Archiv der Kategorie: Internetrecht

Button-Lösung: Landgericht Hildesheim vom 7.3.2023

In aller Kürze:

Die Button-Lösung war Streitpunkt zwischen der Verbraucherzentrale und der  Digistore24 GmbH: Die Verbraucherzentrale bemängelte, dass die Beschriftung des Bestellbuttons nicht klar genug war. Außerdem zeigte die Digistore24 die wesentlichen Informationen über ein Abonnement nicht korrekt an.

Das Landgericht Hildesheim gab der Verbraucherzentrale Recht und stellte fest, dass die Digistore24 GmbH gegen die Button-Lösung und die Informationspflichten verstoßen hatte. Im Einzelnen:

Button-Lösung: Worum ging es genau?  

Die Button-Lösung ist eine gesetzliche Regelung, die verlangt, dass der Bestellbutton bei Online-Käufen eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein muss.

Der Bestellbutton muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung, z. B. „kaufen“.

Formulierungen wie z. B. „anmelden“ oder „bestellen“ hingegen sind unzulässig, weil hier die Zahlungspflicht nicht klar genug wird.

Mit der Button-Lösung beschäftigte sich das Landgericht Hildesheim in seinem Urteil vom 7. März 2023 (Aktenzeichen 6 O 156/22).

Verbraucherzentrale bemängelt Bestellvorgang bei Digistore24

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und der Digistore24 GmbH.

Die Digistore24 GmbH betreibt eine digitale Plattform, auf der sie Bücher, Seminare und Ähnliches an Verbraucher:innen und Unternehmen vertreibt bzw. vertreiben lässt.

Die Verbraucherzentrale bemängelte wesentliche Punkte im Bestellprozess und mahnte Digistore24 zunächst ab. Als Digistore24 nicht einlenkte, ging der Fall vor Gericht.

Die Kritik betraf die Beschriftung des Bestellbuttons und außerdem das Fehlen wesentlicher Informationen beim Abschluss eines Abonnements:

Im Laufe des Bestellprozesses konnte man auf der Online-Plattform unter der Rubrik „Bezahloption“ die Zahlungsmethode auswählen. Hierfür gab es eine grüne Schaltfläche, die nach dem entsprechenden Zahlungsmittel folgende Beschriftung hatte:

„mit PayPal bezahlen“, „mit Kreditkarte bezahlen“, „bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ oder „bezahlen per Vorkasse“.

Bezahlen mit…“ versus „zahlungspflichtig bestellen“

Problematisch daran war, dass schon der Klick auf eine der grünen Schaltflächen die Bestellung auslöste. Zwar deutete der Begriff „bezahlen mit …“ auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hin. Allerdings ist die Rubrik „Bezahloption“ missverständlich, weil Verbraucher:innen möglicherweise davon ausgehen, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche „Bezahlen mit …“ zunächst nur das Zahlungsmittel auswählen und noch keine Bestellung auslösen.

Außerdem bemängelte die Verbraucherzentrale, dass Digistore24 bei der Bestellung eines Abonnements nicht alle wesentlichen Informationen ordnungsgemäß auf der letzten Bestellseite bereitstellte.

Darstellung auf der letzten Bestellseite

Shop-Betreiber:innen müssen den Verbraucher:innen unmittelbar, bevor diese ihre Bestellung aufgeben, die wesentlichen Informationen zur Bestellung „klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen“. Das ergibt sich aus § 312 j Abs. 2 BGB – der wiederum auf das Einführungsgesetz zum BGB verweist: In Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB werden die Pflichtinformationen aufgelistet.

Zu diesen Informationen zählen insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung – dies war hier der Abschluss eines Abonnementsvertrags – und der Gesamtpreis inklusive Steuern sowie etwaige Versandkosten. Bei einem Abonnement ist die Angabe des Gesamtpreises pro Abrechnungszeitraum erforderlich. Außerdem sind bei einem Abonnement die Laufzeit anzugeben, Kündigungsbedingungen und eine etwaige Mindestdauer.

Gegen diese Informationspflicht verstieß die Digistore24 GmbH, weil sie den Gesamtpreis und weitere Kerninformationen auf der letzten Bestellseite nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung anzeigte.

Das Landgericht führt dazu aus:
„Das Unmittelbarkeitserfordernis hat nach der Gesetzesbegründung sowohl einen zeitlichen als auch einen räumlichen Aspekt. In zeitlicher Hinsicht müssen die Informationen kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs bereitgestellt werden. Eine Information zu Beginn des Bestellprozesses – wie vorliegend – genügt den Anforderungen (…) nicht, da hier die Gefahr besteht, dass die wichtigen Kerninformationen im entscheidenden Zeitpunkt der Bestellung in der Fülle anderer Angaben (evtl. auch Werbung) schon wieder untergegangen sind“.

Weiterhin ist erforderlich, dass die Informationen in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen“, so das Gericht. Bei Bestellung über eine Schaltfläche „müssen die Kerninformationen daher in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden“.

Aufgrund der Mängel im Bestellprozess auf der Plattform von Digistore24 gab das Landgericht Hildesheim der Verbraucherzentrale Recht.

Button-Lösung: Fazit für Online-Händler:innen

Was das Landgericht Hildesheim zur Button-Lösung ausführt, ist nicht unbedingt neu. Die Button-Lösung gibt es schließlich schon seit 2012.

Festzuhalten bleibt: Kreativität schadet hier nur, bleiben Sie zur Sicherheit bei der Musterformulierung aus dem Gesetz: „Zahlungspflichtig bestellen“.

