die durch Corona in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, eine Soforthilfe gestartet.

Die Soforthilfe richtet sich an Gewerbetreibende, Freie Berufe und Landwirte:

  • kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie
  • Solo-Selbstständige

aus allen Branchen.

Wofür dürfen die Mittel verwendet werden

Die Zuschüsse sind für Ihre laufenden betrieblichen Sach- und Finanzausgaben bestimmt, z. B.

  • Miete oder Pacht für gewerblich genutzte Räume
  • Kredite für Betriebsräume
  • Leasingraten für unternehmerisch genutzte Sachen

Die erhaltenen Zahlungen müssen Sie nicht zurückzahlen. Sie sind aber zu versteuern.

Achtung: Die Mittel sind nicht für Personalkosten gedacht. Sie dürfen sich daraus auch kein Gehalt auszahlen oder damit Ihre private Miete oder Krankenversicherung zahlen.

Höhe der Zuschüsse

Die Höhe der Zahlung ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (jeweils Vollzeitäquivalente einschl. Auszubildende):

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate

Die Zahl der Beschäftigten ermittelt sich nach Vollzeitäquivalenten: Beispiel: Wenn Sie bei einer 40-Stunden-Woche 1 Mitarbeiter in Vollzeit (40 Stunden) beschäftigen und 2 Beschäftigte in Teilzeit (à 20 Stunden), zählen Ihre 2 Teilzeitbeschäftigten wie 1 Vollzeitstelle: Zusammen mit dem Vollzeitmitarbeiter sind das also 2 Vollzeitäquivalente.

Soforthilfe: Antragstellung

Das Hilfsprogramm vom Bund ergänzt die Programme der einzelnen Bundesländer. Der Antrag kann bis spätestens 31. Mai 2020 im jeweiligen Bundesland gestellt werden. In Berlin läuft die Antragstellung seit dem 27.3.2020 elektronisch über die IBB.  

Die Hilfe ist unbürokratisch: Im Antrag müssen Sie lediglich versichern, dass Sie sich wegen Corona in finanziellen Schwierigkeiten befinden und die Höhe Ihres Engpasses für 3 Monate angeben. Nachweise sind nicht erforderlich. Sie müssen also keine Unterlagen einscannen/übermitteln. Ihre Angaben sollten aber richtig sein, anderenfalls drohen strafrechtliche Maßnahmen (Stichwort: Subventionsbetrug).

Sie müssen übrigens weder erst all Ihre liquiden Mittel noch Ihr privates Vermögen (Bankguthaben etc.) aufbrauchen, bevor Sie den Antrag stellen: Maßgebend sind die 3 Monate ab der Antragstellung.

Der Antrag kann zusätzlich zu einem Antrag auf Grundsicherung (ALG II) gestellt werden (s. weiter unten).

Einzelheiten finden Sie in den FAQs der IBB.

Stichtag für Liquiditätsengpass

Unternehmen, die sich schon vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlicher Schieflage befanden, haben keinen Anspruch auf Soforthilfe.

Mehr Informationen zum Corona-Schutzschild des Bundes finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums

Für Informationen zur Berliner Soforthilfe II lesen Sie hier weiter.

Steuer-Erleichterungen

Steuern: Stundung, Vorauszahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen

Angesichts der Corona-Krise gibt es auch bei den Steuern Erleichterungen.

Wenn Sie von der Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, dass die von Ihnen bis zum 31.12.2020 fälligen Steuern gestundet werden, das heißt: Sie erhalten einen Zahlungsaufschub und müssen die Steuern erst später bezahlen. In der Regel müssen Sie keine Stundungszinsen zahlen.

Außerdem können Sie beim Finanzamt beantragen, die Höhe der Vorauszahlungen (für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen) zu reduzieren.

Vollstreckungsmaßnahmen: Die Finanzämter sind angehalten, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerrückständen abzusehen. Voraussetzung ist, dass Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.

Antragsformulare finden Sie auf den Seiten Ihres Finanzamts, für Berlin hier:

Unter dem o. g. Link finden Sie auch das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden der Bundesländer.

