Archiv der Kategorie: Abmahnung

Nathalie Grudzinski

23. Februar 2017

eBay: Gewerblich oder Privatverkauf?

Wer gewerblich auf eBay Waren verkauft, muss in seinem eBay-Profil einige Pflichtinformationen (beispielsweise ein Impressum) bereithalten. Beim Verkauf an Verbraucher müssen Händler ihre Kunden außerdem ordentlich über ihr Widerrufsrecht belehren sowie weitere Informationspflichten erfüllen, zum Beispiel Hinweis auf OS-Plattform.

Diese Pflichten gelten für Unternehmer/innen, nicht aber für Verkäufer/innen, die privat verkaufen. An die Unternehmereigenschaft sind einige Pflichten geknüpft.

Die Frage, ob ein Privatverkauf vorliegt oder ob der Verkäufer gewerblich und damit als Unternehmer (vgl. § 14 BGB) handelt, beschäftigt die Gerichte daher seit Jahren.

Landgericht Dessau-Roßlau: Urteil vom 11.1.2017

In der Entscheidung vom 11.1.2017 trägt das Landgericht Dessau (Az. 3 O 36/16) einige wesentliche Indizien zur Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf zusammen.

Schmuck von der Oma

Grund für das Gerichtsverfahren war ein Streit zwischen zwei Verkäufern. Beide verkauften Schmuck. Der eine hatte sich bei eBay als gewerblicher Verkäufer registriert, der andere als privater Verkäufer. Der Privatverkäufer bot auf eBay unter anderem neue Schmuckartikel in mehreren Mengen an und verkaufte immer wieder verschiedene Schmuckartikel. Er schaltete mehrere Anzeigen zur gleichen Zeit. Als Verkäufer hatte er mehr als 25 Bewertungen erhalten. Ein Impressum oder eine Widerrufsbelehrung hatte er in seinem Account nicht.

Der gewerbliche Schmuckverkäufer fand, dass das kein haushaltstypischer Privatverkauf mehr war, und mahnte den Konkurrenten ab. Als das nichts half, verklagte er den vermeintlichen Privatverkäufer.

Auch im Prozess behauptete der auf eBay privat registrierte Verkäufer, dass er nicht gewerblich handele: Er verkaufe Artikel, die er von seiner Oma und einem Bekannten geschenkt bekommen habe, für die er aber keine Verwendung habe. Die Größenordnung der Verkäufe entspreche nicht der von gewerblichen Verkäufern. Einzelne Schmuckstücke würde er mehrfach anbieten, weil sich dafür nicht immer ein Käufer finde. T-Shirts, die er verkaufe, seien ihm in der falschen Größe geliefert worden. Schließlich habe er Babykleidung für weibliche Zwillinge geschenkt bekommen, sei aber Vater von 2 Jungen geworden.

Das Gericht konnte er damit nicht überzeugen: Er wurde als gewerblicher Verkäufer eingestuft und verlor den Prozess.

Professionell gestaltete Seite: Indiz für gewerbliches Handeln  

Mit den folgenden Indizien begründet das Landgericht Dessau-Roßlau ein gewerbliches Handeln:

  • Angebot und Verkauf in größerem Umfang von gleichartigen neuwertigen Artikeln (dabei war egal, ob der Schmuck von der Oma stammte)
  • Anzahl der Verkäufe und der Bewertungen: ca. 15-25 Verkaufsaktionen im Monat
  • Verkäufe über einen längeren Zeitraum
  • professionell gestaltete Seite

Nach Ansicht des Gerichts ist nicht allein die Zahl der Bewertungen maßgebend, sondern das gesamte Erscheinungsbild der Verkäufe: Verkauft wurde (mit wenigen Ausnahmen, z. B. Babykleidung) mit dem Schmuck ein bestimmtes Sortiment. Die Ware war neu und zum Teil noch mit Preisetikett. Außerdem wurden mehrere Anzeigen gleichzeitig geschaltet. Gleichartige Artikel wurden in mehreren Mengen angeboten, was kein haushaltstypischer Verkauf mehr war.

In der Gesamtwürdigung wurde daher ein gewerblicher Verkauf angenommen – mit der Folge, dass der Verkäufer verpflichtet ist, auf eBay ein Impressum vorzuhalten und beim Verkauf an Verbraucher ordentlich über das Widerrufsrecht zu belehren.

Fazit

Das Gericht trug einige gewichtige Indizien für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zusammen. Schon allein, dass der Verkäufer seine Artikel mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite  anbot, genügte dem Gericht, um einen „planmäßigen und auf dauerhaften Erwerb gerichteten Verkauf“ anzunehmen. Treten Verkäufer als Privatverkäufer auf, obwohl objektiv ein gewerbliches Handeln anzunehmen ist und ignorieren sie dementsprechend ihre Informationspflichten als Unternehmer (z. B. Impressumspflicht!), können sie von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.1.2017, Az. 3 O 36/16.