Damit vermeiden Sie nicht nur Abmahnungen, sondern sorgen auch für wirksame Vertragsschlüsse: Ein Vertrag kommt nämlich mit dem Verbraucher nur dann zustande, wenn Sie die Bestellfläche ordnungsgemäß beschriften (vgl. § 312j Abs. 4 BGB).

Wenn Sie im Online-Handel tätig sind und Fragen dazu haben, wenden Sie sich gern an mich.

DSGVO: Was ändert sich für Website-Betreiber*innen? Vortrag am 8. Mai

Die DSGVO kommt: Was ändert sich für Website-Betreiber*innen? – Vortrag am 8. Mai in Berlin

Eine Website lässt sich nicht betreiben, ohne dass dabei personenbezogene Daten gesammelt werden.

Daten werden zum Beispiel übertragen, wenn Nutzer*innen Ihnen via Kontaktformular eine Frage stellen oder sich für Ihren Newsletter anmelden. Inhalte werden auf der Website kommentiert oder gleich per Klick in sozialen Netzwerken geteilt und für die Website-Optimierung werden Analyse Tools eingesetzt…

DSGVO: Was ändert sich für Website-Betreiber*innen ab 25. Mai 2018

Rechtsanwältin Nathalie Grudzinski gibt Ihnen einen Überblick darüber, worauf Sie als Website-Betreiber*in aus datenschutzrechtlicher Sicht achten müssen – und was sich dabei für Sie ab 25. Mai 2018 wegen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ändern wird.

Der Vortragsabend ist eine Veranstaltung von tech-teachers e.V., Projekt BER-IT.

Bitte melden Sie sich direkt beim Veranstalter an. Einzelheiten finden Sie unter dem folgenden Link auf der Website von tech-teachers e.V.

Kosten: 10,- EUR

Anmeldeschluss: 3. Mai 2018

Ort: BER-IT, Beratungszentrum für Frauen, Kottbusser Damm 79, 10967 Berlin

Zeit: Dienstag, 8. Mai 2018, 18:00 – 19:30 Uhr

Nathalie Grudzinski

23. Februar 2017

eBay: Gewerblich oder Privatverkauf?

Wer gewerblich auf eBay Waren verkauft, muss in seinem eBay-Profil einige Pflichtinformationen (beispielsweise ein Impressum) bereithalten. Beim Verkauf an Verbraucher müssen Händler ihre Kunden außerdem ordentlich über ihr Widerrufsrecht belehren sowie weitere Informationspflichten erfüllen, zum Beispiel Hinweis auf OS-Plattform.

Diese Pflichten gelten für Unternehmer/innen, nicht aber für Verkäufer/innen, die privat verkaufen. An die Unternehmereigenschaft sind einige Pflichten geknüpft.

Die Frage, ob ein Privatverkauf vorliegt oder ob der Verkäufer gewerblich und damit als Unternehmer (vgl. § 14 BGB) handelt, beschäftigt die Gerichte daher seit Jahren.

Landgericht Dessau-Roßlau: Urteil vom 11.1.2017

In der Entscheidung vom 11.1.2017 trägt das Landgericht Dessau (Az. 3 O 36/16) einige wesentliche Indizien zur Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf zusammen.

Schmuck von der Oma

Grund für das Gerichtsverfahren war ein Streit zwischen zwei Verkäufern. Beide verkauften Schmuck. Der eine hatte sich bei eBay als gewerblicher Verkäufer registriert, der andere als privater Verkäufer. Der Privatverkäufer bot auf eBay unter anderem neue Schmuckartikel in mehreren Mengen an und verkaufte immer wieder verschiedene Schmuckartikel. Er schaltete mehrere Anzeigen zur gleichen Zeit. Als Verkäufer hatte er mehr als 25 Bewertungen erhalten. Ein Impressum oder eine Widerrufsbelehrung hatte er in seinem Account nicht.

Der gewerbliche Schmuckverkäufer fand, dass das kein haushaltstypischer Privatverkauf mehr war, und mahnte den Konkurrenten ab. Als das nichts half, verklagte er den vermeintlichen Privatverkäufer.

Auch im Prozess behauptete der auf eBay privat registrierte Verkäufer, dass er nicht gewerblich handele: Er verkaufe Artikel, die er von seiner Oma und einem Bekannten geschenkt bekommen habe, für die er aber keine Verwendung habe. Die Größenordnung der Verkäufe entspreche nicht der von gewerblichen Verkäufern. Einzelne Schmuckstücke würde er mehrfach anbieten, weil sich dafür nicht immer ein Käufer finde. T-Shirts, die er verkaufe, seien ihm in der falschen Größe geliefert worden. Schließlich habe er Babykleidung für weibliche Zwillinge geschenkt bekommen, sei aber Vater von 2 Jungen geworden.

Das Gericht konnte er damit nicht überzeugen: Er wurde als gewerblicher Verkäufer eingestuft und verlor den Prozess.

Professionell gestaltete Seite: Indiz für gewerbliches Handeln  

Mit den folgenden Indizien begründet das Landgericht Dessau-Roßlau ein gewerbliches Handeln:

  • Angebot und Verkauf in größerem Umfang von gleichartigen neuwertigen Artikeln (dabei war egal, ob der Schmuck von der Oma stammte)
  • Anzahl der Verkäufe und der Bewertungen: ca. 15-25 Verkaufsaktionen im Monat
  • Verkäufe über einen längeren Zeitraum
  • professionell gestaltete Seite

Nach Ansicht des Gerichts ist nicht allein die Zahl der Bewertungen maßgebend, sondern das gesamte Erscheinungsbild der Verkäufe: Verkauft wurde (mit wenigen Ausnahmen, z. B. Babykleidung) mit dem Schmuck ein bestimmtes Sortiment. Die Ware war neu und zum Teil noch mit Preisetikett. Außerdem wurden mehrere Anzeigen gleichzeitig geschaltet. Gleichartige Artikel wurden in mehreren Mengen angeboten, was kein haushaltstypischer Verkauf mehr war.

