Rechtsgebiete

  1. IT-Recht, Online-Handel und Datenschutz
  2. Gesellschaftsrecht
  3. Gewerberecht
  4. Vertragsgestaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen
  5. Existenzgründung


IT-Recht, Online-Handel und Datenschutz

Meine Leistungen im Informationstechnologierecht (IT-Recht):

Erstellen und rechtliche Überprüfung von

  • Software- und Hardwareverträgen bzw. AGB
  • Webdesignverträgen
  • IT-Projektverträgen

Außerdem Rechtsberatung und Vertretung in folgenden Bereichen:

  • Online-Handel bzw. Online-Dienstleistungen
  • Verkauf über eBay, Amazon, DaWanda und andere Marktplätze
  • Fernabsatzverträge
  • Handyverträge, Streit mit dem Internetprovider usw.
  • Datenschutz gemäß DSGVO, Erstellen von Datenschutzerklärungen usw.
  • Abmahnung wegen Filesharing: Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörsen

Für Online-Shop-Händler/innen

Präsentieren Sie sich und Ihren Online-Shop professionell und rechtlich auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung – ohne Angst vor Abmahnungen.

Wollen Sie demnächst online Waren und/oder Dienstleistungen anbieten?

Egal, ob über die eigene Website oder Marktplätze wie eBay, DaWanda oder Amazon: Damit Sie rechtssicher verkaufen können, erstelle ich Ihnen alle erforderlichen Rechtstexte, insbesondere

  • Pflichtinformationen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Verbraucherinformationen bzw. Pflichtinformationen bei Fernabsatzverträgen einschließlich Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung (nach DSGVO)
  • Anbieterkennzeichnung (Impressum)

Dazu bekommen Sie eine Checkliste mit wichtigen Hinweisen, wo, wann und wie Sie die Pflicht-Informationen für Ihre Kunden bereit halten müssen.

Wenn Sie bereits im Internet verkaufen:  

Ich überprüfe, ob Ihre Website den rechtlichen Anforderungen stand hält. Mit Testkäufen wird kontrolliert, ob Sie Ihren Kunden alle gesetzlichen Pflichtinformationen in geeigneter Art und Weise zur Verfügung stellen. Sie erhalten zudem eine ausführliche Fehleranalyse zur Shop-Optimierung und bei Bedarf werden Ihre Texte überarbeitet und aktualisiert. Schließlich können Sie rechtliche Updates aufgrund neuer Gerichtsurteile zusätzlich zum monatlichen Festpreis buchen.

Für Ihre Fragen rund um den Online-Handel stehe ich Ihnen als Ihre persönliche Ansprechpartnerin zur Seite.

Informieren Sie sich gern unverbindlich und kostenlos über mein Leistungsangebot per E-Mail an: info@kanzlei-grudzinski.de
oder rufen Sie an: +49 30 53641210

Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie hier.

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Gesellschaftsrecht

Meine Leistungen im Überblick:

  • Erstellen und Überprüfen von Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen, zum Beispiel für
    • GmbH
    • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
    • Partnerschaftsgesellschaft
    • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) usw.
  • Rechtsberatung bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für Ihr Unternehmen

Wahl der Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform ist schon vor der Existenzgründung ein wichtiges Thema. Später kann es sinnvoll sein, die gewählte Rechtsform den neuen Anforderungen an das Unternehmen anzupassen. Da es nicht die Gesellschaft für alle Fälle gibt, sind die Vor- und Nachteile einzelner Gesellschaftsformen sorgsam abzuwägen. Schließlich sollten Sie sich für die Rechtsform entscheiden, die Ihren Interessen am meisten gerecht wird und mit der Sie sich am wohlsten fühlen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Rechtsformen:

Einzelunternehmen

Wollen Sie den Betrieb allein führen, können Sie mit wenig bürokratischem Aufwand und ohne Mindestkapital ein Einzelunternehmen gründen. Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, Angehörige Freier Berufe melden sich beim Finanzamt.

Sofern Ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb in kaufmännischer Weise erfordert, sind Sie als Kaufmann bzw.  Kauffrau gesetzlich verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Mit dem Eintrag ins Handelsregister gelten für Sie die kaufmännischen Rechte und Pflichten nach dem Handelsgesetzbuch.

Einzelunternehmer/innen und Kaufleute haften unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts / BGB-Gesellschaft

Wenn Sie mindestens zu zweit sind, kommt für Angehörigen Freier Berufe und für Gewerbetreibende gleichermaßen die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Betracht. Die GbR wird auch „BGB-Gesellschaft“ genannt, weil die Vorschriften dazu im BGB geregelt sind, und zwar in §§ 705 ff. BGB. Diese Gesellschaftsform ist attraktiv, weil Sie kaum Formalitäten zu beachten haben. So können Sie den Gesellschaftsvertrag formfrei, also auch mündlich abschließen. Gleichwohl ist zu empfehlen, den  Vertrag schriftlich zu verfassen, um die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter/innen festzulegen. Dadurch schaffen Sie Klarheit und vermeiden im Konfliktfall langwierige Diskussionen.

Vorteil der GbR: Sie benötigen kein Mindestkapital. Die Gründung ist mit wenig Aufwand verbunden, insbesondere ist keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich.

Nachteil der GbR: Gesellschafter/innen haften neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Partnerschaftsgesellschaft

Exklusiv für Angehörige der Freien Berufe gibt es die Partnerschaftsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform sowie der notariellen Beurkundung. Die Partnerschaftsgesellschaft wird ins Partnerschaftsregister eingetragen. Auch hier haften Sie wie in der GbR mit Ihrem eigenen Vermögen neben dem Gesellschaftsvermögen, die Haftung für Fehler ist jedoch auf den Partner beschränkt, der hierfür die Verantwortung trägt. Regelungen zur Partnerschaftsgesellschaft finden sich im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

GmbH

Wenn Sie Ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen möchten, kommt für Sie die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht. Gründen können Sie eine GmbH – anders als eine GbR – auch allein. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €. Davon können Sie die Hälfte als Sacheinlage einbringen. Ein schriftlicher, notariell zu beurkundender Gesellschaftsvertrag ist Pflicht. Die Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden und unterliegt damit handelsrechtlichen Pflichten. Unter anderem ist für die GmbH ein Jahresabschluss zu erstellen.

UG (haftungsbeschränkt)

Seit der Änderung des GmbH-Rechts im Herbst 2008 gibt es einige Vereinfachungen bei der GmbH. Sie können eine GmbH mit einem deutlich geringeren Stammkapital gründen in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt). Man spricht deshalb auch von „1-€-GmbH oder „Mini-GmbH“. In der Praxis sollten Sie jedoch wenigstens mit einigen hundert Euro starten. Eine Gründung mit Sacheinlagen ist – anders als bei der GmbH – nicht zulässig.

Als Gesellschafter/in einer UG (haftungsbeschränkt) sind Sie verpflichtet, jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden, und zwar in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses (abzüglich des Verlustvortrags). Sobald die Rücklagen den Betrag des Mindeststammkapitals der GmbH von 25.000 € erreichen, darf sich die Gesellschaft GmbH nennen.

Die UG (haftungsbeschränkt) darf ebenso wie die GmbH auch für gemeinnützige Zwecke errichtet werden mit den damit verbundenen Steuererleichterungen.

Genossenschaft

Auch in einer Genossenschaft ist die Haftung auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Ein Mindestkapital ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Satzung der Genossenschaft ist schriftlich zu verfassen. Die Genossenschaft, die Sie bereits mit drei Mitgliedern gründen können, wird beim Genossenschaftsregister eingetragen.

Registergericht

Für Gesellschaften in Berlin werden alle Register zentral beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Alle in Deutschland im Handelsregister eingetragenen Unternehmen können Sie im Internet beim gemeinsamen Registerportal der Länder auf www.handelsregister.de einsehen.

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Gewerberecht


Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Droht Ihnen eine Gewerbeuntersagung? Nehmen Sie gleich Kontakt mit Rechtsanwältin Nathalie Grudzinski auf:

Kontaktformular

E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de

Telefon: 030 – 536 412 10

Gewerbeuntersagungsverfahren: Was ich für Sie tun kann

Sie erhalten eine individuelle Beratung und Einschätzung der Lage, insbesondere zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln.

Sie erhalten konkrete Empfehlungen, wie Sie am besten vorgehen sollten.

Ich vertrete Sie gegenüber dem Gewerbeamt und verhandele mit den Behördenvertretern persönlich, um möglicherweise eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Falls erforderlich vertrete ich Sie auch vor Gericht.

Ihre persönliche Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Nathalie Grudzinski

Bitte beachten Sie, dass ein Mandatsverhältnis zwischen Ihnen und Rechtsanwältin Grudzinski erst zustande kommt, wenn Ihnen die Mandatsübernahme ausdrücklich bestätigt wurde.

Gewerbeuntersagung: Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Gewerbe ausüben und das Gewerbeamt Anhaltspunkte für Ihre Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) erhält, wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Das kann zum Beispiel wegen Steuerschulden der Fall sein. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Sie werden schriftlich von der Behörde (in Berlin: das Ordnungsamt) darüber informiert, dass Ihnen die Gewerbeuntersagung droht. Öffnen Sie also zeitnah Ihre Post und stecken Sie Ihren Kopf jetzt nicht in den Sand. Werden Sie stattdessen aktiv und unternehmen Sie ernsthafte Anstrengungen, um die Behörde vom Gegenteil zu überzeugen.