Das vollständige Urteil lesen Sie hier

Weitere Kriterien für die Einstufung als gewerbliche Verkäufer finden Sie übrigens auch auf der Website von eBay.

Informationen rund um die Gewerbeanmeldung finden Sie hier 

 

Rechtsanwältin
Nathalie H. Grudzinski
Rechtsberatung für Gewerbe & Freie Berufe
Niederbarnimstraße 25
10247 Berlin
E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de
Telefon: +49 30 536 412 10

Nathalie Grudzinski

26. August 2016

Am 1. Oktober 2016 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die die Wirksamkeit von Schriftformklauseln in AGB betrifft.

Konkret geht es um § 309 BGB. Dieser enthält einen Katalog von Bestimmungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Danach ist es in AGB unter anderem verboten, für Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform vorzuschreiben. Künftig gilt das nur in Verträgen, für die durch Gesetz die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Für alle anderen Verträge darf in AGB für Erklärungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden.

Schriftformklausel: Aktuelle Rechtslage (bis 30.9.2016)

Das Klauselverbot in § 309 Nr. 13 liest sich zur Zeit so:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

Nr. 13 (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden

Schriftform heißt, dass die Erklärung eigenhändig unterzeichnet werden muss oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (vgl. § 126 BGB). Der Schriftform gleich gestellt ist die elektronische Form (§ 126a BGB). Hierfür muss das elektronische Dokument mit Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, wofür eine Signaturkarte und ein Chiplesegerät benötigt werden.

Was nicht allen bekannt ist:

Die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form wird außerdem gewahrt bei „telekommunikativer Übermittlung“ und bei einem Vertrag durch Briefwechsel – das gilt zumindest, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist (§ 127 Absatz 2 BGB). Beispiele für eine telekommunikative Übermittlung sind die einfache E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur), Telefax und SMS.

Soweit sich bei Rechtsgeschäften in AGB eine Schriftformklausel findet, sind Erklärungen von Kunden folglich nicht nur eigenhändig unterschrieben wirksam, sondern auch in elektronischer Form und grundsätzlich auch per Fax oder einfacher E-Mail zulässig.

Schriftformklausel: Neue Rechtslage ab 1. Oktober 2016

Künftig ist in AGB eine Schriftformklausel unwirksam, wonach Verbrauchern für Erklärungen wie zum Beispiel die Kündigung eines Handyvertrags die Schriftform vorgeschrieben wird. Hier darf ab 1. Oktober 2016 keine strengere Form als die Textform verlangt werden.

Das gilt nicht für Verträge, für die durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist: Hierfür darf in AGB weiterhin die Schriftform verlangt werden.

Anmerkung: Soweit bereits per Gesetz die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. § 623 BGB), darf in AGB nach wie vor nicht davon abgewichen werden.

Was heißt Textform?

Mit Textform ist eine lesbare Erklärung gemeint, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (vgl. § 126 b BGB). Beispiele dafür sind die E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) und SMS.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern schließen und in ihren AGB eine  Schriftformklausel verwenden.

Empfehlung: AGB überprüfen

Eine Schriftformklausel, die gegen den neuen § 309 Nr. 13 verstößt, ist künftig unwirksam und kann abgemahnt werden. Unternehmen sollten deshalb ihre AGB auf Regelungen zur Schriftform überprüfen und bei Bedarf an die neue Rechtslage anpassen. Das kann bereits jetzt passieren, spätestens jedoch zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.10.2016.

Quellen

Die ab 1.10.2016 geltende Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB basiert auf dem  Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016.

Gesetzestexte (Auszüge)

§ 309 BGB neue Fassung ab 1.10.2016:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

  1. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse.

§ 309 BGB in der nur noch bis 30.9.2016 geltenden Fassung

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

13.  (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden

A propos:

Besprechung des BGH-Urteils vom 14.7.2016: Kündigungsklausel bei Online-Vertrag

 

Nathalie Grudzinski

13. Mai 2016

LG Düsseldorf: Facebook „Gefällt mir“-Button wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf vom 9.3.2016: Website-Betreiber verstoßen gegen Wettbewerbsrecht, wenn sie auf ihrer Website den Facebook „Gefällt mir“-Button einbinden, ohne die Besucher/innen der Website rechtzeitig über die mit dem Facebook-Button verbundene Datenübermittlung zu unterrichten und die erforderliche Einwilligung einzuholen.