In der Gesamtwürdigung wurde daher ein gewerblicher Verkauf angenommen – mit der Folge, dass der Verkäufer verpflichtet ist, auf eBay ein Impressum vorzuhalten und beim Verkauf an Verbraucher ordentlich über das Widerrufsrecht zu belehren.

Fazit

Das Gericht trug einige gewichtige Indizien für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zusammen. Schon allein, dass der Verkäufer seine Artikel mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite  anbot, genügte dem Gericht, um einen „planmäßigen und auf dauerhaften Erwerb gerichteten Verkauf“ anzunehmen. Treten Verkäufer als Privatverkäufer auf, obwohl objektiv ein gewerbliches Handeln anzunehmen ist und ignorieren sie dementsprechend ihre Informationspflichten als Unternehmer (z. B. Impressumspflicht!), können sie von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.1.2017, Az. 3 O 36/16.

Das vollständige Urteil lesen Sie hier

Weitere Kriterien für die Einstufung als gewerbliche Verkäufer finden Sie übrigens auch auf der Website von eBay.

Informationen rund um die Gewerbeanmeldung finden Sie hier 

 

Rechtsanwältin
Nathalie H. Grudzinski
Rechtsberatung für Gewerbe & Freie Berufe
Niederbarnimstraße 25
10247 Berlin
E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de
Telefon: +49 30 536 412 10

BGH zur Kündigung per Schriftform bei Online-Vertrag

BGH, Urteil vom 14.7.2016: Kündigung nur per Schriftform bei Online-Vertrag unwirksam

Eine Klausel zur Kündigung in AGB, wonach der Kunde einen Vertrag nur per Schriftform, aber nicht online kündigen darf, ist unwirksam, wenn der Vertrag ausschließlich online geschlossen und abgewickelt wird. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15.

Online-Vertrag nur mit eigenhändiger Unterschrift kündbar?

Anlass der BGH-Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Online-Partnervermittlungsdienstes, wonach Kunden den Dienst nur schriftlich kündigen durften. Die AGB-Klausel lautete:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E.    GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Verbraucherverband klagte auf Unterlassung

Die Partnervermittlung wurde deshalb (und wegen einiger anderer AGB-Klauseln) vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt. Der Verband verlangte die Unterlassung der Verwendung der Klausel, die er für unwirksam hielt gemäß § 309 Nr. 13 BGB.

Nach § 309 Nr. 13 BGB ist eine AGB-Klausel unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender der AGB oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Gemäß § 126 Absatz 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann (wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt).

Der Verbraucherverband sah die Kunden durch die AGB-Klausel unzulässig eingeschränkt. Die Kündigung, so der Verband, werde ersichtlich erschwert. Der Kunde wurde nach seiner Ansicht auch unangemessen benachteiligt, denn der Anbieter des Partnervermittlungsdienstes durfte den Vertrag – anders als seine Kunden – fristlos per E-Mail kündigen. Der Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung erfolgten auf rein elektronischem Weg.

Der Streit landete vor Gericht.

In der 1. Instanz (Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 30.4.2013, Az. 312 O 412/12) unterlag das Partnervermittlungsunternehmen. Im Berufungsverfahren vor dem Hamburger Oberlandesgericht hingegen wurde die Klage des Verbraucherverbands abgewiesen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. 10 U 12/13).

BGH: Kunde wird unangemessen benachteiligt   

Der Bundesgerichtshof widersprach dem Hamburger Oberlandesgericht und gab dem Verbraucherverband Recht: Der Kunde wird durch die AGB-Klausel unangemessen benachteiligt.

Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vorliegt,

„wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf dabei einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen, wobei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu berücksichtigen sind“.

Der BGH hebt in diesem Kontext hervor, wie der Partnervermittlungsvertrag geschlossen und durchgeführt wird.

Reine Online-Partnervermittlung

Die Partnervermittlung hat ihren Dienst so ausgestaltet, dass sie ausschließlich digital mit ihren Kunden kommuniziert. Alle Erklärungen werden online abgegeben. Auch der Vertrag wird online geschlossen, ohne dass Erklärungen in Schriftform, also mit eigenhändiger Unterschrift, abgegeben werden müssen. Ebenfalls ausschließlich elektronisch ruft der Kunde die Leistungen des Partnervermittlungsunternehmens ab. Einzige Ausnahme: die Kündigung durch den Kunden, die nur per Schriftform erfolgen darf.

Pflicht zur schriftlichen Kündigung verletzt schutzwürdige Interessen

Das Verlangen der Kündigung in Schriftform aber widerspricht den schutzwürdigen Interessen des Kunden, so der BGH. Da der gesamte Vertrag ausschließlich digital geschlossen und abgewickelt wird, kann nicht „gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift)“ vom Kunden verlangt werden.