Grundsicherung – ALG II

Auch wenn Sie selbstständig sind, aber keine oder wenige Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts haben, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Grundsicherung zu (ALG II). Das galt schon vor Corona. Ihre Selbstständigkeit müssen Sie deshalb nicht aufgeben.

Neu ist:

Aufgrund der Corona-Krise werden Anträge, die in der Zeit vom 1. März bis einschließlich 30. Juni 2020 gestellt werden, etwas unbürokratischer gehandhabt. So müssen Sie nur angeben, ob Sie erhebliches Vermögen besitzen. Nur bei erheblichem Vermögen findet eine Vermögensprüfung statt. Der Antrag kann zusätzlich zum Antrag auf Corona-Hilfe gestellt werden (s. oben).

Wer bereits Leistungen der Grundsicherung bekommt, muss keinen Weiterbewilligungsantrag für den Bewilligungszeitraum ab dem 1.3.2020 bis einschließlich 30.6.2020 stellen: Die Leistungen werden automatisch weiterbewilligt. Mehr Informationen und die Antragsformulare zur Grundsicherung finden Sie bei der Arbeitsagentur.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn das Gesundheitsamt Sie wegen Corona unter Quarantäne setzt oder ein Tätigkeitsverbot anordnet und Sie deshalb einen Verdienstausfall haben, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).   

Entschädigung für Selbstständige

Voraussetzung für die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist eine behördliche Anordnung (zum Beispiel Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes) und ein damit verbundener Verdienstausfall. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall, wofür bei Selbstständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt wird (vgl. § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV).

Zusätzlich können Sie angemessenem Ersatz für Ihre weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen. Als Selbstständige*r haben Sie außerdem Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen für die soziale Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG).

Antragstellung

Für die Entschädigung müssen Sie einen Antrag stellen. Als Nachweis fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Ihren letzten Steuerbescheid
  • den Anordnungsbescheid des Gesundheitsamts
  • Beitragsnachweise für die private Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung

Das Antragsformular und weitere Informationen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie auf der Seite des Berliner Senats. Wenn Sie Arbeitnehmer*in sind, finden Sie dort ebenfalls ein Antragsformular und weitere Hinweise.

Sie können den Antrag (samt Unterlagen) nur per E-Mail stellen an: Entschaedigung@senfin.berlin.de

Für Betriebsschließungen gewährt das Infektionsschutzgesetz allerdings keine Entschädigung. Informieren Sie sich zum Corona-Schutzschirm auf den Seiten des Bundes und in Ihrem Bundesland. Informationen für Unternehmen in Berlin finden Sie auf der Seite des Berliner Senats hier Informationen zum Notfallhilfsfonds für Berliner Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige finden Sie auch hier.

Rechtlicher Hintergrund: Infektionsschutzgesetz

Der Anspruch auf Entschädigung beruht auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer: § 56 IfSG: Danach hat Anspruch auf Entschädigung, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes „als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“.

Das gilt auch für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden. „Ausscheider“ ist übrigens eine Person, die „Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein“ (§ 2 Nr. 6 IfSG).

Corona: Liquiditätshilfen

Update: Der folgende Beitrag zur Berliner Soforthilfe II ist inzwischen überholt. Eine Übersicht der aktuellen Corona-Hilfsprogramme finden Sie auf der Website der IBB

Coronahilfen

Die Bundesregierung und die Länder stellen derzeit mehrere Hilfsprogramme für die Wirtschaft bereit. Dadurch sollen die negativen Folgen durch Corona möglichst abgefangen werden.

Corona-Zuschuss: Berliner Soforthilfe II

Kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in Berlin, die von der Corona-Krise betroffen sind, konnten bis zum 1. April 2020 schnell und einfach einen Zuschuss aus dem Berliner Notfallfonds beantragen: die sogenannte Soforthilfe II. Die Zuschüsse wurden innerhalb kürzester Zeit (teilweise binnen 24 Stunden) ausgezahlt. Laut Berliner Senat waren das am 1. April 2020 insgesamt über 900 Mio Euro an mehr als 100.000 Kleinstunternehmen und Soloselbständige. Während der elektronischen Antragstellung bei der IBB, kam es zu längeren Wartezeiten und auch zu Datenpannen, wie der RBB berichtete.