Anlass für das Urteil des LG Düsseldorf vom 9.3.2016 war die Klage der Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherzentrale mahnte verschiedene namhafte Website-Betreiber ab, darunter Unternehmen wie HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback und Peek & Cloppenburg (Fashion ID). Die Unternehmen sollten die Einbindung des Facebook-Buttons unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Einige der Unternehmen gaben anlässlich der Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, andere taten dies nicht – und so landete der Streit vor Gericht.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale muss der Website-Betreiber die Nutzer/innen über die Funktion des „Gefällt mir“-Buttons und die damit verbundene Nutzung ihrer Daten unterrichten und die Einwilligung der Nutzer in die Datennutzung einholen muss, bevor Facebook über das Plugin Zugriff auf die Daten erhält.

Das LG Düsseldorf teilte diese Ansicht.

LG Düsseldorf gibt Verbraucherzentrale Recht  

Mit dem Besuch der Website, in denen das Facebook-Plugin integriert ist, werden Nutzungsdaten der Besucher, nämlich die IP-Adresse, erhoben. Die IP-Adresse ist personenbezogen, wenn die Nutzer der Website beim Aufruf der Seite noch bei Facebook eingeloggt sind. Diese Nutzer können mit ihrer IP-Adresse ihrem Facebook-Konto zugeordnet werden. Das gleiche gilt für die Nutzer, die sich vor dem Besuch der Website bei Facebook zwar ausgeloggt haben, aber die von Facebook gesetzten Cookies noch nicht gelöscht haben.

Das LG Düsseldorf hat die Frage offen gelassen, ob auch die Nutzer betroffen sind, die bei Facebook  gar kein Konto haben bzw. die zwar ein Konto haben, aber ausgeloggt sind und die Cookies gelöscht haben. Das Gericht tendiert aber in die Richtung, dass bereits die Übermittlung von IP-Adressen eine Übermittlung personenbezogener Daten darstellt.

Website-Betreiber verantwortlich für die Datenerhebung

Der Betreiber der Website ist aus datenschutzrechtlicher Sicht verantwortlich für die Datenerhebung – selbst wenn die IP-Adresse über das Plugin von Facebook erfasst wird. Der datenschutzrechtliche Begriff der Verantwortlichkeit, so das Gericht, sei weit zu verstehen und erfasse

„jede Stelle, die personenbezogene Daten über Dritte erhebt, verarbeitet oder verarbeiten lässt. Die Erhebung besteht in einem Beschaffen von Daten, § 3 Abs. 3 BDSG.“

Während Facebook mit Hilfe des Plugins die Daten verarbeitet, beschafft der Website-Betreiber die Daten, denn durch das Einbinden des Plugins wird die Erhebung und spätere Verwendung der Daten ermöglicht.

Facebook-Button nicht für Website-Betrieb erforderlich

Das LG Düsseldorf stellt weiter fest, dass das Einbinden des Facebook Buttons nicht für den Betrieb der Website erforderlich ist. Hier geht es um § 15 Telemediengesetz (TMG), der es den Anbietern von Telemediendiensten, also den Website-Betreibern, erlaubt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen.

Da die Website aber ohne Weiteres auch ohne Facebook Plugin betrieben werden kann, ist die Datenübermittlung nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt. Das Gericht führt dazu aus:

„Eine große Verbreitung der Plugins oder Vorteile für die Beklagte auf Grund eines Marketing-Effekts führen nicht dazu, dass diese das Plugin in der beanstandeten Weise zwingend einzusetzen hätte.“

2-Klick-Lösung datenschutzkonform?    

Die Einbindung von externen Diensten wie dem Facebook-Button ist nach Ansicht des Gerichts weiterhin möglich, die Betreiber müssten dabei nur die Rechte der Nutzer angemessen wahren.  In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die Möglichkeit der 2-Klick-Lösung hin, bei der die Datenweiterleitung erst nach einer Einverständnisabfrage erfolgt. Allerdings betont das Gericht zugleich, dass es die Frage offen lassen kann, ob die 2-Klick-Lösung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Datennutzung ohne Einwilligung der Nutzer

Das Gericht bemängelt, dass keine Einwilligung der Nutzer in die Datennutzung vorliegt.

Nach § 12 Abs. 1 TMG darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Die Erlaubnis kann elektronisch erteilt werden. Dann muss jedoch sicher gestellt sein, dass

  1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  2. die Einwilligung protokolliert wird,
  3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann, vgl. § 13 Abs. 2 TMG.

Das Gericht erläutert, dass eine Einwilligung nur zulässig ist, wenn

„sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a abs. 1 BDSG). Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird“.

Danach hätten die Nutzer, bevor das Plugin auf der Website erschien und die Datenübermittlung stattfand, eine entsprechende Erklärung abgeben bzw. anklicken müssen. Das war aber nicht der Fall. Dass der Website-Betreiber zumindest in seiner Datenschutzerklärung über das Plugin belehrte, half ihm dabei nicht. Schließlich fand auch keine Unterrichtung vor der Weiterleitung der Daten statt. Das Gericht stellt klar:

„Der bloße Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite stellt keinen Hinweis zu Beginn bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs dar.“

§ 12 und 13 Telemediengesetz (auch) zum Schutze des Wettbewerbs

Schließlich stellt das Gericht fest, dass Gesetze, die die Datenerhebung betreffen, neben dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch den Wettbewerb schützen.