Der BGH weiter:

„Der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.“

Dies gilt umso mehr, als der Partnervermittlungsdienst sich selbst die fristlose Kündigung per E-Mail gestattet. Auch das Widerrufsrecht kann nach den AGB des Unternehmens in „Textform (Brief, Fax, E-Mail)“ wahrgenommen werden. Dieses Recht – genau wie das Kündigungsrecht – unterliegt der Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners. Der BGH erkennt daher kein berechtigtes Interesse des Unternehmens, allein für die Kündigung durch den Kunden die Schriftform zu verlangen, während alle anderen Erklärungen in Textform abgegeben werden können.

Kein sachlicher Grund für Schriftform  

Das Partnervermittlungsunternehmen argumentierte unter anderem mit besonderen Vorkehrungen im Falle einer Kündigung, mit Identitätsproblemen sowie dem Missbrauch der digitalen Möglichkeiten. Das waren für den BGH jedoch keine sachlichen Gründe, insbesondere war für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb für eine Kündigung, mit der alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag beendet werden, größere Vorkehrungen getroffen werden müssten als für das Zustandekommen des Vertrags. Die vorgeschriebene Schriftform ließ sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Unternehmen weitere persönliche Daten vom Kunden wegen etwaig offener Forderungen benötigte oder um die Ernsthaftigkeit der Kündigung festzustellen. Der BGH verweist darauf, dass das Unternehmen die relevanten Zahlungsdaten bereits vor der Kündigung erhoben hat. Außerdem vertraut das Unternehmen darauf, dass der Kunde bei der Anmeldung richtige Angaben macht. Weder findet eine Identitätsprüfung statt, noch werden Maßnahmen zum Schutz gegen Missbrauch ergriffen.

Mit der Schriftform-Klausel werden folglich die Interessen der Verbraucher einseitig und spürbar beeinträchtigt, nicht zuletzt deshalb, weil den Kunden die Vertragsbeendigung durch den Zwang zur Schriftform erschwert wird und sie „ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen“ gehalten werden.

Wichtige Gesetzesänderung ab 1. Oktober 2016

Der BGH lässt zwar die Frage offen, ob auch ein Verstoß gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 13 BGB vorliegt. Er weist bei der Gelegenheit aber auf die ab 1. Oktober 2016 geltende neue Fassung der Norm hin: Künftig darf in AGB für Erklärungen von Verbrauchern wie die  Kündigung eines Mobilfunkvertrags, die  gegenüber dem Verwender der AGB oder Dritten abzugeben sind, nur noch die Textform, nicht aber die Schriftform verlangt werden.

Lesen Sie mehr zur gesetzlichen Neuregelung und den Auswirkungen für die AGB-Praxis.

Hier geht´s zum Volltext der Entscheidung des BGH, Urteil vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15.

BGH: Widerrufsrecht bei Immobilien-Maklervertrag

BGH: Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Immobilien-Maklervertrag

Ein Immobilien-Maklervertrag, der zwischen Makler und Verbraucher per E-Mail oder am Telefon geschlossen wird, ist ein Fernabsatzvertrag und kann vom Kunden widerrufen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren am 7.7.2016.

Streit um Maklerprovision

Anlass für die BGH-Entscheidungen gab der Streit zwischen einer Immobilienmaklerin und ihrem Kunden über die Zahlung der Maklerprovision: Die Maklerin hatte im Jahr 2013 in einem Internetportal ein Hausgrundstück inseriert. Als sich ein Interessent per E-Mail bei ihr meldete, schickte sie ihm das Exposé zu. Darin war eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision in Höhe von 6,25% des Kaufpreises angegeben. Was das Exposé nicht enthielt, war eine Widerrufsbelehrung. Diese ließ sich auch nicht in der Anzeige im Internet finden. Es folgte ein Besichtigungstermin. Einige Wochen danach kaufte der Kunde das Grundstück für 240.000 €. Die Maklerprovision in Höhe von 15.000 € wollte er indes nicht zahlen. Die Maklerin zog vor Gericht. Im Prozess widerrief der Kunde den Maklervertrag. Das Landgericht Itzehoe gab der Maklerin Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung. Die Berufung des Käufers vor dem Oberlandesgericht Schleswig blieb ohne Erfolg. Schließlich landete der Streit beim BGH. Dieser widersprach der Ansicht der beiden Vorinstanzen und gab dem Kunden Recht.

Immobilien-Maklervertrag als Fernabsatzvertrag

Während das OLG Schleswig meint, dass  Grundstücksmaklerverträge grundsätzlich nicht den Regelungen über Fernabsatzverträge unterfallen würden, stuft der BGH den Maklervertrag klar als Fernabsatzvertrag ein.

Nach der zur Zeit des Vertragsschlusses in 2013 geltenden alten Definition verstand man unter Fernabsatzverträgen Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB alte Fassung).

Der BGH sieht diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Maklervertrag stellt ein Fernabsatzgeschäft dar. Die Folge: Der Kunde kann den Vertrag  widerrufen.

Fehlende Widerrufsbelehrung

Da die Maklerin den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte, konnte der Kunde seinen Widerruf lange nach Vertragsschluss noch im Gerichtsverfahren erklären. Der BGH verweist auf die Übergangsregelung für Fernabsatzverträge, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform am 13. Juni 2014 geschlossen worden waren: Ohne Widerrufsbelehrung erlosch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erst mit Ablauf des 27. Juni 2015.

Widerrufsrecht nicht vorzeitig erloschen

Der BGH stellt klar, dass das Widerrufsrecht auch aus anderen Gründen noch nicht erloschen ist: So erlischt das Widerrufsrecht zwar vorzeitig, wenn bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (§ 312 d Absatz 3 BGB alte Fassung). Das war hier aber nicht der Fall, denn der Kunde hatte die Provision ja nicht  bezahlt, bevor er den Widerruf erklärte.

