Widerrufsbutton für Online-Shops: Neue Pflicht ab 19. Juni 2026 (§ 356a BGB)

Ab Juni 2026 bringt § 356a BGB eine wichtige Änderung für alle Online-Shops: Die Einführung des Widerrufsbuttons. Nach der großen Gesetzesänderung 2022, als der Kündigungsbutton eingeführt wurde, kommt nun die nächste Pflicht für Shopbetreiber:innen. Wer einen Online-Shop betreibt, muss sich rechtzeitig auf diese Neuerung einstellen, um rechtssicher zu bleiben.

Rechtsgrundlage: Die neue Regelung wird mit dem zum 19. Juni 2026 geänderten § 356a BGB verbindlich.

Wer ist vom Widerrufsbutton betroffen?

Die Pflicht gilt für alle Betreiber:innen von Online-Shops, die:

  • Verträge mit Verbraucher:innen abschließen sowie
  • den Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche (z. B. Shop oder App) anbieten.

Dabei spielt es keine Rolle,

  • ob Sie physische oder digitale Produkte verkaufen,
  • ob der Shop klein oder groß ist,
  • ob Bestellungen mit oder ohne Kundenkonto möglich sind.

Ab wann gilt die neue Widerrufsbutton-Pflicht?

Ab dem 19. Juni 2026 sind Online-Shops verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Diese muss während der laufenden Widerrufsfrist des jeweiligen Vertrags verfügbar sein.

Was ist der elektronische Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ermöglicht es Verbraucher:innen, ihren Widerruf unkompliziert online zu erklären. Das ist der Ablauf:

1. Widerruf auslösen:

Der Button muss:

  • deutlich beschriftet sein (z. B. „Vertrag widerrufen“),
  • gut sichtbar,
  • hervorgehoben platziert,
  • ständig verfügbar und
  • leicht zugänglich sein.

2. Widerruf bestätigen:

Nach Eingabe oder Bestätigung der notwendigen Angaben muss ein zweiter Button – z. B. „Widerruf bestätigen“ – vorhanden sein. Erst durch diesen Klick wird der Widerruf wirksam.

Welche Angaben dürfen abgefragt werden?

Der Shop muss und darf Verbraucher:innen zur Identifikation des Widerrufs nur folgende Informationen abfragen:

  • Name,
  • Angaben zur Vertragsidentifizierung (z. B. Bestellnummer),
  • elektronisches Kommunikationsmittel zur Eingangsbestätigung (z. B. E-Mail).

Unnötige Pflichtfelder sind unzulässig.

Was passiert nach dem Widerruf?

Nach dem Klick auf den Bestätigungsbutton müssen Sie als Unternehmer:in

  • unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) eine Eingangsbestätigung versenden
  • mit dem Inhalt der Widerrufserklärung sowie
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Widerrufsbutton versus Kündigungsbutton:

Zur Klarstellung: Der Widerrufsbutton dient dem gesetzlichen Widerrufsrecht (z. B. nach einem Online-Kauf).

Der Kündigungsbutton (seit 1.7.2022 in § 312k BGB geregelt) betrifft ausschließlich die Beendigung von online abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Abos).

Je nach Geschäftsmodell können beide Buttons erforderlich sein.

Praxistipp:

Neben der technischen Umsetzung müssen Sie auch Ihre Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage anpassen. Wie bisher wird der Gesetzgeber einen offiziellen Mustertext zur Verfügung stellen, in dem der Widerrufsbutton berücksichtigt ist.

Häufige Fragen zum Widerrufsbutton im Online-Shop

Ab wann ist der Widerrufsbutton im Online-Shop Pflicht?

Ab dem 19. Juni 2026. Vorher besteht keine gesetzliche Verpflichtung.

Brauchen alle Online-Shops einen Widerrufsbutton?

Ja, sofern sie Verträge mit Verbraucher:innen über eine Online-Benutzeroberfläche schließen

Reicht ein Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse für den Widerruf aus?

Nein. Ab dem 19. Juni 2026 ist eine gesonderte elektronische Widerrufsfunktion erforderlich.