„Das eingesetztes Plugin dient (auch) dem Absatz und der Werbung der Beklagten. Dem konkreten Verstoß kommt so auch wettbewerbliche Relevanz zu“.

Fazit

Der Facebook „Gefällt mir“-Button ist auf unzähligen Websites eingebunden, damit Besucher/innen Beiträge auf der Website mit ihren Facebook-Freunden teilen. Von dem Facebook Plugin werden Daten der Nutzer/innen an den Server des sozialen Netzwerks übermittelt – und zwar auch dann, wenn der Button gar nicht geklickt wird. So kann Facebook über das Plugin das Surfverhalten der Nutzer verfolgen (User Tracking).

Die datenschutzrechtliche Relevanz von Social Plugins ist seit langem bekannt: Schon im Jahr 2011 befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Facebook „Gefällt mir“-Button und stellte einen Verstoß gegen § 13 TMG fest. Das Gericht erkannte aber in der Verwendung des Facebook Plugins keinen Wettbewerbsverstoß.

Nunmehr hat das Landgericht Düsseldorf nochmals die datenschutzrechtliche Relevanz der Einbindung des Facebook-Buttons unterstrichen – und zusätzlich einen Wettbewerbsverstoß festgestellt.

In nächster Zeit wird sich zu dieser Frage auch das Landgericht München äußern, denn dort klagt die Verbraucherzentrale gegen ein anderes Unternehmen, das die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Unabhängig davon, wie das LG München entscheidet:

Anlässlich des Urteils des LG Düsseldorf besteht die Gefahr einer Abmahnung für Website-Betreiber, die Social Plugins ohne vorherige Unterrichtung über die Datenweiterleitung und ohne Einwilligung der Nutzer verwenden.

Praxistipp: Einbindung von Social Plugins

Um einer Abmahnung vorzubeugen sollten Social Plugins von Facebook und auch die Plugins anderer sozialer Netzwerke wie Google + oder Twitter nicht wie in der oben genannten Konstellation eingebunden werden.

Stattdessen empfiehlt sich die von Heise entwickelte 2-Klick-Lösung bzw. die weiterentwickelte Version Shariff. Zwar hat das LG Düsseldorf sich nicht mit der Frage befassen müssen, ob das 2-Klick-Verfahren datenschutzkonform ist. Es ist aber in jedem Fall ein datenschutzfreundlicheres Verfahren, als die Social Plugins sofort aktiv in die Website einzubinden.

So funktioniert die 2-Klick-Lösung von Heise

Hier wird das Social Plugin zunächst in deaktivierter Fassung so in die Website eingebunden, dass kein Kontakt mit dem Server des sozialen Netzwerks hergestellt wird. Der Nutzer muss den Button durch einen Klick aktivieren – und hat es damit in der Hand, ob die Datenübertragung startet. Mit einem 2. Klick kann sodann die Empfehlung übermittelt werden.

Weiterentwicklung mit Shariff

Inzwischen wurde die 2-Klick-Lösung überarbeitet: Die ebenfalls von Heise entwickelte Version „Shariff“ kommt mit einem Klick weniger aus, denn anstelle der IP-Adresse wird nur die Server-Adresse des Nutzers an das soziale Netzwerk übermittelt. Wenn der Nutzer nicht auf den Button klickt, werden beim Besuch der Website keine Daten an das soziale Netzwerk übertragen.

Mehr dazu und mit ausführlicher Anleitung zur technischen Einbindung erfahren Sie auf der Seite von Heise Medien

Hier geht´s zur Entscheidung des LG Düsseldorf , Urteil v. 9.3.2016, Az. 12 O 151/15

Nathalie Grudzinski

4. Mai 2016

LG Bochum: Online-Händler, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, aber nicht über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) informieren und darauf nicht verlinken, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht. 

LG Bochum: Fehlender Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig, Urteil vom 31.3.2016

Das LG Bochum hat entschieden, dass das Fehlen der Information über die OS-Plattform und des Links wettbewerbswidrig ist und Verbraucher dadurch spürbar beeinträchtigt werden im Sinne von § 3 a UWG.

Anlass für die Entscheidung gab ein Unternehmer, der einen Konkurrenten am 25. Januar 2016 abmahnte. Dieser bot wie er selbst Uhren an Verbraucher über das Internet zum Verkauf an, versäumte es jedoch, auf die OS-Plattform hinzuweisen.

Als der abgemahnte Unternehmer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, wurde ihm im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss des LG Bochum vom 9.2.2016 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link zur Plattform zur Verfügung zu stellen.