Kein Wertersatz ohne Belehrung

Schließlich konnte die Maklerin für ihre Leistungen keinen Wertersatz beanspruchen. Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt (§ 312e Absatz 2 BGB alte Fassung).

Auch über dieses Recht hatte die Maklerin den Kunden nicht belehrt – und ging damit leer aus.

Hinweise zur aktuellen Rechtslage

Anlässlich des um die Maklerprovision entbrannten Streits stellt der BGH klar, dass ein Maklervertrag, der mit Verbrauchern unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, einen Fernabsatzvertrag darstellt.

Der BGH hat die Entscheidung auf der Grundlage der damals geltenden Gesetzesfassung getroffen. Aber auch nach der jetzigen Rechtslage wäre dieser Maklervertrag als Fernabsatzvertrag zu werten.

Nach der aktuellen Definition sind Fernabsatzverträge

Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312c BGB).

Fernkommunikationsmittel sind zum Beispiel: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails oder SMS.

Wer als Makler/in Grundstücke im Internet bewirbt, anschließende Vertragsverhandlungen via E-Mail, Post und Telefon abwickelt und auch den Vertrag auf diese Weise abschließt, bewegt sich im Bereich des Fernabsatzrechts.

Damit steht Kunden, die den Vertrag als Verbraucher abschließen, ein Widerrufsrecht zu. Der Makler ist in der Pflicht, seine Kunden hierüber ordentlich zu belehren. Wird die Widerrufsbelehrung versäumt oder nicht ordentlich erteilt, fängt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht an zu laufen. Sie erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. § 356 Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB, § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Der Makler kann das Widerrufsrecht jedoch auch nach der jetzigen Rechtslage vorzeitig zum Erlöschen bringen: Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Gleichzeitig muss er seine Kenntnis davon bestätigt haben, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert (§ 356 Absatz 4 BGB).

Schließlich besteht auch jetzt die Möglichkeit bei einem Dienstleistungsvertrag Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Hierüber ist der Kunde ebenfalls zu unterrichten, anderenfalls kann Wertersatz nicht beansprucht werden (vgl. § 357 Absatz 8 BGB).

Mehr zum Widerrufsrecht lesen Sie hier.

OLG Schleswig: Vertragsschluss beim Besichtigungstermin

In der Vorinstanz vertritt das OLG Schleswig die Ansicht, dass der streitige Maklervertrag hier nicht schon per Telefon oder E-Mail, sondern erst im persönlichen Kontakt zwischen Makler und Kunden beim Besichtigungstermin zustande gekommen ist. Damit scheidet ein Fernabsatzgeschäft aus. Das Gericht führt dazu aus:

„Ein entgeltlicher Maklervertrag ist hier – wie regelmäßig: durch schlüssiges Verhalten – zustande gekommen, §§ 145 ff. BGB.

Das Angebot liegt – wie typisch – in der Übermittlung eines Exposés, das ein ausdrückliches Provisionsverlangen enthält. Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen, indem er in Kenntnis des Provisionsverlangens weitere Maklerleistungen in Anspruch genommen hat.

(…) Eine ausdrückliche Vertragsannahmeerklärung des Beklagten gibt es nicht. Der Beklagte hat vielmehr insoweit (nur) den Eingang des Exposés (mit dem Provisionsverlangen) bestätigt und um einen Besichtigungstermin gebeten. Es kommt also nur eine konkludente Annahme durch Anfordern und Gefallenlassen von Maklerdiensten in Betracht. Ob allein die Bitte um einen Besichtigungstermin (ohne dass dieser schon stattfindet) als konkludente Vertragsannahme ausreicht, erscheint dem Senat zweifelhaft. Sicherer und letztlich allein hinreichend eindeutig wird man von einer Inanspruchnahme von Maklerleistungen als schlüssige Annahme des Provisionsverlangens erst ausgehen können, wenn tatsächlich – wie hier – die Besichtigung auf Veranlassung und sogar in Anwesenheit des Maklers durchgeführt wird. So gesehen ist die Provisionsvereinbarung erst im Zuge der persönlichen Begegnung der Parteien bei der Besichtigung geschlossen worden.

Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Vorsicht: Ein Widerrufsrecht des Kunden lässt sich dadurch nicht umgehen: Wird der Vertrag beim Besichtigungstermin des Grundstücks geschlossen, liegt nämlich ein Vertrag vor, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird. Dazu zählen Verträge,

die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312 b Satz 1 Nr. 1 BGB)

Auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen haben Verbraucher ein Widerrufsrecht.

Im Übrigen lässt sich durchaus die Ansicht vertreten (so wohl auch der BGH), dass der Maklervertrag schon vor der Besichtigung zustande gekommen ist: durch Angebot (das per E-Mail übermittelte Exposé mit Hinweis auf die Provision) und die (schlüssige) Annahmeerklärung des Kunden in Gestalt der telefonisch oder per E-Mail geäußerten Bitte des Kunden um einen Besichtigungstermin.

Anmerkung

Das zweite vom BGH zu entscheidende Verfahren betrifft einen – bis auf die Provisionshöhe (hier: 23.205 Euro) – gleichen Fall. Das Landgericht Erfurt verurteilte den Kunden zur Zahlung der Provision. Dieser ging jedoch mit Erfolg in Berufung: Das Oberlandesgericht Jena wies die Zahlungsklage der Maklerin ab – und der BGH wies die Revision der Maklerin zurück.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 114/2016: BGH, Urteile vom 7.7.2016, Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15 sowie OLG Schleswig, Urteil vom 22.1.2015, Az. 16 U 89/14

Nathalie Grudzinski

13. Mai 2016

LG Düsseldorf: Facebook „Gefällt mir“-Button wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf vom 9.3.2016: Website-Betreiber verstoßen gegen Wettbewerbsrecht, wenn sie auf ihrer Website den Facebook „Gefällt mir“-Button einbinden, ohne die Besucher/innen der Website rechtzeitig über die mit dem Facebook-Button verbundene Datenübermittlung zu unterrichten und die erforderliche Einwilligung einzuholen.

