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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn das Gesundheitsamt Sie wegen Corona unter Quarantäne setzt oder ein Tätigkeitsverbot anordnet und Sie deshalb einen Verdienstausfall haben, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).   

Entschädigung für Selbstständige

Voraussetzung für die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist eine behördliche Anordnung (zum Beispiel Quarantänebescheid des Gesundheitsamtes) und ein damit verbundener Verdienstausfall. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall, wofür bei Selbstständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt wird (vgl. § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV).

Zusätzlich können Sie angemessenem Ersatz für Ihre weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen. Als Selbstständige*r haben Sie außerdem Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen für die soziale Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG).

Antragstellung

Für die Entschädigung müssen Sie einen Antrag stellen. Als Nachweis fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Ihren letzten Steuerbescheid
  • den Anordnungsbescheid des Gesundheitsamts
  • Beitragsnachweise für die private Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung

Das Antragsformular und weitere Informationen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie auf der Seite des Berliner Senats. Wenn Sie Arbeitnehmer*in sind, finden Sie dort ebenfalls ein Antragsformular und weitere Hinweise.

Sie können den Antrag (samt Unterlagen) nur per E-Mail stellen an: Entschaedigung@senfin.berlin.de

Für Betriebsschließungen gewährt das Infektionsschutzgesetz allerdings keine Entschädigung. Informieren Sie sich zum Corona-Schutzschirm auf den Seiten des Bundes und in Ihrem Bundesland. Informationen für Unternehmen in Berlin finden Sie auf der Seite des Berliner Senats hier Informationen zum Notfallhilfsfonds für Berliner Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige finden Sie auch hier.

Rechtlicher Hintergrund: Infektionsschutzgesetz

Der Anspruch auf Entschädigung beruht auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer: § 56 IfSG: Danach hat Anspruch auf Entschädigung, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes „als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“.

Das gilt auch für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden. „Ausscheider“ ist übrigens eine Person, die „Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein“ (§ 2 Nr. 6 IfSG).