Der abgemahnte Konkurrent legte gegen die Entscheidung zwar Widerspruch ein. Das LG Bochum bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung.

OS-Plattform erst seit 15. Februar 2016 in Betrieb

Bemerkenswert an der Entscheidung des Gerichts ist, dass die einstweilige Verfügung vom 9. Februar 2016 datiert. Zu dieser Zeit war die OS-Plattform noch gar nicht in Betrieb. Das geschah erst einige Tage später am 15. Februar 2016. Aber auch zu diesem Zeitpunkt war eine  Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich. Dennoch sah das Gericht in dem Versäumnis, über die OS-Plattform zu informieren und darauf zu verlinken, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Online-Händlers.

Das LG Bochum vertritt die Auffassung, dass selbst, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Streitbeilegung in Deutschland stattfinde, damit nicht fest stehe,

„dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzen kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.“

Fazit

Auch wer sich mit diesem Urteil des LG Bochum schwer tun mag und vermutet, dass andere Gerichte in dieser Konstellation zu Gunsten des Abgemahnten entscheiden würden:

Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, sollten – falls noch nicht geschehen – so schnell wie möglich sowohl die Information über die OS-Plattform als auch den Link zur Plattform leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Anderenfalls droht ihnen eine Abmahnung.

Die EU-Verordnung, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist am 9.1.2016 in Kraft getreten, die OS-Plattform läuft seit dem 15. Februar 2016 und in Deutschland gibt es seit dem 1. April 2016 auch eine Verbraucherschlichtungsstelle.

 

Praxistipp

Wie Sie Ihre Kunden über die OS-PLattform unterrichten und den Link leicht zugänglich setzen, können Sie hier lesen.

 

§ 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Link zum Urteil  des Landgerichts Bochum, Urteil vom 31.3.2016 (14 O 21/16)
Link zur OS-Plattform

OS-Plattform online

Online-Streitbeilegung: EU-Plattform für die Online-Streitbeilegung seit dem 15. Februar 2016 in Betrieb

Unternehmen, die mit Verbrauchern Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge schließen, sind verpflichtet auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen und einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Das ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013, die am 9.1.2016 in Kraft getreten ist.

Anderenfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung. Lesen Sie mehr.

Hier geht´s zur OS-Plattform

OS-Plattform: Tipps für Shophändler

Online-Streitbeilegung über die OS-Plattform: Neue Informationspflicht für Shop-Betreiber/innen

Die OS-Plattform ist da: Seit dem 9.1.2016 gelten für Online-Shop-Händler/innen neue Informationspflichten.

OS-Plattform: Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung

Um Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften zwischen Verbraucher/innen und Unternehmen mit Sitz in der EU möglichst einfach und außergerichtlich beizulegen, wurde von der EU Kommission eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung errichtet: die so genannte OS-Plattform.

Die OS-Plattform soll als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher/innen und Unternehmen dienen, die Streitigkeiten aus Online-Verträgen außergerichtlich beilegen möchten. Die Plattform ist interaktiv und stellt unter anderem online Beschwerdeformulare bereit. Die Nutzung der OS-Plattform ist kostenfrei.

Grundlage ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013, die seit dem 9.1.2016 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.

Wer muss handeln?

Betroffen sind alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbraucher/innen (ebenfalls mit Wohnsitz in der EU) eingehen.

Was ist zu tun?

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zu setzen, die aktuell wie folgt erreichbar ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Dieser Link muss für Verbraucher/innen „leicht zugänglich“ sein. Zusätzlich ist die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben.

Wie ist der Link zur OS-Plattform zu setzen?

Da der Link leicht zugänglich sein muss, empfiehlt es sich, den Link zur OS-Plattform im Impressum zu setzen: Das Impressum der Website muss ja ohnehin leicht erkennbar sein und enthält als Pflichtangabe auch bereits die E-Mail-Adresse des Unternehmens. Auf Marktplätzen wie eBay können die Verbraucher/innen in der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ informiert werden.

Formulierungsbeispiel:

Online-Streitbeilegung: OS-Plattform
Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen aus Online-Rechtsgeschäften hat die Kommission im Internet eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Sie erreichen die Plattform hier (» LINK  ZUR WEBSITE EINFÜGEN: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wann muss gehandelt werden?

An sich sofort: Mit dem Inkrafttreten der EU Verordnung am 9.1.2016 sind Online-Shop-Händler/innen im B-2-C Bereich verpflichtet, auf die Website der OS-Plattform zu verlinken.