Anlass für das Urteil des LG Düsseldorf vom 9.3.2016 war die Klage der Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherzentrale mahnte verschiedene namhafte Website-Betreiber ab, darunter Unternehmen wie HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback und Peek & Cloppenburg (Fashion ID). Die Unternehmen sollten die Einbindung des Facebook-Buttons unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Einige der Unternehmen gaben anlässlich der Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, andere taten dies nicht – und so landete der Streit vor Gericht.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale muss der Website-Betreiber die Nutzer/innen über die Funktion des „Gefällt mir“-Buttons und die damit verbundene Nutzung ihrer Daten unterrichten und die Einwilligung der Nutzer in die Datennutzung einholen muss, bevor Facebook über das Plugin Zugriff auf die Daten erhält.

Das LG Düsseldorf teilte diese Ansicht.

LG Düsseldorf gibt Verbraucherzentrale Recht  

Mit dem Besuch der Website, in denen das Facebook-Plugin integriert ist, werden Nutzungsdaten der Besucher, nämlich die IP-Adresse, erhoben. Die IP-Adresse ist personenbezogen, wenn die Nutzer der Website beim Aufruf der Seite noch bei Facebook eingeloggt sind. Diese Nutzer können mit ihrer IP-Adresse ihrem Facebook-Konto zugeordnet werden. Das gleiche gilt für die Nutzer, die sich vor dem Besuch der Website bei Facebook zwar ausgeloggt haben, aber die von Facebook gesetzten Cookies noch nicht gelöscht haben.

Das LG Düsseldorf hat die Frage offen gelassen, ob auch die Nutzer betroffen sind, die bei Facebook  gar kein Konto haben bzw. die zwar ein Konto haben, aber ausgeloggt sind und die Cookies gelöscht haben. Das Gericht tendiert aber in die Richtung, dass bereits die Übermittlung von IP-Adressen eine Übermittlung personenbezogener Daten darstellt.

Website-Betreiber verantwortlich für die Datenerhebung

Der Betreiber der Website ist aus datenschutzrechtlicher Sicht verantwortlich für die Datenerhebung – selbst wenn die IP-Adresse über das Plugin von Facebook erfasst wird. Der datenschutzrechtliche Begriff der Verantwortlichkeit, so das Gericht, sei weit zu verstehen und erfasse

„jede Stelle, die personenbezogene Daten über Dritte erhebt, verarbeitet oder verarbeiten lässt. Die Erhebung besteht in einem Beschaffen von Daten, § 3 Abs. 3 BDSG.“

Während Facebook mit Hilfe des Plugins die Daten verarbeitet, beschafft der Website-Betreiber die Daten, denn durch das Einbinden des Plugins wird die Erhebung und spätere Verwendung der Daten ermöglicht.

Facebook-Button nicht für Website-Betrieb erforderlich

Das LG Düsseldorf stellt weiter fest, dass das Einbinden des Facebook Buttons nicht für den Betrieb der Website erforderlich ist. Hier geht es um § 15 Telemediengesetz (TMG), der es den Anbietern von Telemediendiensten, also den Website-Betreibern, erlaubt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen.

Da die Website aber ohne Weiteres auch ohne Facebook Plugin betrieben werden kann, ist die Datenübermittlung nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt. Das Gericht führt dazu aus:

„Eine große Verbreitung der Plugins oder Vorteile für die Beklagte auf Grund eines Marketing-Effekts führen nicht dazu, dass diese das Plugin in der beanstandeten Weise zwingend einzusetzen hätte.“

2-Klick-Lösung datenschutzkonform?    

Die Einbindung von externen Diensten wie dem Facebook-Button ist nach Ansicht des Gerichts weiterhin möglich, die Betreiber müssten dabei nur die Rechte der Nutzer angemessen wahren.  In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die Möglichkeit der 2-Klick-Lösung hin, bei der die Datenweiterleitung erst nach einer Einverständnisabfrage erfolgt. Allerdings betont das Gericht zugleich, dass es die Frage offen lassen kann, ob die 2-Klick-Lösung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Datennutzung ohne Einwilligung der Nutzer

Das Gericht bemängelt, dass keine Einwilligung der Nutzer in die Datennutzung vorliegt.

Nach § 12 Abs. 1 TMG darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Die Erlaubnis kann elektronisch erteilt werden. Dann muss jedoch sicher gestellt sein, dass

  1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  2. die Einwilligung protokolliert wird,
  3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann, vgl. § 13 Abs. 2 TMG.

Das Gericht erläutert, dass eine Einwilligung nur zulässig ist, wenn

„sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a abs. 1 BDSG). Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird“.

Danach hätten die Nutzer, bevor das Plugin auf der Website erschien und die Datenübermittlung stattfand, eine entsprechende Erklärung abgeben bzw. anklicken müssen. Das war aber nicht der Fall. Dass der Website-Betreiber zumindest in seiner Datenschutzerklärung über das Plugin belehrte, half ihm dabei nicht. Schließlich fand auch keine Unterrichtung vor der Weiterleitung der Daten statt. Das Gericht stellt klar:

„Der bloße Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite stellt keinen Hinweis zu Beginn bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs dar.“

§ 12 und 13 Telemediengesetz (auch) zum Schutze des Wettbewerbs

Schließlich stellt das Gericht fest, dass Gesetze, die die Datenerhebung betreffen, neben dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch den Wettbewerb schützen.

