Nathalie Grudzinski

2. Juni 2015

Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden – zumindest dann, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss existiert. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klar gestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2015, Az.: 4 U 30/15).

OLG Hamm: Verfügbare Telefonnummer ist in Widerrufsbelehrung Pflicht

Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht, das sie schriftlich oder eben auch telefonisch ausüben dürfen. In dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster für die Widerrufsbelehrung heißt es in den Gestaltungshinweisen unter anderem:

Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“ (Ziffer 2 der Gestaltungshinweise)

Das OLG Hamm bemängelt in seinem Beschluss, dass der Verkäufer das Muster der Widerrufsbelehrung falsch ausgefüllt hat: Nach den Angaben in seinem Impressum verfügte er sehr wohl über einen Telefonanschluss. Diese Rufnummer hätte er in der Widerrufsbelehrung für die Widerrufe von Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen – und zwar auch dann, wenn er, wie der Verkäufer argumentierte, keinen Mitarbeiter für die telefonische Annahme von Widerrufserklärungen zur Verfügung habe.

Telefonnummer ist Pflicht in der Widerrufsbelehrung

Fazit: Die Telefonnummer ist eine Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers/Dienstleisters. Die Chancen sich bei fehlender Rufnummer erfolgreich damit herauszureden, dass gar kein Telefonanschluss existiere, dürften gegen Null tendieren. Gleiches gilt für die Behauptung, dass kein Mitarbeiter für die telefonische Widerrufsannahme verfügbar sei (selbst wenn dem so ist). Achten Sie also sorgfältig auf die Gestaltungshinweise der Muster-Widerrufsbelehrung und vermeiden Sie überflüssige Abmahnungen.

Anmerkung: Nach der alten Rechtslage – vor Juni 2014 – war das Gegenteil der Fall: Der Widerruf war schriftlich auszuüben, die Angabe einer Rufnummer in der Widerrufsbelehrung hätte damals abgemahnt werden können.

Die Entscheidung des OLG Hamm können Sie hier nachlesen. Mehr zum Widerrufsrecht finden Sie hier.