Zwar soll die OS-Plattform erst ab 15. Februar 2016 in Betrieb genommen werden; dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Early Birds unter den Abmahnern schon die Feder zücken…

 

Bei allen Fragen rund um den Online-Shop wenden Sie sich gern an mich:

Telefon (030) – 536 412 10 oder E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de

Nathalie Grudzinski

27. April 2015

Hinweis auf bevorstehende SCHUFA-Datenübermittlung kann unzulässig sein: BGH, Urteil vom 19.3.2015

Manch ein Gläubiger oder Inkasso-Dienstleister gibt den Forderungen in seinen Mahnungen mit dem Hinweis Nachdruck, dass im Falle der Nichtzahlung Mitteilung an die SCHUFA gemacht wird. Wer hier nicht sauber formuliert, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2015 zeigt:

Mitteilung an SCHUFA als unlautere geschäftliche Handlung

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat ein Mobilfunkunternehmen abgemahnt, das an seine säumigen Kunden über ein Inkasso-Unternehmen Mahnungen verschickte. In den Mahnschreiben wurde den Kunden eine Meldung an die SCHUFA in Aussicht gestellt. Das las sich dann so:

„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH (der Mobilfunkanbieter, Anmerkung der Verfasserin) verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“

Die Verbraucherzentrale sah in dem Passus eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Aus ihrer Sicht war die in der Mahnung verwendete Formulierung geeignet, Druck auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher auszuüben: Der Kunde wird nicht sachlich über die bevorstehende SCHUFA-Mitteilung informiert, sondern es wird suggeriert, dass nur eine Zahlung die Mitteilung verhindern kann.

Da das Mobilfunkunternehmen sich von der Abmahnung unbeeindruckt zeigte, klagte die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Düsseldorf – das die Klage abwies. Begründung: Eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit sei nicht gegeben, der Kunde werde nur auf die bevorstehende Mitteilung an die SCHUFA entsprechend § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hingewiesen.

Dieser Ansicht widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf in der zweiten Instanz:

Zahlung nur aus Angst vor der SCHUFA

Das Mahnschreiben „erweckt beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten, äußerst knapp bemessenen Frist (hier nicht einmal fünf Tage, Anm. der Verfasserin) befriedigt“, so das Oberlandesgericht.

„Wegen der einschneidenden Folgen eines solchen Eintrags wird eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten folglich auch dann nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten.“ Damit bestehe die „konkrete Gefahr einer nicht informations-, sondern allein angstgeleiteten Entscheidung“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013, I-20 U 102/12).

Voraussetzungen der Datenübermittlung gemäß § 28a BDSG

Diese Ankündigung einer bevorstehenden SCHUFA-Meldung findet keine Rechtfertigung aus datenschutzrechtlicher Sicht. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist geregelt, unter welchen engen Voraussetzungen eine Datenübermittlung an Auskunfteien wie die SCHUFA zulässig ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor. So hätte der Mobilfunkanbieter den Kunden darüber informieren müssen, dass eine Übermittlung an die SCHUFA unter anderem nur dann erfolgen darf, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat, vgl. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 d BDSG.

„unbestrittene“ Forderung ist missverständlich

Hier war in der Mahnung zwar von einer „unbestrittenen“ Forderung die Rede – das reiche aber nicht aus, so das OLG Düsseldorf, „um dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten zu verdeutlichen, dass es allein an ihm liegt, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten SCHUFA-Eintrag zumindest zunächst abzuwenden“.

Der Betroffene wurde also nicht klar genug darüber unterrichtet, dass er die Forderung nur bestreiten musste, um den SCHUFA-Eintrag abzublocken. Damit fehlte es letztlich an einer wesentlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzung.

Der BGH hat diese Sicht der Dinge mit seinem Urteil vom 19.3.2015 bestätigt.

Fazit

Wer Mahnungen verschickt bzw. in seinem Auftrag verschicken lässt, tut gut daran, einen zweiten Blick auf die Mahnschreiben zu werfen und zu prüfen, ob die Betroffenen über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bevorstehende Übermittlung an die SCHUFA sachlich, korrekt und unmissverständlich unterrichtet werden. Anderenfalls drohen nicht nur Abmahnungen, sondern im Falle rechtswidriger Datenübermittlungen an die SCHUFA auch Schadensersatzansprüche der Betroffenen.

Quellen:

BGH, Urteil vom 19. März 2015, Az.: I ZR 157/13: Zur Pressemitteilung
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2012, 38 O 134/11 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013, I-20 U 102/12

 

Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
§ 4 Absatz 1 UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

  1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; (…)

Nathalie Grudzinski

12. März 2015

Abmahnung: Ebay-Händler im Fokus vom IDO Interessenverband

Abmahnungen an Ebay-Händler werden derzeit wieder häufiger verschickt, unter anderem vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Bei einer Abmahnung durch den IDO Interessenverband werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Abmahnkosten verlangt in Höhe von 232,05 € (einschließlich 19% USt). Für beides wird eine Frist von wenigen Tagen gesetzt.

Der Vorwurf: Der Kunde wird nicht über die Speicherung des Vertragstextes unterrichtet und/oder es fehlt die Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren bei Fernabsatzverträgen.

Abmahnung durch den IDO Interessenverband

Haben Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten? Dann sollten Sie zwar nicht überstürzt, aber dennoch schnell handeln.

Ist die Abmahnung berechtigt, muss fristgerecht eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Den in der Abmahnung beigelegten Vordruck müssen Sie hierfür nicht verwenden. Häufig sind die Unterlassungserklärungen ohnehin zu weit gefasst, sodass es sich in den meisten Fällen empfiehlt, die Unterlassungserklärung zu ändern. Man spricht von einer modifizierten Unterlassungserklärung.

In dem Zusammenhang sollte auch darauf geachtet werden, dass der Erklärende sich nicht zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Über deren Höhe lässt sich nämlich oftmals verhandeln und trefflich streiten sowieso.

Wenn Sie auf die Abmahnung gar nicht reagieren, fängt der Ärger erst richtig an: Es besteht Wiederholungsgefahr und der Abmahnende kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen (und das sogar dann, wenn sich die Abmahnung als nicht berechtigt entpuppt).

Praxistipp

Wenn Sie vom IDO Interessenverband oder von Mitbewerbern eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie auf eBay oder auf Ihrer Shop-Website gegen Informationspflichten verstoßen (z. B. zur Vertragstextspeicherung), sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren. Wenn die Vorwürfe gerechtfertigt sind und die Abmahnung ordnungsgemäß ist, muss eine (gegebenenfalls modifizierte) Verpflichtungsunterlassungserklärung abgegeben werden. Stellen Sie den betroffenen Online-Shop unverzüglich offline. Und zwar so lange, bis Sie die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflichtinformationen ordentlich erfüllen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Unterlassungserklärung belangt werden und eine empfindliche Strafzahlung fällig wird.

Update vom 16. Oktober 2015: IHK warnt vor Abmahnung durch IDO Interessenverband

Vor Abmahnungen durch den IDO Interessenverband warnt inzwischen auch die IHK , unter anderem sind dort Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationen zur Datenspeicherung und zu den Versandkosten bekannt geworden.

Hat der IDO Interessenverband Sie auch abgemahnt?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten haben, wenden Sie sich gern an uns. Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zuverlässig. Zeitnahe Terminvereinbarung unter Telefon: 030 – 536 412 10 oder E-Mail an: info@kanzlei-grudzinski.de

Abmahnung wegen fehlender Angabe zur Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr

Wer Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, das heißt unter Verwendung von Telemedien, muss die Kunden darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist. Anderenfalls begeht er einen Wettbewerbsverstoß und kann im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.  (Lesen Sie hierzu auch die Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 16.12.2014).

Die Angaben zur Vertragstextspeicherung müssen dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitgeteilt werden. Unbeachtlich ist dabei, ob der Kunde Verbraucher ist oder selbst Unternehmer.

Das ergibt sich aus § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Fernabsatzvertrag: Unterrichtung von Verbrauchern über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

Bei Fernabsatzverträgen müssen Kunden, die Verbraucher sind, unter anderem auch über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts unterrichtet werden. Die Information müssen Sie als Unternehmer/in Ihren Kunden vor Abgabe der Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen, vgl. Artikel 246 Nr. 1 EGBGB, § 312a Absatz 2 BGB. Auch hier droht anderenfalls eine Abmahnung.

Exkurs: Fernabsatzvertrag

Unter einem Fernabsatzvertrag wird ein Vertrag verstanden, bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss nur mit Fernkommunikationsmitteln erfolgen, beispielsweise per Brief, Katalog, Telefon, E-Mail oder SMS.

Das gilt nur dann nicht, wenn Sie den Vertrag nicht „im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ schließen (vgl. § 312c BGB).

Nathalie Grudzinski

11. März 2015

Vertrauen Sie als Ebay-Händler/in besser nicht darauf, sich mit dem Hinweis auf technische Unzulänglichkeiten von Ebay oder anderen Online-Handelsplattformen, die Sie für Ihren Verkauf nutzen, aus der eigenen Verantwortung entlassen zu können.

Als Online-Händler/in müssen Sie beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen – egal, ob in Ihrem eigenen Shop oder über Handelsplattformen wie Ebay – Ihren Kunden einen Katalog gesetzlich vorgeschriebener Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Sie unter anderem klar und verständlich darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von Ihnen gespeichert wird und ob der Vertragstext Ihren Kunden zugänglich ist, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind Sie als Unternehmer/in selbst verantwortlich.

Das unterstreicht das Landgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 16.12.2014: In dem Rechtsstreit wurde ein Ebay-Händler verklagt, der über Ebay Haushaltswaren verkaufte. Dabei waren die erforderlichen Pflichtinformation zur Vertragstextspeicherung nicht über alle Browser abrufbar.

Pflichtinformation im elektronischen Geschäftsverkehr: Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss

Konkret ging es um die Pflicht von Online-Händlern beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob der Vertragstext den Kunden zugänglich ist (vgl. § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Unterlässt der Unternehmer diese Information – oder ist sie nicht abrufbar – , verstößt er gegen Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

So ist es hier geschehen: Abgemahnt wurde ein Verkäufer, der über Ebay gewerblich Haushaltswaren verkaufte. Die erforderliche Pflichtinformation über die Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr wurde auf den Ebay-Seiten nicht angezeigt. Der Händler wurde daraufhin von einem eingetragenen Verein abgemahnt, dem andere Händler angehören, die ebenfalls Haushaltswaren über Ebay verkaufen. Laut Satzung bezweckt der Verein die Förderung „insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“. Dass der Verein aktiv legitimiert war, das heißt, dazu berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, wurde vom abgemahnten Ebay-Händler nicht bestritten.

Der Ebay-Händler wehrte sich im Prozess damit, dass er durchaus über die Speicherung des Vertragstextes in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichten würde. Diese würden aber nicht über alle Browser gleichermaßen wiedergegeben, denn Ebay sei für den Internet Explorer von Microsoft optimiert. Hierfür fühlte sich der Händler aber nicht verantwortlich.

LG Leipzig: Technische Voreinstellungen bei Ebay entbinden Händler nicht aus der Verantwortung

Das Landgericht Leipzig sieht das anders: Selbst wenn die technischen Einstellungen bei Ebay die Abrufbarkeit der Seiten über manche Browser beeinflussen sollten, ist dem Händler der Wettbewerbsverstoß wegen der nicht angezeigten Pflichtinformation dennoch zuzurechnen, wenn er Ebay für die Veröffentlichung seiner Angebote nutzt.

Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn Ebay selbst für den Wettbewerbsverstoß wegen der fehlenden Wiedergabe von Pflichtinformationen der Händler aus technischen Gründen mitverantwortlich ist.

Quelle: Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az. 01 HK O 1295/14

Nathalie Grudzinski

5. August 2014

Abmahnungen von Wettbewerbern wegen eines fehlenden Impressums sind nach wie vor en vogue. Dass auch auf einer Internet-Plattform wie XING grundsätzlich die Pflicht zum Impressum besteht – das Telemediengesetz spricht in § 5 von „Anbieterkennzeichnung“ – hat sich zwischenzeitig bei den meisten herumgesprochen. Seit dem Sommer 2013 gab es einen von XING bereit gestellten Platz für das Impressum am unteren Ende der Profilseite des XING-Mitglieds. Das aber genügte einem Rechtsanwalt nicht, der einen anderen Anwalt wegen eines fehlerhaften XING-Impressums abmahnte. Es kam zum Prozess.

Landgericht Stuttgart: Impressum auch auf XING

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.6.2014, Az. 11 O 51/14) stellte zunächst wenig überraschend fest, dass auf XING, wie auf anderen Internet-Plattformen auch, nicht nur der Plattformbetreiber ein Impressum bereit halten muss, sondern auch der Anbieter, der die Plattform für eine eigene Veröffentlichung nutzt, hier also das XING-Mitglied.

Leicht erkennbar

Die Impressumspflicht sah das Gericht verletzt, denn das Impressumsfeld im XING-Profil sei

nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar„.

Das Gericht störte sich insbesondere daran, dass der (von XING bereitgestellte) Impressumsplatz am unteren Ende der Profilseite erst nach Hinunterscrollen gefunden werden konnte und die Schriftgröße deutlich kleiner als andere Text-Passagen des XING-Profils war.

Diese Sicht der Dinge überrascht nun doch ein wenig, denn auch wenn der Streit um die Frage, ob ein  Hinunter-Scrollen das Impressum leicht erkennbar lässt, nicht neu ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, dort wurde ein Scrollen über vier Seiten als unzumutbar angesehen), schien es sich in den letzten Jahren mehr und mehr eingebürgert zu haben, dass das Impressum auf vielen Internetseiten in kleinerer Schrift formatiert und am unteren Ende der Seite angesiedelt über Scrollen zu erreichen ist. Insofern kann durchaus argumentiert werden, dass für einen heutigen Leser „mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ ein derart vorgehaltenes Impressum eben doch leicht erkennbar ist.

Nichtsdestotrotz

Das Urteil ist in der Welt. Auch wenn es nicht bindend für andere Landgerichte ist, erinnert es einmal mehr daran, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist – und dass zu einem „richtigen“ Impressum auch gehört, dass es „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist (vgl. § 5 TMG).

XING hat inzwischen auf das Urteil reagiert und dem Impressum einen prominenteren Platz in der oberen Profil-Seitenhälfte eingeräumt.