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Corona: Liquiditätshilfen

Update: Der folgende Beitrag zur Berliner Soforthilfe II ist inzwischen überholt. Eine Übersicht der aktuellen Corona-Hilfsprogramme finden Sie auf der Website der IBB

Coronahilfen

Die Bundesregierung und die Länder stellen derzeit mehrere Hilfsprogramme für die Wirtschaft bereit. Dadurch sollen die negativen Folgen durch Corona möglichst abgefangen werden.

Corona-Zuschuss: Berliner Soforthilfe II

Kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in Berlin, die von der Corona-Krise betroffen sind, konnten bis zum 1. April 2020 schnell und einfach einen Zuschuss aus dem Berliner Notfallfonds beantragen: die sogenannte Soforthilfe II. Die Zuschüsse wurden innerhalb kürzester Zeit (teilweise binnen 24 Stunden) ausgezahlt. Laut Berliner Senat waren das am 1. April 2020 insgesamt über 900 Mio Euro an mehr als 100.000 Kleinstunternehmen und Soloselbständige. Während der elektronischen Antragstellung bei der IBB, kam es zu längeren Wartezeiten und auch zu Datenpannen, wie der RBB berichtete.

UPDATE APRIL 2020:

Am 1. April 2020 lief die Soforthilfe II vom Land Berlin aus. Anträge auf Corona-Zuschüsse aus Landesmitteln können daher in Berlin nicht mehr gestellt werden. Stattdessen können Sie einen Corona-Zuschuss aus Bundesmitteln stellen. Voraussetzung ist, dass Sie bisher noch keinen Antrag gestellt haben bzw. nur den Zuschuss von 5000 € aus Landesmitteln (Soforthilfe II). Die Antragstellung erfolgt für Unternehmen in Berlin wie bisher über die IBB.

Anmerkung: Bis zum 1.4.2020 bestand die Möglichkeit, einen kombinierten Antrag auf Corona-Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln zu stellen. Sofern Sie Mittel aus beiden Töpfen beantragt haben, besteht derzeit kein Anspruch auf weitere Corona-Zuschüsse.

Einzelheiten finden Sie in den FAQs der IBB.

Regelung vor dem 1. April 2020:

Wichtig: Die folgenden Ausführungen geben den Wissensstand von März 2020 wieder und sind zum Teil überholt.

Corona-Notfallsfonds in Berlin für kleine Unternehmen

In Berlin wurde im März 2020 der Corona Notfallfonds beschlossen für

  • kleine Unternehmen mit maximal 5 Beschäftigten
  • Freiberufler*innen und  
  • Solo-Selbstständige (Einzelunternehmen ohne Beschäftigte)

Der Fonds soll kleinen Unternehmen, die durch die Corona-Krise erheblich betroffen sind, schnell und einfach helfen. Hierfür erhalten die Unternehmen auf Antrag einen Zuschuss für die berufliche bzw. betriebliche Existenzsicherung. Das Programm wird in der Woche ab dem 23.3.2020 umgesetzt.

Antragstellung

Für den Zuschuss müssen Sie einen Antrag stellen. Darin erklären Sie unter anderem, dass der Zuschuss angesichts der Corona-Krise für die Sicherung Ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz erforderlich ist.

Zuständig für die Antragstellung ist die IBB. Die Anträge können nur elektronisch über die Website der IBB gestellt werden, und zwar seit Freitag, 27.3.2020. Im Antrag müssen Sie Ihre Kontaktdaten angeben (Name, Adresse) und Ihre Bankverbindungsdaten. Halten Sie außerdem Ihren Personalausweis bzw. Reisepass bereit. Erforderlich ist zudem Ihre Steuer-ID-Nummer (diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommenssteuerbescheid) sowie Ihre USt-ID-Nummer (nur, falls Sie eine solche haben).

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt 5000 €. Bei Bedarf können Sie ihn mehrfach beantragen: Einzelunternehmen nach 6 Monaten, Mehrpersonenbetriebe nach 3 Monaten. Wichtig: Anträge auf Corona-Zuschüsse aus Berliner Landesmitteln können seit 1. April 2020 nicht mehr gestellt werden: Einzelheiten finden Sie im UPDATE ganz oben.

Weitere Informationen

Nach Information des Berliner Senats müssen Sie bei der Antragstellung zudem erklären, dass „Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden“.  

Zudem soll eine doppelte Inanspruchnahme aus mehreren Töpfen vermieden werden. So sagt der Senat, dass der Zuschuss als „Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche“ dient.

Auch die Bundesregierung hat einen Notfallfonds für kleine Unternehmen (Soforthilfe II) errichtet. Beide Programme werden synchronisiert. Konkret heißt das, dass Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie sitzen. Im Antrag können Sie den Zuschuss Ihres Bundeslandes beantragen und bei Bedarf außerdem die Soforthilfe II des Bundes. Lesen Sie hier zum Soforthilfeprogramm vom Bund.

Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

Informationen zur Entschädigung wegen Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (z. B. bei Corona-Quarantäne) finden Sie hier: https://www.kanzlei-grudzinski.de/entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz/