Handwerksrecht

Ich stehe Ihnen im Handwerksrecht zur Seite und unterstütze Sie unter anderem bei der Gründung Ihres Handwerksbetriebs, bei der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen von der Meisterpflicht und bei Verhandlungen mit der Handwerkskammer.

Meisterpflicht: Zulassungspflichtiges Handwerk

Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur denjenigen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das Bestehen der Meisterprüfung ist hierfür grundsätzlich Voraussetzung.

Alle zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A der Handwerksordnung (HWO) aufgelistet. Dazu gehören insbesondere gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten wie z. B. Maler und Lackierer:innen, Elektrotechniker:innen, Bäcker:innen oder Optiker:innen.

Ausnahmen von der Meisterpflicht

Von der Meisterpflicht gibt es in der Handwerksordnung (HWO) Ausnahmen. So können Sie zum Beispiel in Ausnahmefällen, wenn die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellt (z. B. aus Altersgründen), auch ohne Meisterprüfung eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) erhalten, wenn Sie die zur selbstständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können (vgl. gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 HWO). Daneben gibt es weitere Ausnahmen wie zum Beispiel die Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HWO).    

Handwerk ohne Meisterpflicht

Keine Meisterpflicht besteht für zulassungsfreie Handwerke aus der Anlage B1 zur HWO und für handwerksähnliche Gewerbe aus der Anlage B2 zur HWO.

Diese Handwerke bzw. Gewerbe müssen Sie der Handwerkskammer lediglich anzeigen.

Zulassungsfrei sind zum Beispiel das Handwerk Uhrmacher:innen, Schuhmacher: innen und Textilreiniger:innen (Anlage B1) oder Änderungsschneider:innen und Maskenbildner:innen (Anlage B2).  

Eine gesetzliche Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer besteht für zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke gleichermaßen.

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung ist für insgesamt 12 Gewerke, die zuvor zulassungsfrei in der Anlage B1 der Handwerksordnung ausgeübt werden durften, im Jahr 2020 die Meisterpflicht (wieder)eingeführt worden, sodass diese Gewerke nunmehr zulassungspflichtig sind. Dazu zählen beispielsweise Fliesen-, Platten- und Mosaikleger:innen, Estrichleger:innen und Raumausstatter:innen.

Bei Fragen zum Handwerksrecht wenden Sie sich gern an mich.