Button-Lösung: Landgericht Hildesheim vom 7.3.2023

Die Button-Lösung im Online-Handel besagt, dass bei Vertragsabschlüssen mit Verbraucher:innen im Internet der Bestellbutton eindeutig beschriftet sein muss, um die Kund:innen über die Kostenpflichtigkeit der Bestellung zu informieren.

Eindeutige Beschriftung

Der Bestellbutton muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung, z. B. „kaufen“.

Formulierungen wie z. B. „anmelden“ oder „bestellen“ hingegen sind unzulässig, weil hier die Zahlungspflicht nicht klar genug wird.

Mit der Button-Lösung beschäftigte sich das Landgericht Hildesheim in seinem Urteil vom 7. März 2023 (Aktenzeichen 6 O 156/22).

Verbraucherzentrale bemängelt Bestellvorgang bei Digistore24

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und der Digistore24 GmbH.

Die Digistore24 GmbH betreibt eine digitale Plattform, auf der sie Bücher, Seminare und Ähnliches an Verbraucher:innen und Unternehmen vertreibt bzw. vertreiben lässt.

Die Verbraucherzentrale bemängelte wesentliche Punkte im Bestellprozess und mahnte Digistore24 zunächst ab und – als Digistore24 nicht einlenkte – trug den Fall vor Gericht.

Die Kritik betraf die Beschriftung des Bestellbuttons und außerdem das Fehlen wesentlicher Informationen beim Abschluss eines Abonnements:

Im Laufe des Bestellprozesses konnte man auf der Online-Plattform unter der Rubrik „Bezahloption“ die Zahlungsmethode auswählen. Hierfür wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, die nach dem entsprechenden Zahlungsmittel wie folgt beschriftet war:

„mit PayPal bezahlen“, „mit Kreditkarte bezahlen“, „bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ oder „bezahlen per Vorkasse“.

Bezahlen mit…“ versus „zahlungspflichtig bestellen“

Problematisch daran war, dass der Klick auf eine der grünen Schaltflächen die Bestellung ausgelöst hat. Zwar deutete der Begriff „bezahlen mit …“ auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hin, allerdings ist die Rubrik „Bezahloption“ missverständlich, denn hier können Verbraucher:innen davon ausgehen, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche „Bezahlen mit …“ zunächst nur das jeweilige Zahlungsmittel auswählen und dass für die verbindliche Bestellung ein zusätzlicher Schritt erforderlich ist.

Außerdem bemängelte die Verbraucherzentrale, dass Digistore24 bei der Bestellung eines Abonnements nicht alle wesentlichen Informationen darüber ordnungsgemäß auf der letzten Bestellseite bereitstellte.

Darstellung auf der letzten Bestellseite

Shop-Betreiber:innen müssen den Verbraucher:innen unmittelbar, bevor diese ihre Bestellung aufgeben, die wesentlichen Informationen zur Bestellung „klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen“. Das ergibt sich aus § 312 j Abs. 2 BGB – der wiederum auf das Einführungsgesetz zum BGB verweist: In Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB werden die Pflichtinformationen aufgelistet.

Zu diesen Informationen zählen insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung – dies war hier der Abschluss eines Abonnementsvertrags – und der Gesamtpreis inklusive Steuern sowie etwaige Versandkosten. Bei einem Abonnement ist die Angabe des Gesamtpreises pro Abrechnungszeitraum erforderlich. Außerdem sind bei einem Abonnement die Laufzeit anzugeben, Kündigungsbedingungen und eine etwaige Mindestdauer.

Gegen diese Informationspflicht verstieß die Digistore24 GmbH, weil sie den Gesamtpreis und weitere Kerninformationen auf der letzten Bestellseite nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung anzeigte.

Das Landgericht führt dazu aus:
„Das Unmittelbarkeitserfordernis hat nach der Gesetzesbegründung sowohl einen zeitlichen als auch einen räumlichen Aspekt. In zeitlicher Hinsicht müssen die Informationen kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs bereitgestellt werden. Eine Information zu Beginn des Bestellprozesses – wie vorliegend – genügt den Anforderungen (…) nicht, da hier die Gefahr besteht, dass die wichtigen Kerninformationen im entscheidenden Zeitpunkt der Bestellung in der Fülle anderer Angaben (evtl. auch Werbung) schon wieder untergegangen sind“.

Weiterhin ist erforderlich, dass die Informationen in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen“, so das Gericht. Bei Bestellung über eine Schaltfläche „müssen die Kerninformationen daher in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden“.

Aufgrund der Mängel im Bestellprozess auf der Plattform von Digistore24 gab das Landgericht Hildesheim der Verbraucherzentrale Recht.

Fazit

Was das Landgericht Hildesheim zur Button-Lösung ausführt, ist nicht unbedingt neu. Die Button-Lösung gibt es schließlich schon seit 2012.

Festzuhalten bleibt: Kreativität schadet hier nur, bleiben Sie zur Sicherheit bei der Musterformulierung aus dem Gesetz: „Zahlungspflichtig bestellen“.

Damit vermeiden Sie nicht nur Abmahnungen wegen falscher Beschriftung des Bestellbuttons, sondern sorgen auch für wirksame Vertragsschlüsse: Ein Vertrag kommt nämlich mit dem Verbraucher nur dann zustande, wenn Sie die Bestellfläche ordnungsgemäß beschriften (vgl. § 312j Abs. 4 BGB).