Sofern die Behörde Ihre Bemühungen für unzureichend hält, wird sie Ihnen per Bescheid die Gewerbeuntersagung aussprechen: Die weitere Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit wird Ihnen damit verboten.

Gegen die Gewerbeuntersagung können Sie binnen eines Monats, nachdem Ihnen die Gewerbeuntersagung mit der Post zugestellt wurde, Rechtsmittel einlegen. In Berlin ist unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht geboten. In einigen anderen Bundesländern wie Brandenburg ist gegen die Untersagungsverfügung ein Widerspruch einzulegen. Hat die Behörde zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet, ist außerdem ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Wenn gegen die Gewerbeuntersagung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wird die Gewerbeuntersagung ins Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Absatz 2 GewO).

Schließlich können Sie einen Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes in der Regel nach Ablauf eines Jahres stellen (Antrag nach § 35 Absatz 6 GewO). Der Antrag wird Erfolg haben, wenn Sie bis dahin die Gründe Ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgeräumt haben.

Ermächtigungsgrundlage für die Gewerbeuntersagung ist § 35 Absatz 1GewO.

Sie haben Fragen? Nehmen Sie gleich Kontakt auf:

Telefon: 030-53641210 oder E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de oder via Kontaktformular

Rechtsanwältin Grudzinski ist Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zur Gewerbeuntersagung.

Gewerbeanmeldung

Informationen für Gründer/innen rund um die Gewerbeanmeldung finden Sie hier.

Gaststättenrecht

Wenn Sie beabsichtigen eine Gaststätte mit Alkoholausschank zu eröffnen, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis, die so genannte Konzession, beantragen. Maßgebend sind Ihre persönliche Eignung, Ihre Fachkenntnisse und einige objektbezogene Voraussetzungen der Gaststätte. Die Behörde kann die Erlaubnis abhängig von bestimmten Bedingungen und Auflagen machen, insbesondere zum Schutz der Gäste oder der Beschäftigten. Die Behörde kann die Erlaubnis auch zurücknehmen oder widerrufen, wenn Sie z. B. Auflagen nicht fristgerecht erfüllen oder nicht zugelassene Getränke anbieten.

Sofern Sie keinen Alkohol ausschenken, benötigen Sie keine Gaststättenerlaubnis und es gelten einige Vereinfachungen. So brauchen Sie weder Sitzgelegenheiten noch eine Gästetoilette zur Verfügung zu stellen. Da für den Betrieb einer Gaststätte neben dem Gaststättenrecht auch die Gewerbeordnung gilt, müssen Sie ihren Betrieb gewerberechtlich anmelden. Sie werden ebenfalls Mitglied bei der IHK.

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Vertragsgestaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Meine Leistungen im Vertragsrecht:

Erstellen und Überprüfen von Verträgen und AGB für Geschäftskunden (B-to-B) und Verbraucher (B-to-C), zum Beispiel:

  • Kaufverträge
  • Werkverträge
  • Dienstverträge

Informieren Sie sich gern unverbindlich und kostenlos über mein Leistungsangebot für Sie per E-Mail an: info@kanzlei-grudzinski.de
Telefon: +49 30 53641210

Allgemeines zum Vertragsrecht

Nach dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Privatautonomie bestimmen die Vertragsparteien gemeinsam über den Gegenstand ihres Vertrages. Unter angemessener Berücksichtigung Ihrer Interessen berate ich Sie bei der Gestaltung und Abwicklung von Verträgen und AGB.

AGB

In der Praxis werden zumeist vorformulierte Regelungen verwendet: AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), die die Abwicklung von Verträgen vereinfachen und beschleunigen und zumeist die Rechte des Verwenders stärken. Um zu verhindern, dass eine Vertragspartei das Risiko vertraglichen Handelns unangemessen verteilt bzw. missbräuchliche Klauseln in den Vertrag einbezieht, werden AGB den Schranken des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schutze der Vertragsgerechtigkeit unterworfen (vgl. §§ 305 bis 310 BGB). An diesen müssen sich die AGB messen lassen. Wenn eine AGB-Klausel gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist sie unwirksam und kann abgemahnt werden.

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Existenzgründung

Meine Leistungen für Gründer/innen:

  • Beratung zur Wahl der geeigneten Rechtsform
  • Gestaltung der Verträge für Ihre Kunden, z. B. AGB für die Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen
  • Beratung zu allgemeinen rechtlichen Fragen: von der Angebotserstellung und Einbeziehung von AGB über eine korrekte Rechnungstellung bis hin zum Forderungsmanagement bei säumigen Kunden

Bei Ihren Fragen rund um die Existenzgründung wenden Sie sich gern an mich.

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Rechtsanwältin
Nathalie H. Grudzinski
Rechtsberatung für Gewerbe & Freie Berufe
Niederbarnimstraße 25
10247 Berlin
E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de
Telefon: +49 30 536 412 10