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Nathalie Grudzinski

4. Juni 2014

Ein Widerrufsformular, mit dem der Verbraucher seinen Widerruf erklären kann, müssen Sie als Online-Shop-Betreiber/in bei Verkäufen an Verbraucher seit dem 13. Juni 2014 zwingend der Widerrufsbelehrung beizufügen.

Wichtig: Das Widerrufsformular ist nicht identisch mit der Widerrufsbelehrung, in der Sie den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren müssen. Informationen zum neuen Widerrufsrecht und zur Widerrufsbelehrung finden Sie hier.

Es bietet sich an, das folgende Muster-Widerrufsformular unterhalb der Widerrufsbelehrung einzufügen. Denken Sie daran, in die eckigen Klammern die Angaben zu Ihrem Unternehmen einzutragen. Zusätzlich können Sie dieses Formular auch so auf Ihrer Website einbinden, dass der Verbraucher seinen Widerruf direkt per Eingabe auf Ihrer Website erklären und an Sie übermitteln kann. Stellen Sie in diesem Fall eine unverzügliche Bestätigung für den Verbraucher sicher, z. B. per E-Mail.

Das Muster-Widerrufsformular entspricht dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Formular gemäß Anlage 2 zu Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):

 


Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.)

–       An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail- Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

–       Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

–       Bestellt am(*)/erhalten am(*)

–       Name des/der Verbraucher(s)

–       Anschrift des/der Verbraucher(s)

–       Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

–       Datum

___________________________
(*) Unzutreffendes streichen

 


 

 

Nathalie Grudzinski

4. Juni 2014

Das neue Widerrufsrecht seit dem 13. Juni 2014

Das neue Widerrufsrecht für Verbraucher gilt seit 13. Juni 2014, dem Tag, an dem das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 in Kraft getreten ist. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Die mit den neuen Regelungen verbundenen zahlreichen Änderungen dienen dem Schutz der Verbraucher und sollen den grenzüberschreitenden Handel in der EU zwischen Unternehmern und Verbrauchern vereinheitlichen. Im Zuge der Umsetzung wurde auch das Widerrufsrecht für Verbraucher neu geregelt:

Das neue Widerrufsrecht: Übersicht für Online-Shop-Betreiber/innen

Verbraucher/innen haben bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich das Recht, den Vertrag ohne Angaben von Gründen zu widerrufen (vgl. § 312g BGB).

Die Widerrufsfrist beträgt seit dem 13. Juni 2014 für alle EU-Mitgliedstaaten vierzehn Tage. Die Frist beginnt beim Verkauf von Waren mit Erhalt der Ware beim Kunden oder bei einem vom Kunden benannten Dritten, der nicht der Frachtführer ist. Hat Ihr Kunde mehrere Waren auf einmal bestellt und liefern Sie die Waren in mehreren Sendungen, beginnt die Frist erst mit Erhalt der letzten Sendung. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine Ware in mehreren Teillieferungen verschicken. Die Widerrufsfrist beginnt bereits mit dem Tag des Vertragsschlusses bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei der Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem Datenträger geliefert werden, ist ebenfalls der Tag maßgebend, an dem der Vertrag geschlossen wird. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist stets, dass der Verbraucher über das Widerrufsrecht unterrichtet worden ist.

Der Verbraucher muss den Widerruf ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht – wie früher möglich – nicht mehr aus. Seit dem 13. Juni 2014 ist auch ein telefonischer Widerruf zulässig, weshalb in der Widerrufsbelehrung zusätzlich die Rufnummer Ihres Unternehmens anzugeben ist. Lesen Sie hier über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zum Fehlen der Rufnummer in der Widerrufsbelehrung.

Nach der alten, bis 12.6.2014 gültigen Rechtslage hat die Angabe einer Rufnummer in der Widerrufsbelehrung in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen geführt.

Als Shop-Betreiber/in müssen Sie den Verbraucher nicht nur über das Widerrufsrecht belehren, sondern ihm zusätzlich ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Mit diesem Formular kann der Verbraucher seinen Widerruf erklären, er ist zur Verwendung aber nicht verpflichtet. Sie können dem Verbraucher außerdem die Möglichkeit einräumen, den Widerruf direkt über Ihre Website in einem entsprechenden Formular online zu erklären. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, dem Verbraucher den Erhalt seines Widerrufs unverzüglich (beispielweise per E-Mail) zu bestätigen. Es besteht aber keine Pflicht für Unternehmer/innen, eine solche elektronische Widerrufsoption über die Website bereitzuhalten.

Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, sind die Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen, und zwar unabhängig vom Warenwert. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, dem Verbraucher (im Rahmen der Widerrufsbelehrung) anzubieten, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.

Vorteilhaft für Sie als Shop-Betreiber/in ist es, dass Sie die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Widerrufs – anders als bisher – nun so lange verweigern dürfen, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesendet hat.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht für Verbraucher/innen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So erlischt das Recht auf Widerruf zum Beispiel vorzeitig bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Mehr Informationen zu den aktuellen Ausnahmen finden Sie hier.

Neues Widerrufsrecht: Muster für die Widerrufsbelehrung, gültig seit 13.6.2014

Der Gesetzgeber stellt Ihnen wie bisher ein Muster für die Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Dieses müssen Sie anhand der Gestaltungshinweise richtig ausfüllen und dem Verbraucher in Textform (z. B. per E-Mail) übermitteln.

Vorsicht: Wer das alte, also bis 12.6.2014 gültige Muster der Widerrufsbelehrung jetzt noch verwendet, verstößt gegen zwingendes Recht und läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.

Das „Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“ (Anlage 1 zu Artikel 246 des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung steht Ihnen auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Verfügung.

Wer mehr über die neue Rechtslage wissen will:

Die geänderten gesetzlichen Regelungen über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge sowie Verträge im elektronischen Rechtsverkehr finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Im BGB sind vor allem die Regelungen ab § 312b einschlägig, Bestimmungen zum Widerrufsrecht und zu den Ausnahmen finden Sie unter anderem in § 312g BGB.

Im EGBGB sind die Artikel 246, 246a – 246c relevant. Muster für die Widerrufsbelehrung mit Gestaltungshinweisen finden Sie ebenfalls im EGBGB: Anlage 1.

Alle zitierten Gesetzestexte können Sie auf den Seiten des BMJV kostenlos nachlesen und downloaden.