„Das eingesetztes Plugin dient (auch) dem Absatz und der Werbung der Beklagten. Dem konkreten Verstoß kommt so auch wettbewerbliche Relevanz zu“.

Fazit

Der Facebook „Gefällt mir“-Button ist auf unzähligen Websites eingebunden, damit Besucher/innen Beiträge auf der Website mit ihren Facebook-Freunden teilen. Von dem Facebook Plugin werden Daten der Nutzer/innen an den Server des sozialen Netzwerks übermittelt – und zwar auch dann, wenn der Button gar nicht geklickt wird. So kann Facebook über das Plugin das Surfverhalten der Nutzer verfolgen (User Tracking).

Die datenschutzrechtliche Relevanz von Social Plugins ist seit langem bekannt: Schon im Jahr 2011 befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Facebook „Gefällt mir“-Button und stellte einen Verstoß gegen § 13 TMG fest. Das Gericht erkannte aber in der Verwendung des Facebook Plugins keinen Wettbewerbsverstoß.

Nunmehr hat das Landgericht Düsseldorf nochmals die datenschutzrechtliche Relevanz der Einbindung des Facebook-Buttons unterstrichen – und zusätzlich einen Wettbewerbsverstoß festgestellt.

In nächster Zeit wird sich zu dieser Frage auch das Landgericht München äußern, denn dort klagt die Verbraucherzentrale gegen ein anderes Unternehmen, das die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Unabhängig davon, wie das LG München entscheidet:

Anlässlich des Urteils des LG Düsseldorf besteht die Gefahr einer Abmahnung für Website-Betreiber, die Social Plugins ohne vorherige Unterrichtung über die Datenweiterleitung und ohne Einwilligung der Nutzer verwenden.

Praxistipp: Einbindung von Social Plugins

Um einer Abmahnung vorzubeugen sollten Social Plugins von Facebook und auch die Plugins anderer sozialer Netzwerke wie Google + oder Twitter nicht wie in der oben genannten Konstellation eingebunden werden.

Stattdessen empfiehlt sich die von Heise entwickelte 2-Klick-Lösung bzw. die weiterentwickelte Version Shariff. Zwar hat das LG Düsseldorf sich nicht mit der Frage befassen müssen, ob das 2-Klick-Verfahren datenschutzkonform ist. Es ist aber in jedem Fall ein datenschutzfreundlicheres Verfahren, als die Social Plugins sofort aktiv in die Website einzubinden.

So funktioniert die 2-Klick-Lösung von Heise

Hier wird das Social Plugin zunächst in deaktivierter Fassung so in die Website eingebunden, dass kein Kontakt mit dem Server des sozialen Netzwerks hergestellt wird. Der Nutzer muss den Button durch einen Klick aktivieren – und hat es damit in der Hand, ob die Datenübertragung startet. Mit einem 2. Klick kann sodann die Empfehlung übermittelt werden.

Weiterentwicklung mit Shariff

Inzwischen wurde die 2-Klick-Lösung überarbeitet: Die ebenfalls von Heise entwickelte Version „Shariff“ kommt mit einem Klick weniger aus, denn anstelle der IP-Adresse wird nur die Server-Adresse des Nutzers an das soziale Netzwerk übermittelt. Wenn der Nutzer nicht auf den Button klickt, werden beim Besuch der Website keine Daten an das soziale Netzwerk übertragen.

Mehr dazu und mit ausführlicher Anleitung zur technischen Einbindung erfahren Sie auf der Seite von Heise Medien

Hier geht´s zur Entscheidung des LG Düsseldorf , Urteil v. 9.3.2016, Az. 12 O 151/15

Nathalie Grudzinski

4. Mai 2016

LG Bochum: Online-Händler, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, aber nicht über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) informieren und darauf nicht verlinken, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht. 

LG Bochum: Fehlender Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig, Urteil vom 31.3.2016

Das LG Bochum hat entschieden, dass das Fehlen der Information über die OS-Plattform und des Links wettbewerbswidrig ist und Verbraucher dadurch spürbar beeinträchtigt werden im Sinne von § 3 a UWG.

Anlass für die Entscheidung gab ein Unternehmer, der einen Konkurrenten am 25. Januar 2016 abmahnte. Dieser bot wie er selbst Uhren an Verbraucher über das Internet zum Verkauf an, versäumte es jedoch, auf die OS-Plattform hinzuweisen.

Als der abgemahnte Unternehmer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, wurde ihm im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss des LG Bochum vom 9.2.2016 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link zur Plattform zur Verfügung zu stellen.

Der abgemahnte Konkurrent legte gegen die Entscheidung zwar Widerspruch ein. Das LG Bochum bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung.

OS-Plattform erst seit 15. Februar 2016 in Betrieb

Bemerkenswert an der Entscheidung des Gerichts ist, dass die einstweilige Verfügung vom 9. Februar 2016 datiert. Zu dieser Zeit war die OS-Plattform noch gar nicht in Betrieb. Das geschah erst einige Tage später am 15. Februar 2016. Aber auch zu diesem Zeitpunkt war eine  Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich. Dennoch sah das Gericht in dem Versäumnis, über die OS-Plattform zu informieren und darauf zu verlinken, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Online-Händlers.

Das LG Bochum vertritt die Auffassung, dass selbst, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Streitbeilegung in Deutschland stattfinde, damit nicht fest stehe,

„dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzen kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.“

Fazit

Auch wer sich mit diesem Urteil des LG Bochum schwer tun mag und vermutet, dass andere Gerichte in dieser Konstellation zu Gunsten des Abgemahnten entscheiden würden:

Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, sollten – falls noch nicht geschehen – so schnell wie möglich sowohl die Information über die OS-Plattform als auch den Link zur Plattform leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Anderenfalls droht ihnen eine Abmahnung.

Die EU-Verordnung, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist am 9.1.2016 in Kraft getreten, die OS-Plattform läuft seit dem 15. Februar 2016 und in Deutschland gibt es seit dem 1. April 2016 auch eine Verbraucherschlichtungsstelle.

 

Praxistipp

Wie Sie Ihre Kunden über die OS-PLattform unterrichten und den Link leicht zugänglich setzen, können Sie hier lesen.

 

§ 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Link zum Urteil  des Landgerichts Bochum, Urteil vom 31.3.2016 (14 O 21/16)
Link zur OS-Plattform

OS-Plattform online

Online-Streitbeilegung: EU-Plattform für die Online-Streitbeilegung seit dem 15. Februar 2016 in Betrieb

Unternehmen, die mit Verbrauchern Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge schließen, sind verpflichtet auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen und einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Das ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013, die am 9.1.2016 in Kraft getreten ist.

Anderenfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung. Lesen Sie mehr.

Hier geht´s zur OS-Plattform

OS-Plattform: Tipps für Shophändler

Online-Streitbeilegung über die OS-Plattform: Neue Informationspflicht für Shop-Betreiber/innen

Die OS-Plattform ist da: Seit dem 9.1.2016 gelten für Online-Shop-Händler/innen neue Informationspflichten.

OS-Plattform: Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung

Um Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften zwischen Verbraucher/innen und Unternehmen mit Sitz in der EU möglichst einfach und außergerichtlich beizulegen, wurde von der EU Kommission eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung errichtet: die so genannte OS-Plattform.

Die OS-Plattform soll als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher/innen und Unternehmen dienen, die Streitigkeiten aus Online-Verträgen außergerichtlich beilegen möchten. Die Plattform ist interaktiv und stellt unter anderem online Beschwerdeformulare bereit. Die Nutzung der OS-Plattform ist kostenfrei.

Grundlage ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013, die seit dem 9.1.2016 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.

Wer muss handeln?

Betroffen sind alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbraucher/innen (ebenfalls mit Wohnsitz in der EU) eingehen.

Was ist zu tun?

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zu setzen, die aktuell wie folgt erreichbar ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Dieser Link muss für Verbraucher/innen „leicht zugänglich“ sein. Zusätzlich ist die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben.

Wie ist der Link zur OS-Plattform zu setzen?

Da der Link leicht zugänglich sein muss, empfiehlt es sich, den Link zur OS-Plattform im Impressum zu setzen: Das Impressum der Website muss ja ohnehin leicht erkennbar sein und enthält als Pflichtangabe auch bereits die E-Mail-Adresse des Unternehmens. Auf Marktplätzen wie eBay können die Verbraucher/innen in der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ informiert werden.

Formulierungsbeispiel:

Online-Streitbeilegung: OS-Plattform
Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen aus Online-Rechtsgeschäften hat die Kommission im Internet eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Sie erreichen die Plattform hier (» LINK  ZUR WEBSITE EINFÜGEN: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wann muss gehandelt werden?

An sich sofort: Mit dem Inkrafttreten der EU Verordnung am 9.1.2016 sind Online-Shop-Händler/innen im B-2-C Bereich verpflichtet, auf die Website der OS-Plattform zu verlinken.

Zwar soll die OS-Plattform erst ab 15. Februar 2016 in Betrieb genommen werden; dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Early Birds unter den Abmahnern schon die Feder zücken…

 

Bei allen Fragen rund um den Online-Shop wenden Sie sich gern an mich:

Telefon (030) – 536 412 10 oder E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de

Online-Marketing-Tag am 10.11. in Berlin

Besuchen Sie mich beim Online-Marketing-Tag in Berlin!

SEO, Suchmaschinenmarketing, Social Media Marketing und Internetrecht: Treffen Sie mich auf dem Online-Marketing-Tag am 10.11.2015 mitten in Berlin!

Als Anwältin mit langjähriger Erfahrung im Internetrecht werde ich im Rahmen des Online-Marketing-Tags die rechtlichen Seiten eines Internetauftritts beleuchten. Sie erhalten in meinem Vortrag  praktische Tipps für Ihren abmahnsicheren Webauftritt. Unter anderem werden Sie erfahren, worauf Sie bei der Einbindung eigener und fremder Inhalte besonders achten müssen und auch die datenschutzrechtlichen Aspekte bei Social Media werden nicht zu kurz kommen. Mehr dazu hier: Die eigene Website: Rechtliche Stolperfallen erkennen und vermeiden!

Ich freue mich auf Sie!

Neben dem Internetrecht sind weitere Themen-Schwerpunkte auf dem Online-Marketing-Tag:

  • Webseite
  • Suchmaschinenoptimierung (SEO)
  • Suchmaschinenmarketing (SEM)
  • Social Media

Der Online-Marketing-Tag wird veranstaltet von der Berliner Agentur Link SEO. Das vollständige Programm finden Sie hier: online-marketing-tag.com