UPDATE APRIL 2020:

Am 1. April 2020 lief die Soforthilfe II vom Land Berlin aus. Anträge auf Corona-Zuschüsse aus Landesmitteln können daher in Berlin nicht mehr gestellt werden. Stattdessen können Sie einen Corona-Zuschuss aus Bundesmitteln stellen. Voraussetzung ist, dass Sie bisher noch keinen Antrag gestellt haben bzw. nur den Zuschuss von 5000 € aus Landesmitteln (Soforthilfe II). Die Antragstellung erfolgt für Unternehmen in Berlin wie bisher über die IBB.

Anmerkung: Bis zum 1.4.2020 bestand die Möglichkeit, einen kombinierten Antrag auf Corona-Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln zu stellen. Sofern Sie Mittel aus beiden Töpfen beantragt haben, besteht derzeit kein Anspruch auf weitere Corona-Zuschüsse.

Einzelheiten finden Sie in den FAQs der IBB.

Regelung vor dem 1. April 2020:

Wichtig: Die folgenden Ausführungen geben den Wissensstand von März 2020 wieder und sind zum Teil überholt.

Corona-Notfallsfonds in Berlin für kleine Unternehmen

In Berlin wurde im März 2020 der Corona Notfallfonds beschlossen für

  • kleine Unternehmen mit maximal 5 Beschäftigten
  • Freiberufler*innen und  
  • Solo-Selbstständige (Einzelunternehmen ohne Beschäftigte)

Der Fonds soll kleinen Unternehmen, die durch die Corona-Krise erheblich betroffen sind, schnell und einfach helfen. Hierfür erhalten die Unternehmen auf Antrag einen Zuschuss für die berufliche bzw. betriebliche Existenzsicherung. Das Programm wird in der Woche ab dem 23.3.2020 umgesetzt.

Antragstellung

Für den Zuschuss müssen Sie einen Antrag stellen. Darin erklären Sie unter anderem, dass der Zuschuss angesichts der Corona-Krise für die Sicherung Ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz erforderlich ist.

Zuständig für die Antragstellung ist die IBB. Die Anträge können nur elektronisch über die Website der IBB gestellt werden, und zwar seit Freitag, 27.3.2020. Im Antrag müssen Sie Ihre Kontaktdaten angeben (Name, Adresse) und Ihre Bankverbindungsdaten. Halten Sie außerdem Ihren Personalausweis bzw. Reisepass bereit. Erforderlich ist zudem Ihre Steuer-ID-Nummer (diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommenssteuerbescheid) sowie Ihre USt-ID-Nummer (nur, falls Sie eine solche haben).

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt 5000 €. Bei Bedarf können Sie ihn mehrfach beantragen: Einzelunternehmen nach 6 Monaten, Mehrpersonenbetriebe nach 3 Monaten. Wichtig: Anträge auf Corona-Zuschüsse aus Berliner Landesmitteln können seit 1. April 2020 nicht mehr gestellt werden: Einzelheiten finden Sie im UPDATE ganz oben.

Weitere Informationen

Nach Information des Berliner Senats müssen Sie bei der Antragstellung zudem erklären, dass „Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden“.  

Zudem soll eine doppelte Inanspruchnahme aus mehreren Töpfen vermieden werden. So sagt der Senat, dass der Zuschuss als „Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche“ dient.

Auch die Bundesregierung hat einen Notfallfonds für kleine Unternehmen (Soforthilfe II) errichtet. Beide Programme werden synchronisiert. Konkret heißt das, dass Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie sitzen. Im Antrag können Sie den Zuschuss Ihres Bundeslandes beantragen und bei Bedarf außerdem die Soforthilfe II des Bundes. Lesen Sie hier zum Soforthilfeprogramm vom Bund.

Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

Informationen zur Entschädigung wegen Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (z. B. bei Corona-Quarantäne) finden Sie hier: https://www.kanzlei-grudzinski.de/entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz/